+Anhang I – Liste der Mindestkategorien von Sanierungsplanindikatoren und beispielhafte Liste der Sanierungsplanindikatoren
---+A. Mindestkategorien für alle Emittenten von ART und EMT
---+Kategorie 1. Indikatoren für das Liquiditätsrisiko
---+Kategorie 2. Indikatoren für das operationelle Risiko
---+Kategorie 3. Indikatoren für das Kreditrisiko/die Qualität der Vermögenswerte
---+Kategorie 4. Auf einen oder mehrere Referenzwerte bezogene Indikatoren
---+Kategorie 5. Indikatoren für die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung
---+vorlegen
---+Kategorie 6. Indikatoren für das Marktrisiko
---+Kategorie 7. Indikatoren für das Konzentrationsrisiko
---+Kategorie 8. Indikatoren für das Marktvertrauen

Anhang I – Liste der Mindestkategorien von Sanierungsplanindikatoren und beispielhafte Liste der Sanierungsplanindikatoren

Liste der Mindestkategorien und nicht abschließende Liste der Sanierungsplanindikatoren

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
A. Mindestkategorien für alle Emittenten von ART und EMT

A. Mindestkategorien für alle Emittenten von ART und EMT

Kategorie 1. Indikatoren für das Liquiditätsrisiko
  • a) Sichteinlagen bei Kreditinstituten und (gegebenenfalls) Zentralbanken / täglicher Rücktauschbetrag (Durchschnitt über fünf rollierende Tage)
  • b) Sichteinlagen bei Kreditinstituten und (gegebenenfalls) Zentralbanken sowie umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, die mit einer Frist von einem Arbeitstag gekündigt werden können + hochliquide Finanzinstrumente / höchster täglicher Rücktauschbetrag in den letzten drei Monaten
  • c) Sichteinlagen bei Kreditinstituten und (gegebenenfalls) Zentralbanken sowie umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, die mit einer Frist von fünf Arbeitstagen gekündigt werden können + hochliquide Finanzinstrumente / Summe der fünf höchsten täglichen Rücktauschbeträge in den letzten zwölf Monaten
  • d) Sichteinlagen bei Kreditinstituten und (gegebenenfalls) Zentralbanken sowie umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, die mit einer Frist von einem Arbeitstag gekündigt werden können + hochliquide Finanzinstrumente / Summe der höchsten täglichen Rücktauschbeträge in den letzten drei Monaten, die den (x6 ) größten Token-Inhabern gezahlt wurden
  • e) Täglicher Netto-Token-Fluss, d. h. ausgegebene Token - zurückgenommene Token (Durchschnitt über fünf rollierende Tage)

6 Anzahl der größten Inhaber der Token unter Berücksichtigung der in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze. Es können mehrere Indikatoren verwendet werden, jeweils mit einer anderen Anzahl der größten Inhaber der Token, wenn dies besser zu den Risikomanagementpraktiken passt.

Kategorie 2. Indikatoren für das operationelle Risiko
  • a) Jeder Vorfall, der den normalen Geschäftsbetrieb des Emittenten oder seine Geschäftskontinuität signifikant beeinträchtigt (z. B. längere Ausfallzeiten, die sich auf IT-Systeme oder Token-Bereitstellungssysteme auswirken; Infrastrukturausfälle, einschließlich Funktionsstörungen der Distributed-Ledger-Technologie; Risiken, die sich aus der Interoperabilität verschiedener Infrastrukturen ergeben, z. B. über Bridges), auch wenn der Ausfall durch einen Drittdienstleister verursacht wird.
  • b) Ziel in Bezug auf die Wiederherstellungsdauer (d. h. Dauer, die für die Abstellung eines Produkt- oder Systemausfalls maximal akzeptabel ist)
  • c) Maximale Zeitspanne nach dem Ausscheiden oder für die längere Abwesenheit von Personal in Schlüsselpositionen
  • d) Bereits eingetretener oder zu erwartender Verstoß gegen eine regulatorische Anforderung
  • e) Rechtliches Risiko
Kategorie 3. Indikatoren für das Kreditrisiko/die Qualität der Vermögenswerte
  • a) Hochliquide finanzielle Vermögenswerte mit Wertminderungsindikatoren (z. B. Indikatoren für die Verschlechterung der Kreditqualität gemäß IFRS 9) / Vermögenswertreserve
  • b) Gesamtbetrag der Vermögenswertreserve, der als Einlagen bei Kreditinstituten mit dem niedrigsten Rating entsprechend der Risikobereitschaft des Emittenten gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 gehalten werden / Gesamtbetrag der Bankeinlagen innerhalb der Vermögenswertreserve
  • c) Abstand vom Mindestniveau der Übersicherung (gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114)
  • d) Negative Veränderung des Kreditratings wichtiger Gegenparteien (z. B. des Kreditinstituts, das die Einlage des Emittenten hält)
Kategorie 4. Auf einen oder mehrere Referenzwerte bezogene Indikatoren
  • a) Abkopplungsrisiko, gemessen als das Verhältnis zwischen dem Marktwert des Tokens und dem Marktwert des bzw. der Referenzwerte(s)
  • b) Regulatorische Änderungen, die sich negativ auf den/die Referenzwert(e) auswirken
  • c) Einfrieren oder signifikante negative Veränderung der Liquidität des Marktes, auf dem der/die Referenzwert(e) gehandelt wird bzw. werden
Kategorie 5. Indikatoren für die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung
  • a) Eigenkapitalindikator

B. Zusätzliche Mindestkategorien für Emittenten signifikanter ART und EMT sowie für andere Emittenten, die der zuständigen Behörde keine angemessene Begründung für eine Befreiung

vorlegen

vorlegen

Kategorie 6. Indikatoren für das Marktrisiko
  • a) Verhältnis „Tägliche Veränderung des Marktwerts der Vermögenswertreserve / rollierender Durchschnitt über (x7 ) Tage“.
  • b) Verhältnis „Volatilität der Vermögenswertreserve / Volatilität der referenzierten Aktiva“.
  • c) Sensitivität gegenüber Zinsänderungen der Vermögenswertreserve.
  • d) Verhältnis „Risikopotenzial (Value-at-Risk) der Vermögenswertreserve / Eigenmittel des Emittenten“.

7 Anzahl der Tage unter Berücksichtigung der in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze. Es können mehrere Indikatoren verwendet werden, jeweils mit einem anderen Zeithorizont, wenn dies besser zu den Risikomanagementpraktiken passt.

Kategorie 7. Indikatoren für das Konzentrationsrisiko
  • a) Verhältnis „Wert der von den fünf größten Gegenparteien gehaltenen Token / Gesamtwert der ausgegebenen Token“.
  • b) Verhältnis „(Einlage bei einer einzelnen Bankengruppe + von einer einzelnen Gegenpartei ausgegebene Wertpapiere) / maximales Konzentrationslimit8 “
  • c) Konzentrationsverhältnis der bei Kreditinstituten gehaltenen Einlagen / maximales Konzentrationsverhältnis für Einlagen

8 In Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Kategorie 8. Indikatoren für das Marktvertrauen
  • a) Negative Medienberichterstattung9 über den Emittenten oder die ausgegebenen Token
  • b) Negative Nachrichten oder Medienberichterstattung über wichtige Gegenparteien (z. B. Anbieter von Verwahrdienstleistungen; Banken, die einen signifikanten Anteil an Einlagen halten)
  • c) Bereits eingetretene oder zu erwartende Überschreitung der Schwellenwerte für die Sanierungsplanindikatoren im Verhältnis zu einem anderen ausgegebenen Token
  • d) Wesentliche Änderungen der Häufigkeit oder des Betrags der unter Nutzung des Tokens ausgeführten Zahlungen sowie der Art und Weise, wie Token als Zahlungsmittel verwendet werden
  • e) Beeinträchtigung des Rufes des Emittenten oder der wichtigsten Vertreter des Emittenten
  • f) Plötzlicher Anstieg der Rücktauschforderungen
  • g) Plötzlicher Rückgang der Token-Ausgabe

9 „Medien“ schließt soziale Netzwerke und Blog-Plattformen ein.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/