+2.2 Einbindung der Anteilseigner
---+43. Abhängig von der Rechtsform der Wertpapierfirma und vom geltenden nationalen Recht können die …
---+44. Wird die Billigung der Vergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans und anderer …
---+45. Damit die Anteilseigner fundierte Entscheidungen gemäß den Absätzen 43 und 44 treffen können …
---+46. Die Aufsichtsfunktion bleibt verantwortlich für die bei der Hauptversammlung der Anteilseigner …

2.2 Einbindung der Anteilseigner

2.2 Einbindung der Anteilseigner

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
43. Abhängig von der Rechtsform der Wertpapierfirma und vom geltenden nationalen Recht können die …

Abhängig von der Rechtsform der Wertpapierfirma und vom geltenden nationalen Recht können die Billigung der Vergütungspolitik einer Wertpapierfirma und gegebenenfalls die Entscheidungen über die Vergütung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder anderer identifizierter Mitarbeiter in Einklang mit dem nationalen Gesellschaftsrecht auch der Hauptversammlung der Anteilseigner übertragen werden.12 Das Abstimmungsergebnis der Anteilseigner kann entweder beratend oder verbindlich sein.


12 Siehe auch Richtlinie über Aktionärsrechte 2007/36, geändert durch Richtlinie 2017/828, Artikel 9a und 9b.

44. Wird die Billigung der Vergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans und anderer …

Wird die Billigung der Vergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans und anderer identifizierter Mitarbeiter den Anteilseignern übertragen, so sollten die Anteilseigner alle Vergütungskomponenten, einschließlich Abfindungen, billigen. Wenn die Billigung der Vergütungspolitik einer Billigung durch die Anteilseigner unterliegt, sollten diese auch entweder den Höchstbetrag der Zahlungen, der dem Leitungsorgan und anderen identifizierten Mitarbeitern bei einer vorzeitigen Beendigung ihres Vertrags gewährt werden kann, oder die Kriterien für die Festlegung dieser Beträge vorab billigen.

45. Damit die Anteilseigner fundierte Entscheidungen gemäß den Absätzen 43 und 44 treffen können …

Damit die Anteilseigner fundierte Entscheidungen gemäß den Absätzen 43 und 44 treffen können, sollte die Aufsichtsfunktion gewährleisten, dass die Wertpapierfirma ihnen angemessene Informationen über die ausgearbeitete Vergütungspolitik bereitstellt, um sie bei der Bewertung der Anreizstruktur und des Umfangs, in dem Anreize für das Eingehen von Risiken geschaffen und kontrolliert werden, sowie der Gesamtkosten der Vergütungsstruktur zu unterstützen. Solche Informationen sollten ausreichend lange vor der Hauptversammlung der Anteilseigner bereitgestellt werden. Ausführliche Informationen über die Vergütungspolitik und deren Änderungen sowie über Verfahren und Entscheidungsprozesse zur Festlegung eines Vergütungspakets sollten bereitgestellt werden und Folgendes umfassen:

  • a. die Vergütungskomponenten;
  • b. die wichtigsten Merkmale und Ziele des Vergütungspakets und seiner Ausrichtung auf die Geschäfts- und Risikostrategie, einschließlich der Risikoneigung und Unternehmenswerte der Wertpapierfirma;
  • c. wie sichergestellt wird, dass die Vergütungspolitik geschlechtsneutral ist;
  • d. Erläuterung, wie die Punkte unter Buchstabe b bei Ex-ante-/Ex-post-Anpassungen berücksichtigt werden, insbesondere für identifizierte Mitarbeiter.
46. Die Aufsichtsfunktion bleibt verantwortlich für die bei der Hauptversammlung der Anteilseigner …

Die Aufsichtsfunktion bleibt verantwortlich für die bei der Hauptversammlung der Anteilseigner unterbreiteten Vorschläge sowie die tatsächliche Umsetzung und Beaufsichtigung etwaiger Änderungen an der Vergütungspolitik und -praxis. EBA Public

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/