+97. Diese Richtlinien sollten die zentralen Phasen des Lebenszyklus dieser Vereinbarungen mit …

97. Diese Richtlinien sollten die zentralen Phasen des Lebenszyklus dieser Vereinbarungen mit …

Diese Richtlinien sollten die zentralen Phasen des Lebenszyklus dieser Vereinbarungen mit Drittunternehmen umfassen und Definitionen der Grundsätze, Zuständigkeiten und Prozesse bezüglich der Inanspruchnahme von Drittunternehmen enthalten. Insbesondere sollten die Richtlinien mindestens folgende Gesichtspunkte abdecken:

  • a. die Zuständigkeiten des Leitungsorgans, einschließlich seiner Beteiligung an der Entscheidungsfindung, soweit angemessen;
  • b. die Einbindung der Geschäftsbereiche, der internen Kontrollfunktionen und sonstiger Personen in diese Vereinbarungen;
  • c. die Planung und Strukturierung von Vereinbarungen mit Dritten, einschließlich der Definition der geschäftlichen Anforderungen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Drittunternehmen;
  • d. die Ermittlung, Bewertung und Steuerung von Risiken gemäß Abschnitt 11;
  • e. Due-Diligence-Prüfungen potenzieller Drittunternehmen;
  • f. Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/1114;
  • g. Geschäftsfortführungsplanung und Ausstiegsstrategien, um die operationale Resilienz des Emittenten von ART im Falle eines Ausfalls oder einer Störung bei einem Drittunternehmen, die sich auf die Bereitstellung wesentlicher Tätigkeiten auswirkt, sicherzustellen. Der Emittent von ART sollte in seinen Geschäftsfortführungs- und Ausstiegsplänen die Substituierbarkeit des Drittunternehmens, das er für kritische Tätigkeiten in Anspruch nimmt, sowie andere praktikable Alternativen bewerten, die die operationale Resilienz im Falle eines Ausfalls eines Drittunternehmens erleichtern könnten, z. B. die Wiederaufnahme der Tätigkeit intern;
  • h. den Genehmigungsprozess für neue Vereinbarungen;
  • i. die Umsetzung, Überwachung und Verwaltung dieser Vereinbarungen, einschließlich der laufenden Bewertung der Leistung der Drittunternehmen, um sicherzustellen, dass die Beziehung im Rahmen des Risikoappetits des Emittenten von ART und der Toleranz für die Störung kritischer Prozesse und Kerngeschäftsbereiche bleibt;
  • j. die Verfahren für die Unterrichtung und die Reaktion auf Änderungen einer Vereinbarung durch Drittunternehmen;
  • k. die unabhängige Prüfung der Erfüllung der rechtlichen und aufsichtlichen Anforderungen und Richtlinien;
  • l. die Verfahren zur Verlängerung von Vereinbarungen mit Drittunternehmen;
  • m. die Dokumentation und die Aufzeichnungen; und
  • n. die Ausstiegsstrategien und Kündigungsverfahren, einschließlich der Anforderung eines dokumentierten Ausstiegsplans für jede Vereinbarung mit einem Drittunternehmen, wenn ein solcher Ausstieg unter Berücksichtigung möglicher Dienstleistungsunterbrechungen oder einer unerwarteten Beendigung einer Vereinbarung für möglich erachtet wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/