+4.7. Wiederholtes Versäumnis von PSP, CASP, IPSP oder ICASP gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz
---+76. CASP und ICASP sollten den einen Kryptowertetransfer als individuell identifizierbar …
---+77. Um festzustellen, ob am anderen Ende eines Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet …
---+78. Wenn diese Angaben nicht mit technischen Mitteln abgerufen werden können, sollten der CASP des …
---+79. Der CASP des Originators sollte diese Bewertung vornehmen, bevor der Transfer eingeleitet und …
---+80. Wird am anderen Ende des Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet, sollten CASP die …
---+81. CASP sollten feststellen, ob sich ein Transfer mit einer selbst gehosteten Adresse auf 1 000 …
---+82. Um festzustellen, ob der Wert von Transfers von selbst gehosteten oder an selbst gehostete …
---+83. Um zu beurteilen, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des …
---+84. Die Entscheidung darüber, welche Methode(n) gewählt werden solle(n), sollte von folgenden …
---+85. Wenn eine Methode allein nicht zuverlässig genug ist, um die Eigentümerschaft oder Kontrolle …
---+86. Wenn sich der CASP vollständig davon überzeugt hat, dass sich die selbst gehostete Adresse im …
---+87. Die CASP sollten das Risiko im Zusammenhang mit Transfers von einer selbst gehosteten oder an …
---+88. CASP sollten mindestens eine der in Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten …
---+89. Wird aufgrund der Bewertung in Abschnitt 4.8.4. festgestellt, dass die selbst gehostete Adresse …
---+90. Wenn solche Transfers den Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufwerfen …

4.7. Wiederholtes Versäumnis von PSP, CASP, IPSP oder ICASP gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz

4.7. Wiederholtes Versäumnis von PSP, CASP, IPSP oder ICASP gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
76. CASP und ICASP sollten den einen Kryptowertetransfer als individuell identifizierbar …

CASP und ICASP sollten den einen Kryptowertetransfer als individuell identifizierbar betrachten, wenn:

  • a) eine eindeutige Kennung für jede Überweisung verwendet wird, z. B. einen Transaktions-Hash oder eine Referenznummer; oder
  • b) in der Überweisung zusätzliche Angaben enthalten sind, die die Identifizierung des Transfers erleichtern.

4.8.2. Identifizierung eines Transfers von oder an eine selbst gehostete Adresse

77. Um festzustellen, ob am anderen Ende eines Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet …

Um festzustellen, ob am anderen Ende eines Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet wird oder nicht, sollten sich der CASP des Originators und der CASP des Begünstigten auf verfügbare technische Mittel stützen, einschließlich, aber nicht nur Blockchain-Analysen, externe Datenanbieter und Identifikatoren, die von Nachrichtensystemen verwendet werden.

78. Wenn diese Angaben nicht mit technischen Mitteln abgerufen werden können, sollten der CASP des …

Wenn diese Angaben nicht mit technischen Mitteln abgerufen werden können, sollten der CASP des Originators und der CASP des Begünstigten diese Angaben direkt von seinem Kunden erhalten. Stellen in diesem Fall der CASP des Originators und der CASP des Begünstigten fest, dass der Transfer an einen oder von einem anderen CASP erfolgt, sollten der CASP des Originators und der CASP des Begünstigten die notwendigen Schritte unternehmen, um den CASP der Gegenpartei genau zu identifizieren.

79. Der CASP des Originators sollte diese Bewertung vornehmen, bevor der Transfer eingeleitet und …

Der CASP des Originators sollte diese Bewertung vornehmen, bevor der Transfer eingeleitet und die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1113 übermittelt werden; der CASP des Begünstigten sollte diese Bewertung vornehmen, bevor die Kryptowerte dem Begünstigten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

4.8.3. Identifizierung des Originators und des Begünstigten bei einem Transfer von oder an eine selbst gehostete Adresse

80. Wird am anderen Ende des Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet, sollten CASP die …

Wird am anderen Ende des Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet, sollten CASP die Angaben über den Originator oder den Begünstigten von ihrem Kunden einholen. 4.8.4. Transfers über 1 000 EUR und Nachweis des Eigentums oder der Kontrolle über eine selbst gehostete Adresse

81. CASP sollten feststellen, ob sich ein Transfer mit einer selbst gehosteten Adresse auf 1 000 …

CASP sollten feststellen, ob sich ein Transfer mit einer selbst gehosteten Adresse auf 1 000 EUR oder mehr beläuft:

  • a) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Transfer angeordnet oder eingeleitet wurde, im Falle des CASP des Originators; oder
  • b) zum Zeitpunkt des Erhalts im Falle des CASP des Begünstigten.
82. Um festzustellen, ob der Wert von Transfers von selbst gehosteten oder an selbst gehostete …

Um festzustellen, ob der Wert von Transfers von selbst gehosteten oder an selbst gehostete Adressen 1 000 EUR übersteigt, sollten der CASP den Wechselkurs des zu übertragenden Kryptowertes verwenden, um dessen Wert in Euro zum Zeitpunkt des Transfers zu bestimmen, und zwar unabhängig von etwaigen Transaktionsgebühren.

83. Um zu beurteilen, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des …

Um zu beurteilen, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators oder des Begünstigten befindet, sollten CASP mindestens eine der folgenden Überprüfungsmethoden anwenden:

  • a) unbegleitete Überprüfungsverfahren wie in den Leitlinien der EBA über die Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/8499 beschrieben, unter Angabe der Adresse;
  • b) begleitete Überprüfungsverfahren wie in den Leitlinien der EBA über die Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 beschrieben;
  • c) Senden eines vordefinierten Betrags (vorzugsweise die kleinste Denominierung eines bestimmten Kryptowerts), der vom CASP festgelegt wird, von der selbst gehosteten und an die selbst gehostete Adresse auf das Konto des CASP;
  • d) Aufforderung an den Kunden, eine bestimmte Nachricht im Konto und in der Wallet-Software mit dem Schlüssel, der dieser Adresse entspricht, digital zu signieren;
  • e) andere geeignete technische Mittel, solange sie eine zuverlässige und sichere Bewertung ermöglichen und den CASP vollständig davon überzeugen, dass er weiß, wer die Adresse besitzt oder kontrolliert.

9 EBA/GL/2022/15.

84. Die Entscheidung darüber, welche Methode(n) gewählt werden solle(n), sollte von folgenden …

Die Entscheidung darüber, welche Methode(n) gewählt werden solle(n), sollte von folgenden Faktoren abhängen:

  • a) die technischen Fähigkeiten der selbst gehosteten Adresse;
  • b) die Robustheit der Bewertung, die jede Methode liefern kann; und
  • c) das GW/TF-Risiko.
85. Wenn eine Methode allein nicht zuverlässig genug ist, um die Eigentümerschaft oder Kontrolle …

Wenn eine Methode allein nicht zuverlässig genug ist, um die Eigentümerschaft oder Kontrolle einer selbst gehosteten Adresse angemessen zu ermitteln, sollte der CASP eine Kombination von Methoden anwenden.

86. Wenn sich der CASP vollständig davon überzeugt hat, dass sich die selbst gehostete Adresse im …

Wenn sich der CASP vollständig davon überzeugt hat, dass sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle seines Kunden befindet, sollte der CASP dies in seinen Systemen dokumentieren und braucht die oben genannten Maßnahmen möglicherweise nicht erneut auf nachfolgende Transaktionen von/an dieselbe Adresse anwenden („Whitelisting“). Ein CASP, der das „Whitelisting“ verwendet, sollte über Kontrollen verfügen, um Änderungen des GW-/TF-Risikos der selbst gehosteten Adresse und ihrer Eigentümerschaft oder Kontrolle festzustellen. Stellt der CASP fest, dass sich das GW/TF-Risiko der selbst gehosteten Adresse geändert hat oder dass es Hinweise darauf gibt, dass sein Kunde die selbst gehostete Adresse nicht mehr besitzt oder kontrolliert, sollte er diese Adresse aus seiner „Whitelist“ streichen.

4.8.5. Maßnahmen zur Risikominderung bei Transfers von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse

87. Die CASP sollten das Risiko im Zusammenhang mit Transfers von einer selbst gehosteten oder an …

Die CASP sollten das Risiko im Zusammenhang mit Transfers von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse gemäß Abschnitt 4.5.3 und im Einklang mit den Leitlinien der EBA zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten und dabei alle Angaben im Zusammenhang mit Originatoren und Begünstigten, Mustern und geografischen Regionen sowie Informationen von Regulierungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Dritten nutzen.

88. CASP sollten mindestens eine der in Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten …

CASP sollten mindestens eine der in Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten risikomindernden Maßnahmen anwenden, die den ermittelten Risiken angemessen sind, auch wenn der CASP:

  • a) Kenntnis davon hat oder erlangt, dass die Angaben über den Originator oder den Begünstigten, der die selbst gehostete Adresse verwendet, falsch sind, oder
  • b) auf ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionsmuster oder Situationen mit erhöhtem GW/TF-Risiko im Zusammenhang mit Übermittlungen mit selbst gehosteten Adressen im Einklang mit den Leitlinien der EBA zu GW/TF-Risikofaktoren stößt.
89. Wird aufgrund der Bewertung in Abschnitt 4.8.4. festgestellt, dass die selbst gehostete Adresse …

Wird aufgrund der Bewertung in Abschnitt 4.8.4. festgestellt, dass die selbst gehostete Adresse nicht dem Kunden des CASP, sondern einer dritten Person gehört oder von ihr kontrolliert wird, kann die Überprüfung gemäß Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 als erfolgt gelten, wenn:

  • a) der CASP zusätzliche Daten aus anderen Quellen, um die übermittelten Angaben zu überprüfen, sammelt, einschließlich, aber nicht nur Blockchain-Analysedaten, Daten Dritter, Daten anerkannter Behörden und öffentlich verfügbare Informationen, sofern diese zuverlässig und unabhängig sind;
  • b) der CASP andere geeignete Mittel verwendet, solange der CASP vollständig davon überzeugt ist, dass er die Identität des Originators oder Begünstigten kennt und dies gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann.
90. Wenn solche Transfers den Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufwerfen …

Wenn solche Transfers den Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufwerfen, sollten CASP der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 Bericht erstatten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/