+2.3.2 Aufgabe des Vergütungsausschusses
---+53. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses sollte Folgendes zählen: a. Zuständigkeit für die …
---+54. Sofern die Wertpapierfirma einen Vergütungsausschuss eingerichtet hat, sollte die Vergütung der …
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2.3.2 Aufgabe des Vergütungsausschusses
2.3.2 Aufgabe des Vergütungsausschusses
1. Übersicht
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Regulierung |
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53. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses sollte Folgendes zählen: a. Zuständigkeit für die …
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Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses sollte Folgendes zählen: - a. Zuständigkeit für die Vorbereitung von Beschlüssen zur Vergütung, die von der Aufsichtsfunktion zu fassen sind, insbesondere hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie von sonstigen identifizierten Mitarbeitern;
- b. Unterstützung und Beratung der Aufsichtsfunktion bei der Gestaltung der Vergütungspolitik der Wertpapierfirma, einschließlich der Tatsache, dass diese Vergütungspolitik geschlechtsneutral ist und die Gleichbehandlung von Mitarbeitern unterschiedlichen Geschlechts unterstützt;
- c. Unterstützung der Aufsichtsfunktion bei der Überwachung der Vergütungspolitik, -praxis und -verfahren und der Einhaltung der Vergütungspolitik sowie der Anforderung an die Vergütungspolitik, geschlechtsneutral zu sein;
- d. Kontrolle, ob die bestehende Vergütungspolitik nach wie vor aktuell ist, und gegebenenfalls Unterbreitung von Vorschlägen zu ihrer Änderung;
- e. Überprüfung der Bestellung externer Vergütungsberater, deren Beauftragung die Aufsichtsfunktion eventuell zur Beratung und Unterstützung beschließt;
- f. Sicherstellung der Angemessenheit der den Anteilseignern zur Vergütungspolitik und - praxis bereitgestellten Informationen;
- g. Bewertung der angenommenen Mechanismen und Systeme zur Sicherstellung, dass alle Arten von Risiken, die Liquidität und die Eigenmittelausstattung im Vergütungssystem ordnungsgemäß berücksichtigt werden, die allgemeine Vergütungspolitik geschlechtsneutral und mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement kohärent und diesem förderlich ist sowie mit der Unternehmensstrategie, den Zielen, der Unternehmenskultur und den Unternehmenswerten, der Risikokultur sowie dem langfristigen Interesse der Wertpapierfirma in Einklang steht;
- h. Bewertung des Erreichens der Leistungsziele und der Notwendigkeit einer Ex-post-Risikoanpassung, einschließlich der Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen;
- i. Überprüfung einer Reihe von möglichen Szenarien, um die Reaktion der Vergütungspolitik und -praxis auf externe und interne Ereignisse zu testen, sowie Rückvergleich der für die Festlegung der Gewährung und die Ex-ante-Risikoanpassung zugrunde gelegten Kriterien auf der Grundlage der tatsächlichen Risikoergebnisse. EBA Public
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54. Sofern die Wertpapierfirma einen Vergütungsausschuss eingerichtet hat, sollte die Vergütung der …
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Sofern die Wertpapierfirma einen Vergütungsausschuss eingerichtet hat, sollte die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in Compliance-Funktionen sowie der Risikomanagementfunktion und der Innenrevision, sofern eingerichtet, direkt vom Vergütungsausschuss überwacht werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter, denen die Durchführung der Risikomanagementverfahren übertragen wurde, sofern keine Risikomanagementfunktion eingerichtet wurde. Der Vergütungsausschuss sollte der Aufsichtsfunktion Empfehlungen zur Gestaltung des Vergütungspakets und zu der an die Mitglieder der Geschäftsleitung in Kontrollfunktionen zu zahlenden Vergütung unterbreiten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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