+140. Eine Bindungsprämie sollte auf bestimmten Bedingungen beruhen, die sich von den …
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140. Eine Bindungsprämie sollte auf bestimmten Bedingungen beruhen, die sich von den …
Eine Bindungsprämie sollte auf bestimmten Bedingungen beruhen, die sich von den Leistungsbedingungen für andere Teile der variablen Vergütung unterscheiden und eine Bindungsbedingung und spezifische Leistungsbedingungen umfassen. Die spezifischen Bedingungen für eine Bindungsprämie sollten zum Bindungsziel führen (d. h. die Bindung von Mitarbeitern an die Wertpapierfirma für einen vordefinierten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Ereignis). Die spezifischen Leistungsbedingungen sollten Bedingungen umfassen, die sich auf das berechtigte Interesse, für das der Mitarbeiter gebunden werden soll, und auf das Verhalten der Mitarbeiter beziehen, und mit den Regelungen in Absatz 138 vereinbar sein. Bindungsprämien sollten nicht dazu führen, dass die variable Gesamtvergütung des Mitarbeiters, die aus leistungsbezogener variabler Vergütung und Bindungsprämie besteht, nicht mehr an die Leistung des Einzelnen, des betroffenen Geschäftsbereichs und das Gesamtergebnis der Wertpapierfirma gemäß Artikel 30 Buchstabe j Ziffer ii und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2034/2019 gebunden ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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