+4.7 Bewertung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells
---+89. Nach Durchführung der in den Abschnitten 4.4 und 4.5 beschriebenen Analysen sollten die …
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4.7 Bewertung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells

4.7 Bewertung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
89. Nach Durchführung der in den Abschnitten 4.4 und 4.5 beschriebenen Analysen sollten die …

Nach Durchführung der in den Abschnitten 4.4 und 4.5 beschriebenen Analysen sollten die zuständigen Behörden die Tragfähigkeit des aktuellen Geschäftsmodells der Wertpapierfirma danach beurteilen (oder ihre entsprechende Beurteilung aktualisieren), ob das Modell geeignet ist, eine akzeptable Rendite in den kommenden 12 Monate zu erwirtschaften. Hierbei sollten die quantitative Leistungsfähigkeit, die wichtigsten Erfolgstreiber und die Abhängigkeiten des Geschäftsmodells sowie das Geschäftsumfeld bewertet werden.

90. Die zuständigen Behörden können das Renditeniveau anhand der folgenden Kriterien beurteilen: a. …

Die zuständigen Behörden können das Renditeniveau anhand der folgenden Kriterien beurteilen:

  • a. Eigenkapitalrendite (ROE) im Verhältnis zu Eigenkapitalkosten (COE) oder eine äquivalente Kennzahl: Die zuständigen Behörden können anhand der Bewertung der Eigenkapitalrendite im Verhältnis zu den Eigenkapitalkosten feststellen, ob sich mit dem Geschäftsmodell eine Rendite erzielen lässt, die die Kosten (ausgenommen einmalige Posten) übersteigt. Für diese Bewertung können auch

28 andere Kennzahlen, beispielsweise Gesamtkapitalrentabilität oder risikoadjustierte Kapitalrendite (RAROC), herangezogen oder Veränderungen dieser Kennzahlen im zeitlichen Verlauf betrachtet werden.

  • b. Cashflow-Struktur: Die zuständigen Behörden können untersuchen, ob der Cashflow-Mix dem Geschäftsmodell und der Geschäftsstrategie angemessen ist. Volatilitäten oder Inkongruenzen bei der Cashflow-Generierung können darauf hinweisen, dass ein Geschäftsmodell oder eine Geschäftsstrategie – auch wenn deren Rendite die Kosten übersteigt – angesichts des gegenwärtigen oder künftigen Geschäftsumfelds möglicherweise nicht tragfähig oder nachhaltig ist.
  • c. Risikobereitschaft: Die zuständigen Behörden können feststellen, ob das Geschäftsmodell oder die Geschäftsstrategie der Wertpapierfirma in Bezug auf einzelne Risiken oder allgemeiner betrachtet auf einer Risikobereitschaft basiert, die als hoch einzustufen ist oder einen Ausreißer im Vergleich zu den Werten der Peer-Gruppe darstellt (sofern verfügbar).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/