+5 Bewertung des Wissens und der Erfahrung der einzelnen Mitglieder
---+39. Im Rahmen der Bewertung der Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten die …
---+40. Die Kreditdienstleister sollten eine Beschreibung der Position des Mitglieds, für das eine …
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5 Bewertung des Wissens und der Erfahrung der einzelnen Mitglieder
5 Bewertung des Wissens und der Erfahrung der einzelnen Mitglieder
1. Übersicht
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Regulierung |
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39. Im Rahmen der Bewertung der Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten die …
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Im Rahmen der Bewertung der Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten die Kreditdienstleister das Wissen und die Erfahrung der einzelnen Mitglieder bewerten. Zu diesem Zweck sollten die Kreditdienstleister: - a. Informationen über verschiedene Kanäle und Instrumente sammeln (z. B. Abschlusszeugnisse und Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben, Lebensläufe, Vorstellungsgespräche, Fragebögen);
- b. von der bewerteten Person verlangen, dass sie genaue Angaben macht und gegebenenfalls Nachweise für diese Informationen vorlegt;
- c. soweit möglich, die Richtigkeit der von der bewerteten Person zur Verfügung gestellten Informationen prüfen;
- d. gegebenenfalls innerhalb des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion die Bewertungsergebnisse evaluieren und
- e. gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen festlegen.
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40. Die Kreditdienstleister sollten eine Beschreibung der Position des Mitglieds, für das eine …
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Die Kreditdienstleister sollten eine Beschreibung der Position des Mitglieds, für das eine Bewertung durchgeführt wurde, einschließlich der Rolle dieser Position innerhalb des Kreditdienstleisters, erstellen sowie die Ergebnisse der Bewertung in Bezug auf Wissen und Erfahrung und die Ergebnisse der Bewertung des guten Leumunds gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2021/2167 dokumentieren.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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