+86. Wenn sich der CASP vollständig davon überzeugt hat, dass sich die selbst gehostete Adresse im …

86. Wenn sich der CASP vollständig davon überzeugt hat, dass sich die selbst gehostete Adresse im …

Wenn sich der CASP vollständig davon überzeugt hat, dass sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle seines Kunden befindet, sollte der CASP dies in seinen Systemen dokumentieren und braucht die oben genannten Maßnahmen möglicherweise nicht erneut auf nachfolgende Transaktionen von/an dieselbe Adresse anwenden („Whitelisting“). Ein CASP, der das „Whitelisting“ verwendet, sollte über Kontrollen verfügen, um Änderungen des GW-/TF-Risikos der selbst gehosteten Adresse und ihrer Eigentümerschaft oder Kontrolle festzustellen. Stellt der CASP fest, dass sich das GW/TF-Risiko der selbst gehosteten Adresse geändert hat oder dass es Hinweise darauf gibt, dass sein Kunde die selbst gehostete Adresse nicht mehr besitzt oder kontrolliert, sollte er diese Adresse aus seiner „Whitelist“ streichen.

4.8.5. Maßnahmen zur Risikominderung bei Transfers von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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