+38. Unbeschadet der nach dem geltenden nationalen Gesellschaftsrecht zugewiesenen Zuständigkeiten …

38. Unbeschadet der nach dem geltenden nationalen Gesellschaftsrecht zugewiesenen Zuständigkeiten …

Unbeschadet der nach dem geltenden nationalen Gesellschaftsrecht zugewiesenen Zuständigkeiten sollte das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion folgende Aufgaben ausüben:

  • a. Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse und Maßnahmen der Geschäftsleitung sowie eine wirksame Kontrolle des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, einschließlich der Überwachung und Prüfung seiner individuellen und kollektiven Leistung sowie der Umsetzung der Strategie und Ziele der Wertpapierfirma;
  • b. konstruktive Kritik und Überprüfung von Vorschlägen und Informationen, die von den Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion bereitgestellt werden;
  • c. angemessene Erfüllung der Pflichten und Funktionen des Risikoausschusses und des Vergütungsausschusses, wenn solche Ausschüsse nicht eingerichtet worden sind;
  • d. Sicherstellung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Rahmenwerks für die interne Governance der Wertpapierfirma und Ergreifen geeigneter Schritte zur Behebung ermittelter Mängel;
  • e. Beaufsichtigung und Überwachung, dass die strategischen Ziele, die Organisationsstruktur und Risikostrategie der Wertpapierfirma, ihres Risikoappetits und des Risikomanagementrahmens sowie sonstige Richtlinien (z. B. die Vergütungspolitik) und die Offenlegungsvorschriften durchgehend umgesetzt werden;
  • f. Überwachung, dass die Risikokultur der Wertpapierfirma konsequent umgesetzt wird;
  • g. Beaufsichtigung der Umsetzung und Pflege eines Verhaltenskodex oder vergleichbarer Kodizes und wirksamer Richtlinien zur Ermittlung, Steuerung und Minderung tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikte;
  • h. Kontrolle der Integrität von Finanzinformationen und Rechnungslegung sowie des internen Kontrollrahmens, einschließlich eines wirksamen und soliden Risikomanagementrahmens;
  • i. Sicherstellung, dass die Leiter der internen Kontrollfunktionen in der Lage sind, unabhängig zu agieren, und ungeachtet der Verantwortung, anderen internen Organen, Geschäftsbereichen und -einheiten Bericht zu erstatten, soweit erforderlich direkt gegenüber dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion Bedenken äußern und dieses warnen kann, wenn nachteilige Risikoentwicklungen die Wertpapierfirma beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
  • j. Überwachung der Umsetzung des Prüfungsplans der internen Revision nach vorheriger Einbeziehung des Risikoausschusses, sofern dieser eingerichtet ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/