+23. Das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des …
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23. Das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des …
Das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des Leitungsorgans oder die entsprechende Führungskraft, sofern diese benannt ist, sollte der Hauptansprechpartner für den Geldwäschebeauftragten auf der Leitungsebene sein. Darüber hinaus sollte das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des Leitungsorgans oder die entsprechende Führungskraft, sofern diese benannt ist, dafür Sorge tragen, dass mit Blick auf Bedenken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Geldwäschebeauftragten angemessene Maßnahmen ergriffen werden und, sofern dies nicht möglich ist, diese vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion oder gegebenenfalls von der Geschäftsleitung gebührend berücksichtigt werden. Wenn das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion oder gegebenenfalls die Geschäftsleitung entscheiden, der Empfehlung des Geldwäschebeauftragten nicht nachzukommen, sollten sie dies unter Berücksichtigung der vom Geldwäschebeauftragten vorgetragenen Bedenken hinreichend begründen und ihre Entscheidung dokumentieren. Im Fall eines erheblichen Vorfalls sollte der Geldwäschebeauftragte direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion haben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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