+88. CASP sollten mindestens eine der in Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten …

88. CASP sollten mindestens eine der in Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten …

CASP sollten mindestens eine der in Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten risikomindernden Maßnahmen anwenden, die den ermittelten Risiken angemessen sind, auch wenn der CASP:

  • a) Kenntnis davon hat oder erlangt, dass die Angaben über den Originator oder den Begünstigten, der die selbst gehostete Adresse verwendet, falsch sind, oder
  • b) auf ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionsmuster oder Situationen mit erhöhtem GW/TF-Risiko im Zusammenhang mit Übermittlungen mit selbst gehosteten Adressen im Einklang mit den Leitlinien der EBA zu GW/TF-Risikofaktoren stößt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/