+9. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten ihre Strategien, Kontrollen und Verfahren so gestalten …

9. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten ihre Strategien, Kontrollen und Verfahren so gestalten …

Die Kredit- und Finanzinstitute sollten ihre Strategien, Kontrollen und Verfahren so gestalten, dass sie maßgebliche Risikofaktoren ermitteln und die mit einzelnen Geschäftsbeziehungen verbundenen Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den Leitlinien der EBA zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten können.3 Dabei sollten die Kredit- und Finanzinstitute zwischen den mit einer bestimmten Kundenkategorie verbundenen Risiken und den mit einzelnen Kunden der betreffenden Kategorie in Verbindung stehenden Risiken unterscheiden.


3 Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten („Die Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“) (EBA/GL/2021/02).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/