+8.4 Bindungsprämien
---+136. Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, ihr legitimes Interesse an der Gewährung von …
---+137. Grundsätzlich sollten Wertpapierfirmen einem Mitarbeiter keine mehrfachen Bindungsprämien …
---+138. Eine Bindungsprämie sollte den Anforderungen zur Wahrung einer soliden Eigenmittelausstattung …
---+139. Bei der Beurteilung und Prüfung, ob die Gewährung einer Bindungsprämie an identifizierte …
---+140. Eine Bindungsprämie sollte auf bestimmten Bedingungen beruhen, die sich von den …
---+141. Bindungsprämien sollten nicht gewährt werden, um die aufgrund einer unzureichenden Leistung …
---+142. Wertpapierfirmen sollten die Sperrfrist als Zeitpunkt des Ereignisses oder als Zeitraum …
---+143. Bindungsprämien sind variable Vergütungen und müssen daher, wenn sie identifizierten …
---+144. Unabhängig davon, dass die Bindungsprämie erst nach Ablauf der Sperrfrist gewährt wird, sollte …
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8.4 Bindungsprämien
8.4 Bindungsprämien
1. Übersicht
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Regulierung |
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136. Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, ihr legitimes Interesse an der Gewährung von …
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Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, ihr legitimes Interesse an der Gewährung von Bindungsprämien für die Bindung eines identifizierten Mitarbeiters zu begründen. Bindungsprämien können beispielsweise im Rahmen von Umstrukturierungen, bei Abwicklungen, nach einem Kontrollwechsel oder zur Sicherstellung des Abschlusses von Großprojekten in einer Wertpapierfirma eingesetzt werden. Wertpapierfirmen sollten das Ereignis bzw. die Begründung, die die Gewährung einer Bindungsprämie erforderlich gemacht hat, sowie den Zeitraum einschließlich des Start- und Enddatums dokumentieren, für den der Grund angenommen wird. Wertpapierfirmen sollten die Bindungsbedingungen und die geltenden Leistungsbedingungen festlegen. Wertpapierfirmen sollten eine Sperrfrist und ein Datum oder ein Ereignis festlegen, nach dem festgestellt wird, ob die Bindungs- und Leistungsbedingungen erfüllt wurden.
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137. Grundsätzlich sollten Wertpapierfirmen einem Mitarbeiter keine mehrfachen Bindungsprämien …
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Grundsätzlich sollten Wertpapierfirmen einem Mitarbeiter keine mehrfachen Bindungsprämien gewähren; in begründeten Ausnahmefällen kann einem Mitarbeiter mehr als eine Bindungsprämie gezahlt werden, jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu den in diesem Abschnitt für jede Bindungsprämie festgelegten Bedingungen. Die Bindungsprämien sollten erst nach Erfüllung der Bindungsbedingungen und geltenden Leistungsbedingungen gewährt werden. Darüber hinaus sollte die Bindungsprämie nur dann gewährt werden, wenn keine Gründe vorliegen, die dazu führen, dass die Bindungsprämie nicht gewährt werden sollte, - z. B. wesentliche Compliance-Verstöße, Fehlverhalten oder andere Versäumnisse dieses Mitarbeiters.
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138. Eine Bindungsprämie sollte den Anforderungen zur Wahrung einer soliden Eigenmittelausstattung …
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Eine Bindungsprämie sollte den Anforderungen zur Wahrung einer soliden Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie EBA Public (EU) 2034/2019 und den jeweiligen Aufsichtsbefugnissen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2034/2019 entsprechen, was dazu führen könnte, dass die Bindungsprämie möglicherweise reduziert werden muss, möglicherweise sogar auf null.
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139. Bei der Beurteilung und Prüfung, ob die Gewährung einer Bindungsprämie an identifizierte …
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Bei der Beurteilung und Prüfung, ob die Gewährung einer Bindungsprämie an identifizierte Mitarbeiter angemessen ist, können Wertpapierfirmen und zuständige Behörden mindestens Folgendes berücksichtigen: - a. die Bedenken, die zu dem Risiko führen, dass bestimmte Mitarbeiter die Wertpapierfirma verlassen könnten;
- b. die Gründe, aus denen die Bindung dieser Mitarbeiter für die Wertpapierfirma von entscheidender Bedeutung ist;
- c. die Folgen, wenn der betreffende Mitarbeiter die Wertpapierfirma verlässt;
- d. ob die Höhe der gewährten Bindungsprämie notwendig und verhältnismäßig ist, um den angestrebten Mitarbeiter zu halten.
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140. Eine Bindungsprämie sollte auf bestimmten Bedingungen beruhen, die sich von den …
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Eine Bindungsprämie sollte auf bestimmten Bedingungen beruhen, die sich von den Leistungsbedingungen für andere Teile der variablen Vergütung unterscheiden und eine Bindungsbedingung und spezifische Leistungsbedingungen umfassen. Die spezifischen Bedingungen für eine Bindungsprämie sollten zum Bindungsziel führen (d. h. die Bindung von Mitarbeitern an die Wertpapierfirma für einen vordefinierten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Ereignis). Die spezifischen Leistungsbedingungen sollten Bedingungen umfassen, die sich auf das berechtigte Interesse, für das der Mitarbeiter gebunden werden soll, und auf das Verhalten der Mitarbeiter beziehen, und mit den Regelungen in Absatz 138 vereinbar sein. Bindungsprämien sollten nicht dazu führen, dass die variable Gesamtvergütung des Mitarbeiters, die aus leistungsbezogener variabler Vergütung und Bindungsprämie besteht, nicht mehr an die Leistung des Einzelnen, des betroffenen Geschäftsbereichs und das Gesamtergebnis der Wertpapierfirma gemäß Artikel 30 Buchstabe j Ziffer ii und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2034/2019 gebunden ist.
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141. Bindungsprämien sollten nicht gewährt werden, um die aufgrund einer unzureichenden Leistung …
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Bindungsprämien sollten nicht gewährt werden, um die aufgrund einer unzureichenden Leistung oder der Finanzlage der Wertpapierfirma nicht erfolgte Zahlung einer leistungsbezogenen Vergütung auszugleichen.
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142. Wertpapierfirmen sollten die Sperrfrist als Zeitpunkt des Ereignisses oder als Zeitraum …
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Wertpapierfirmen sollten die Sperrfrist als Zeitpunkt des Ereignisses oder als Zeitraum zwischen dem Anfangs- und dem Enddatum des Ereignisses, wenn die Bindungsbedingung erfüllt sein sollte, festlegen. Die Bindungsprämien sollten nach Ablauf der Sperrfrist gewährt werden. Während der Sperrfrist sollten keine anteiligen Beträge gewährt werden.
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143. Bindungsprämien sind variable Vergütungen und müssen daher, wenn sie identifizierten …
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Bindungsprämien sind variable Vergütungen und müssen daher, wenn sie identifizierten Mitarbeitern gewährt werden, die Anforderungen an die variable Vergütung gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erfüllen, einschließlich des intern festgelegten Höchstwertes des EBA Public Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Vergütung, Ex-post-Risikoausrichtung, Zahlung in Instrumenten, Zurückbehaltung, Sperrfrist, Malus und Rückforderung.
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144. Unabhängig davon, dass die Bindungsprämie erst nach Ablauf der Sperrfrist gewährt wird, sollte …
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Unabhängig davon, dass die Bindungsprämie erst nach Ablauf der Sperrfrist gewährt wird, sollte die Bindungsprämie bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen variablen und festen Vergütungskomponenten nach einer der nachfolgend genannten Methoden berücksichtigt werden: - a. Die Bindungsprämie wird in Jahresbeträge für jedes Jahr der Sperrfrist aufgeteilt und anteilig linear berechnet. Wenn die genaue Dauer der Sperrfrist vorab nicht bekannt ist, sollte die Wertpapierfirma einen Zeitraum festlegen und ordnungsgemäß dokumentieren, bei dem die Situation und die ergriffenen Maßnahmen zur Begründung der Zahlung einer Bindungsprämie berücksichtigt werden. Die Berechnung des Verhältnisses sollte auf dem festgelegten Zeitraum beruhen, oder
- b. die Bindungsprämie wird in voller Höhe in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Bindungsbedingung erfüllt ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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