+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Finanzunternehmen messen die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Ausfallzeiten bei einem Vorfall ab dem Zeitpunkt, zu dem der Dienst für Kunden, finanzielle Gegenparteien oder andere interne oder externe Nutzer ganz oder teilweise nicht mehr verfügbar ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die regulären Tätigkeiten oder Vorgänge in dem vor dem Vorfall herrschenden Umfang wiederhergestellt sind. Führen die Ausfallzeiten nach der Wiederherstellung der regulären Tätigkeiten oder Vorgänge zu einer Verzögerung bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, so werden die Ausfallzeiten vom Beginn des Vorfalls bis zu dem Zeitpunkt gemessen, zu dem die verzögerte Dienstleistung in vollem Umfang erbracht ist.

Können die Finanzunternehmen den Beginn der Ausfallzeiten nicht bestimmen, messen sie die Dauer der Ausfallzeiten ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung