+15. Es steht den zuständigen Behördenfrei, zu der Auffassung zu gelangen, dass von einer …

15. Es steht den zuständigen Behördenfrei, zu der Auffassung zu gelangen, dass von einer …

Es steht den zuständigen Behördenfrei, zu der Auffassung zu gelangen, dass von einer Wertpapierfirmengruppe, die die in Abschnitt 4.2 genannten Kriterien nicht erfüllt, kein wesentliches Risiko für Kunden oder den Markt im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgeht, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • (a) die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen liegen weiterhin hinreichend nahe bei den gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berechneten Eigenmittelanforderungen, wobei der indikative Prozentsatz mehr als 90 % dieser Eigenmittelanforderungen beträgt;
  • (b) keines der Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, einschließlich Unternehmen mit Sitz in Drittländern, hat Eigenkapital- oder Schuldinstrumente emittiert, die nicht an einer geregelten Börse notiert sind und von Kleinanlegern in der EU im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 11 der Richtlinie (EU) 2014/65 gehalten werden; dieses Kriterium umfasst nicht die Inhaber der Mehrheit der Stimmrechte, die Führungskräfte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines der Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe;
  • (c) es gibt innerhalb der Gruppe höchstens ein Unternehmen, das ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist;
  • (d) wenn ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe Positionen, die einem K-NPR oder K-TCD unterliegen, für andere Unternehmen der Gruppe über interne Risikotransfervereinbarungen absichern, bestehen innerhalb der Gruppe angemessene organisatorische Vorkehrungen und ausreichende Risikokontrollfunktionen, die im Verhältnis zur Größe der Wertpapierfirmengruppe und zu dem von den Unternehmen, die diese Positionen absichern, verwalteten Risiko stehen, und das Gesamtrisiko, das sich aus den Handelspositionen der Wertpapierfirmengruppe und ihren Absicherungen ergibt, würde im Rahmen der aufsichtlichen Konsolidierung nicht besser beaufsichtigt werden;
  • (e) wenn eine zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine Wertpapierfirmengruppe zwar eine hinreichend einfache Struktur aufweist, aber weder die Kriterien in Absatz 14 Buchstabe a noch die Kriterien in Absatz 14 Buchstabe c erfüllt, sollten die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen hinreichend nahe an den gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berechneten Eigenmittelanforderungen liegen, und zwar mit einem indikativen Prozentsatz von mehr als 95 % der Eigenmittelanforderungen. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass eine Wertpapierfirmengruppe eine hinreichend einfache Struktur aufweist, aber keines der in Absatz 14 Buchstaben a und c genannten Kriterien erfüllt, sollten die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen vorzugsweise mindestens so hoch sein wie die gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berechneten Eigenmittelanforderungen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/