+VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Geltungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
---+Artikel 4 Verpflichtungen und Zielvorgaben
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
---+Artikel 5 Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
------+Article 5 6.
---+Artikel 6 Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
---+Artikel 8 Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
------+Article 8 8.
------+Article 8 9.
------+Article 8 10.
------+Article 8 11.
---+Artikel 9 Verbuchung bei Holzprodukten
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Verbuchung bei natürlichen Störungen
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11 Flexibilitätsregelungen und Governance
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Allgemeine Flexibilitätsregelung
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
---+Artikel 13 Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 13a Zusätzlicher Ausgleich
------+Article 13a 1.
------+Article 13a 2.
------+Article 13a 3.
------+Article 13a 4.
------+Article 13a 5.
---+Artikel 13b Mechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030
------+Article 13b 1.
------+Article 13b 2.
------+Article 13b 3.
------+Article 13b 4.
------+Article 13b 5.
------+Article 13b 6.
------+Article 13b 7.
------+Article 13b 8.
------+Article 13b 9.
------+Article 13b 10.
------+Article 13b 11.
---+Artikel 13c Governance
---+Artikel 13d Korrekturmaßnahmen
------+Article 13d 1.
------+Article 13d 2.
------+Article 13d 3.
------+Article 13d 4.
---+Artikel 14 Compliance-Kontrollen
------+Article 14 1.
------+Article 14 1a.
------+Article 14 1b.
------+Article 14 1c.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
---+Artikel 15 Register
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
---+Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
------+Article 16 5.
------+Article 16 6.
---+Artikel 16a Ausschussverfahren
------+Article 16a 1.
------+Article 16a 2.
---+Artikel 17 Überprüfung
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
---+Artikel 18 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
---+Artikel 19 Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU
---+Artikel 20 Inkrafttreten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG IIa
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
---+ANHANG VI
---+ANHANG VII
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften

a) 

zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – im Folgenden „LULUCF“), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 eingehalten wird;

b) 

zur Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Buchstabe a durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025;

c) 

zu einem Unionsziel für 2030 für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor;

d) 

zu den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030.

Artikel 2 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Artikel 4 Verpflichtungen und Zielvorgaben

Verpflichtungen und Zielvorgaben

Artikel 5 Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

Artikel 6 Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen

Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen

Artikel 7 Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten

Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten

Artikel 8 Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen

Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen

Artikel 9 Verbuchung bei Holzprodukten

Verbuchung bei Holzprodukten

Artikel 10 Verbuchung bei natürlichen Störungen

Verbuchung bei natürlichen Störungen

Artikel 11 Flexibilitätsregelungen und Governance

Flexibilitätsregelungen und Governance

Artikel 12 Allgemeine Flexibilitätsregelung

Allgemeine Flexibilitätsregelung

Artikel 13 Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

Artikel 13a Zusätzlicher Ausgleich

Zusätzlicher Ausgleich

Artikel 13b Mechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030

Mechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030

Artikel 13c Governance

Artikel 13c

Governance

Stellt die Kommission bei der im Jahr 2032 durchgeführten umfassenden Überprüfung fest, dass unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b das in Artikel 4 Absatz 4 genannte Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht eingehalten wird, so wird die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die darüber liegen, mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Nettotreibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im Jahr 2030 meldet.

Artikel 13d Korrekturmaßnahmen

Korrekturmaßnahmen

Artikel 14 Compliance-Kontrollen

Compliance-Kontrollen

Artikel 15 Register

Register

Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 16a Ausschussverfahren

Ausschussverfahren

Artikel 17 Überprüfung

Überprüfung

Artikel 18 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) 

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„da) 

ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) im Einklang mit den in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung dargelegten Methoden;

b) 

Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe da durch die Kommission beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum von 2021 bis 2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.“

2. 

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„viii) 

ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;“.

3. 

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ba) 

ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen und den unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Abbau von Treibhausgasen,“.

4. 

Der folgende Anhang wird eingefügt:






„ANHANG IIIa
Methoden zur Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da
Ansatz 3: Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25-30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes hat: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 anzuwenden.“

Artikel 19 Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

Artikel 19

Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

2. 

Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 20 Inkrafttreten

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG I

ANHANG I

TREIBHAUSGASE UND KOHLENSTOFFSPEICHER

A. 

Treibhausgase gemäß Artikel 2:

a) 

Kohlendioxid (CO2);

b) 

Methan (CH4);

c) 

Distickstoffoxid (N2O),

Diese Treibhausgase werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmt.

▼M2

B. 

Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:

a) 

lebende Biomasse,

b) 

Streu ( 7 ),

c) 

Totholz 1 ,

d) 

tote organische Substanz ( 8 ),

e) 

Mineralböden,

f) 

organische Böden,

g) 

Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.

▼B

ANHANG II

ANHANG II


MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE PARAMETER

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Beschirmung (in %)

Baumhöhe (in m)

Belgien

0,5

20

5

Bulgarien

0,1

10

5

Tschechische Republik

0,05

30

2

Dänemark

0,5

10

5

Deutschland

0,1

10

5

Estland

0,5

30

2

Irland

0,1

20

5

Griechenland

0,3

25

2

▼M2

Spanien

1,0

20

Ab Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2028: 10

3

▼B

Frankreich

0,5

10

5

Kroatien

0,1

10

2

Italien

0,5

10

5

Zypern

0,3

10

5

Lettland

0,1

20

5

Litauen

0,1

30

5

Luxemburg

0,5

10

5

Ungarn

0,5

30

5

Malta

1,0

30

5

Niederlande

0,5

20

5

Österreich

0,05

30

2

Polen

0,1

10

2

Portugal

1,0

10

5

Rumänien

0,25

10

5

▼M2

Slowenien

0,25

10

5

▼B

Slowakei

0,3

20

5

▼M2

Finnland

0,25

10

5

▼B

Schweden

0,5

10

5

▼M2 —————

▼M2

ANHANG IIa

ANHANG IIa

Das Unionsziel (Spalte D), der Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (Spalte B) und die nationalen Zielvorgaben der Mitgliedstaaten (Spalte C) gemäß Artikel 4 Absatz 3, die bis 2030 zu erreichen sind


A

B

C

D

Mitgliedstaat

Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (kt CO2-Äquivalent), Vorlage 2020

Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, 2030 (kt CO2-Äquivalent)

Wert des Nettoabbaus von Treibhausgasen (kt CO2-Äquivalent) im Jahr 2030, Vorlage 2020 (Spalten B  +  C)

Belgien

–1 032

–320

–1 352

Bulgarien

–8 554

–1 163

–9 718

Tschechische Republik

–401

–827

–1 228

Dänemark

5 779

–441

5 338

Deutschland

–27 089

–3 751

–30 840

Estland

–2 112

–434

–2 545

Irland

4 354

–626

3 728

Griechenland

–3 219

–1 154

–4 373

Spanien

–38 326

–5 309

–43 635

Frankreich

–27 353

–6 693

–34 046

Kroatien

–4 933

–593

–5 527

Italien

–32 599

–3 158

–35 758

Zypern

–289

–63

–352

Lettland

–6

–639

–644

Litauen

–3 972

–661

–4 633

Luxemburg

–376

–27

–403

Ungarn

–4 791

–934

–5 724

Malta

4

–2

2

Niederlande

4 958

–435

4 523

Österreich

–4 771

–879

–5 650

Polen

–34 820

–3 278

–38 098

Portugal

–390

–968

–1 358

Rumänien

–23 285

–2 380

–25 665

Slowenien

67

–212

–146

Slowakei

–6 317

–504

–6 821

Finnland

–14 865

–2 889

–17 754

Schweden

–43 366

–3 955

–47 321

EU-27/Union

–267 704

–42 296

–310 000

▼B

ANHANG III

ANHANG III


BASISJAHR ODER -ZEITRAUM FÜR DIE BERECHNUNG DER OBERGRENZE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 2

Mitgliedstaat

Basisjahr/-zeitraum

Belgien

1990

Bulgarien

1988

Tschechische Republik

1990

Dänemark

1990

Deutschland

1990

Estland

1990

Irland

1990

Griechenland

1990

Spanien

1990

Frankreich

1990

Kroatien

1990

Italien

1990

Zypern

1990

Lettland

1990

Litauen

1990

Luxemburg

1990

Ungarn

1985-87

Malta

1990

Niederlande

1990

Österreich

1990

Polen

1988

Portugal

1990

Rumänien

1989

Slowenien

1986

Slowakei

1990

Finnland

1990

Schweden

1990

▼M2 —————

▼B

ANHANG IV

ANHANG IV

NATIONALER ANRECHNUNGSPLAN FÜR DIE FORSTWIRTSCHAFT MIT REFERENZWERTEN FÜR WÄLDER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS

A.   Kriterien und Leitlinien für die Bestimmung des Referenzwerts für Wälder

Der Referenzwert eines Mitgliedstaats für Wälder wird nach folgenden Kriterien bestimmt:

a) 

Der Referenzwerte muss im Einklang stehen mit dem Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen, einschließlich der Steigerung des potenziellen Abbaus bei alternden Waldbeständen, die sich andernfalls zu immer stärker abnehmenden Senken entwickeln könnten;

b) 

der Referenzwerte muss gewährleisten, dass die alleinige Tatsache, dass Kohlenstoffbestände vorhanden sind, nicht in die Anrechnung einfließt;

c) 

der Referenzwert sollte ein solides, glaubwürdiges Anrechnungssystem gewährleisten, das sicherstellt, dass Emissionen aus und der Abbau durch die Nutzung von Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;

d) 

der Referenzwerte muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;

e) 

ein konstantes Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Nutzung von Waldbiomasse, das zwischen 2000 und 2009 dokumentiert wurde, ist anzunehmen;

f) 

der Referenzwerte sollte im Einklang stehen mit dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU;

g) 

der Referenzwert muss mit den nationalen Prognosen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken übereinstimmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden;

h) 

der Referenzwerte muss mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss insbesondere in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.

B.   Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft

Der gemäß Artikel 8 übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:

a) 

eine allgemeine Beschreibung, wie der Referenzwert für Wälder festgelegt wurde, und eine Beschreibung, wie den Kriterien dieser Verordnung Rechnung getragen wurde;

b) 

Angaben zum Kohlenstoffspeicher und zu den Treibhausgasen, die in den Referenzwert für Wälder eingeflossen sind, und die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Kohlenstoffspeichers in die Festlegung des Referenzwerts für Wälder sowie den Nachweis der Kohärenz der in den Referenzwert für Wälder einbezogenen Kohlenstoffspeicher;

c) 

eine Beschreibung der Konzepte, Methoden und Modelle (mit Zahlenangaben), die für die Festlegung des Referenzwerts für Wälder herangezogen wurden und die mit dem zuletzt vorgelegten nationalen Inventarbericht übereinstimmen und eine Beschreibung der Nachweise zur nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität sowie der angenommenen nationalen Strategien;

d) 

Angaben, wie sich die Holzeinschlagsraten je nach Politikszenario voraussichtlich entwickeln;

e) 

eine Beschreibung, wie jeder der folgenden Aspekte bei der Festlegung des Referenzwerts für Wälder beachtet wurde:

i) 

die bewirtschaftete Waldfläche,

ii) 

die Emissionen aus Wäldern und Holzprodukten und Abbau durch Wälder und Holzprodukte gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,

iii) 

die Merkmale des Waldes (dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Waldbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des „Business-as-usual“-Szenarios),

iv) 

die historische und künftige Holzeinschlagsraten, aufgeschlüsselt nach energetischer und nichtenergetischer Nutzung.

▼M1

C.    Von den Mitgliedstaaten anzuwendende Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025


Mitgliedstaat

Der Referenzwert für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 in Tonnen CO2– Äquivalent pro Jahr

Belgien

– 1 369 009

Bulgarien

– 5 105 986

Tschechische Republik

– 6 137 189

Dänemark

+354 000

Deutschland

– 34 366 906

Estland

– 1 750 000

Irland

+112 670

Griechenland

– 2 337 640

Spanien

– 32 833 000

Frankreich

– 55 399 290

Kroatien

– 4 368 000

Italien

– 19 656 100

Zypern

– 155 779

Lettland

– 1 709 000

Litauen

– 5 164 640

Luxemburg

– 426 000

Ungarn

– 48 000

Malta

– 38

Niederlande

– 1 531 397

Österreich

– 4 533 000

Polen

– 28 400 000

Portugal

– 11 165 000

Rumänien

– 24 068 200

Slowenien

– 3 270 200

Slowakei

– 4 827 630

Finnland

– 29 386 695

Schweden

– 38 721 000

▼M2 —————

▼B

ANHANG V

ANHANG V

ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG, METHODEN UND STANDARD-HALBWERTSZEIT BEI HOLZPRODUKTEN

Methodische Probleme

— 
Kann nicht zwischen Holzprodukten aus der Flächenverbuchungskategorie aufgeforstete Flächen und solchen aus der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen differenziert werden, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, bei der Anrechnung von Holzprodukten die Annahme zugrunde zu legen, dass die Emissionen und der Abbau durchweg auf bewirtschafteten Waldflächen stattfanden.
— 
Bei Holzprodukten auf Abfalldeponien und Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, erfolgt die Anrechnung auf Basis der sofortigen Oxidation.
— 
Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht durch den Einfuhrmitgliedstaat angerechnet („Produktionsansatz“).
— 
Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertszeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland.
— 
Die länderspezifischen Halbwertszeiten von Holzprodukten, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten nicht von denen abweichen, die der Einfuhrmitgliedstaat verwendet.
— 
Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern das Holz stammte.

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertszeiten gemäß diesem Anhang länderspezifische Methoden und Halbwertszeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau sind wie die in diesem Anhang angegebenen Methoden.

Standard-Halbwertszeiten:

„Halbwertszeit“ ist die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen.

Es gelten die folgenden Standard-Halbwertszeiten:

a) 

2 Jahre für Papier;

b) 

25 Jahre für Holzwerkstoffe;

c) 

35 Jahre für Schnittholz.

Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die oben unter den Buchstaben a, b und c genannten Kategorien fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden.

ANHANG VI

ANHANG VI

BERECHNUNG DER GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN

1. 

Für die Berechnung der Grundbelastung sind die folgenden Angaben zu übermitteln:

a) 

historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen;

b) 

Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung;

▼M2

c) 

Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, die nach Flächenverbuchungskategorien im Zeitraum von 2021 bis 2025 und nach Meldekategorien für Flächen im Zeitraum von 2026 bis 2030 aufgeführt sind;

▼B

d) 

Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Kohlenstoffspeicher und Gase.

2. 

Die Grundbelastung wird als das Mittel der Zeitreihe 2001-2020 ohne die Jahre berechnet, für die anomale Emissionswerte erfasst wurden, d. h. ohne jedweden statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden wie folgt ermittelt:

a) 

Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001-2020;

b) 

Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, für die die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;

c) 

erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001-2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;

d) 

Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.

▼M2

3. 

Wenn nach der Berechnung der Grundbelastung gemäß Nummer 2 dieses Anhangs die Emissionen in einem bestimmten Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 für die Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, kann die die Grundbelastung übersteigende Emissionsmenge gemäß Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.

4. 

Folgende Emissionen werden im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 nicht ausgeschlossen:

a) 

Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf einer Fläche im Anschluss an natürliche Störungen stattfanden;

b) 

Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf einer Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 stattfand;

c) 

Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.

▼B

5. 

Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen Folgendes umfassen:

▼M2 —————

▼M2

b) 

den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;

c) 

eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 folgenden Jahren zu identifizieren.

▼M2 —————

▼M2

6. 

Informationsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sowie den Artikeln 13 und 13b müssen Folgendes umfassen:

a) 

die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;

b) 

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;

c) 

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.

▼B

ANHANG VII

ANHANG VII


HÖCHSTMENGE DES AUSGLEICHS IM RAHMEN DER FLEXIBILITÄTSREGELUNG FÜR BEWIRTSCHAFTETE WALDFLÄCHEN GEMÄß ARTIKEL 13 ABSATZ 3 BUCHSTABE B

Mitgliedstaat

Gemeldeter durchschnittlicher Abbau durch Senken aus Waldflächen für den Zeitraum von 2000 bis 2009 in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Obergrenze für den Ausgleich in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Zeitraum von 2021 bis 2030

Belgien

–3,61

–2,2

Bulgarien

–9,31

–5,6

Tschechische Republik

–5,14

–3,1

Dänemark

–0,56

–0,1

Deutschland

–45,94

–27,6

Estland

–3,07

–9,8

Irland

–0,85

–0,2

Griechenland

–1,75

–1,0

Spanien

–26,51

–15,9

Frankreich

–51,23

–61,5

Kroatien

–8,04

–9,6

Italien

–24,17

–14,5

Zypern

–0,15

–0,03

Lettland

–8,01

–25,6

Litauen

–5,71

–3,4

Luxemburg

–0,49

–0,3

Ungarn

–1,58

–0,9

Malta

0,00

0,0

Niederlande

–1,72

–0,3

Österreich

–5,34

–17,1

Polen

–37,50

–22,5

Portugal

–5,13

–6,2

Rumänien

–22,34

–13,4

Slowenien

–5,38

–17,2

Slowakei

–5,42

–6,5

Finnland

–36,79

–44,1

Schweden

–39,55

–47,5

▼M2 —————


( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

( 2 ) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

( 4 ) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

( 6 ) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).“

( 7 ) Gilt nur für aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.

( 8 ) Gilt nur für entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland und bewirtschaftete Feuchtgebiete.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung