+VERORDNUNG (Euratom) 2025/1304 DES RATES vom 23. Juni 2025 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765
---+Preamble: 1
---+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 3 Programmziele
---------+Artikel 3 1
---------+Artikel 3 2
---------+Artikel 3 3
------+Artikel 4 Mittelausstattung
---------+Artikel 4 1
---------+Artikel 4 2
---------+Artikel 4 3
---------+Artikel 4 4
---------+Artikel 4 5
---------+Artikel 4 6
---------+Artikel 4 7
------+Artikel 5 Mit dem Euratom-Programm 2026-2027 assoziierte Drittländer
---------+Artikel 5 1
---------+Artikel 5 2
---------+Artikel 5 3
---------+Artikel 5 4
---------+Artikel 5 5
------+Artikel 6 Durchführung und Formen der Finanzierung
---------+Artikel 6 1
---------+Artikel 6 2
---------+Artikel 6 3
---------+Artikel 6 4
------+Artikel 7 Europäische Partnerschaften
---------+Artikel 7 1
---------+Artikel 7 2
---------+Artikel 7 3
---------+Artikel 7 4
------+Artikel 8 Offene Wissenschaft
------+Artikel 9 Förderfähige Maßnahmen und Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse
---------+Artikel 9 1
---------+Artikel 9 2
---------+Artikel 9 3
---------+Artikel 9 4
---------+Artikel 9 5
------+Artikel 10 Kumulative, alternative und kombinierte Förderung
---------+Artikel 10 1
---------+Artikel 10 2
---------+Artikel 10 3
---------+Artikel 10 4
---+KAPITEL II PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE
------+Artikel 11 Arbeitsprogramme
---------+Artikel 11 1
---------+Artikel 11 2
---------+Artikel 11 3
------+Artikel 12 Überwachung und Berichterstattung
---------+Artikel 12 1
---------+Artikel 12 2
---------+Artikel 12 3
------+Artikel 13 Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse
---------+Artikel 13 1
---------+Artikel 13 2
---------+Artikel 13 3
---------+Artikel 13 4
------+Artikel 14 Bewertung
---------+Artikel 14 1
---------+Artikel 14 2
---------+Artikel 14 3
------+Artikel 15 Prüfungen
---------+Artikel 15 1
---------+Artikel 15 2
---------+Artikel 15 3
---------+Artikel 15 4
---------+Artikel 15 5
---------+Artikel 15 6
------+Artikel 16 Ausschussverfahren
---------+Artikel 16 1
---------+Artikel 16 2
---------+Artikel 16 3
---------+Artikel 16 4
---------+Artikel 16 5
---------+Artikel 16 6
------+Artikel 17 Schutz der finanziellen Interessen der Union
---+KAPITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 18 Aufhebung
------+Artikel 19 Übergangsbestimmungen
---------+Artikel 19 1
---------+Artikel 19 2
---------+Artikel 19 3
------+Artikel 20 Inkrafttreten
English - European Union - Energy -

VERORDNUNG (Euratom) 2025/1304 DES RATES vom 23. Juni 2025 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

VERORDNUNG (Euratom) 2025/1304 DES RATES

vom 23. Juni 2025

über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Preamble: 1

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden die „Gemeinschaft“) ist darauf ausgerichtet, den Lebensstandard in den Mitgliedstaaten zu erhöhen, indem sie die Nuklearforschung in den Mitgliedstaaten fördert und erleichtert und zu deren Ergänzung ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchführt.

(2)

Die Forschung im Nuklearbereich kann zu sozialem Wohlergehen, wirtschaftlichem Wohlstand und ökologischer Nachhaltigkeit beitragen, indem nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr im Nuklearbereich und Strahlenschutz verbessert werden. Die Forschung im Bereich des Strahlenschutzes hat zu Verbesserungen in der Medizintechnik geführt, von denen viele Bürger profitieren; sie kann auch Verbesserungen in anderen Sektoren wie Industrie, Landwirtschaft, Umwelt und Sicherheit bewirken.

(3)

Unter uneingeschränkter Achtung des Rechts der Mitgliedstaaten, selbst über ihren Energiemix zu entscheiden, könnten die im Rahmen des in dieser Verordnung festgelegten Programms erzielten Forschungsergebnisse potenziell auf sichere und effiziente Weise zu einem klimaneutralen Energiesystem beitragen.

(4)

Um die Kontinuität der Kernforschung auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, muss das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Euratom-Programm 2026-2027“) aufgestellt werden, um es der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (1) des Rates anzugleichen. Im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 sollten die zentralen Forschungstätigkeiten des früheren mit der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates (2) eingerichteten Programms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung für die Jahre 2021 bis 2025 (im Folgenden „Euratom-Programm 2021-2025“) mit den gleichen Zielen und unter Beibehaltung der Art der Durchführung weitergeführt werden.

(5)

Im Bericht der Kommission über die Zwischenbewertung des Euratom-Programms 2021-2025 wurde die Bedeutung der verschiedenen Merkmale dieses Programms hervorgehoben. Dem Bericht zufolge umfassen diese Merkmale a) das breite Forschungsportfolio zur Unterstützung von nuklearer Sicherheit, Gefahrenabwehr und Sicherungsmaßnahmen sowie Anwendungen außerhalb der Stromerzeugung, b) den EU-Mehrwert für die Kernspaltungsforschung, c) die Unterstützung der Interessenträger durch Verbesserung der Sicherheit und die Wissensbasis im Zusammenhang mit Fragen zur Sicherheit des langfristigen Betriebs der derzeitigen Kernkraftwerke, d) die Vorbereitung für die Sicherheit, Gefahrenabwehr und Sicherungsmaßnahmen moderner kerntechnischer Systeme, e) die Weiterentwicklung der Fusionsforschung durch Verbesserung der Governance und f) die Festlegung der Programmprioritäten und Ermittlung glaubwürdigerer und realistischerer Vorgehensweisen. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass diese Merkmale bei der Verlängerung des Euratom-Programms 2026-2027 beibehalten werden sollten.

(6)

Die Konzipierung und Ausgestaltung des Euratom-Programms 2026-2027 berücksichtigen auch die Notwendigkeit, eine kritische Masse von geförderten Tätigkeiten zu erreichen. Erreicht wird dies durch die Festlegung einer begrenzten Anzahl von Einzelzielen, deren Schwerpunkte auf der sicheren Nutzung der Kernspaltung für die Stromerzeugung und für Anwendungen außerhalb der Stromerzeugung, der Aufrechterhaltung und dem Ausbau des notwendigen Fachwissens, der Förderung der Fusionsenergie und der Unterstützung der Politiken der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen nukleare Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr liegt.

(7)

Das Euratom-Programm 2026-2027 ist ein entscheidender Teil der Bemühungen der Union um den Ausbau ihrer technologischen Spitzenposition und die Förderung von Spitzenleistungen in Forschung und Innovation im Nuklearbereich; das betrifft die Sicherstellung der höchsten Standards für Sicherheit, Gefahrenabwehr, Sicherungsmaßnahmen, Strahlenschutz, die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente, die sichere Beseitigung radioaktiver Abfälle und die sichere Stilllegung von Anlagen im Nuklearbereich gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Programmzielen.

(8)

Da alle Mitgliedstaaten radioaktive Stoffe nutzen, ist es wichtig, die in der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (3) vorgesehene verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu gewährleisten, um zu vermeiden, dass künftigen Generationen unangemessene Lasten aufgebürdet werden. Mit dem Euratom-Programm 2026-2027 sollten die Erforschung und Entwicklung von Technologien und Kompetenzen im Bereich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle weiterhin verbessert und unterstützt werden.

(9)

Im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 sollte die Fusionsenergieforschung gemäß dem europäischen Fahrplan für die Kernfusion, in dem die Forschungsarbeiten und Entwicklungen skizziert werden, die als Grundlage für ein Fusionskraftwerk erforderlich sind, sowie gemäß der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates (4) durchgeführt werden. Kurz- bis mittelfristig sollten die Beendigung der Bauphase und der Probebetrieb des ITER die wichtigste Etappe sein, und ein konsequentes Fusionsforschungsprogramm wird die in Europa stattfindenden Tätigkeiten im Rahmen des ITER ergänzen, um so den künftigen Betrieb des ITER und die Vorbereitung eines ersten Fusionskraftwerks zu unterstützen.

(10)

Durch die Unterstützung der Kernforschung sollte das Euratom-Programm 2026-2027 zu den Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Horizont Europa“), das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde, beitragen und die Umsetzung der „Strategie Europa 2030“ sowie die Stärkung des Europäischen Forschungsraums erleichtern.

(11)

Im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 sollten Synergien mit „Horizont Europa“ und anderen Programmen der Union angestrebt werden; das reicht von der Konzipierung und strategischen Planung über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zu Monitoring, Rechnungsprüfung und Governance.

(12)

Die Maßnahmen des Euratom-Programms 2026-2027 sollten verhältnismäßig sein, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen, und einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Euratom-Programms 2026-2027 und den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet, wodurch übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden.

(13)

Zwar kann jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob er die Kernenergie nutzt oder nicht, doch steht fest, dass die Kernenergie in den einzelnen Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Rolle spielt. Das Euratom-Programm 2026-2027 wird durch die im Rahmen des Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten ebenfalls dazu beitragen, dass eine breit angelegte Debatte hinsichtlich der Chancen und Gefahren der Kernenergie angestoßen wird, an der sich alle relevanten Akteure beteiligen.

(14)

Um dem Bedarf an Aus- und Weiterbildung gerecht zu werden, sollte das Euratom-Programm 2026-2027 Unterstützung durch Finanzbeiträge bieten, sodass Forschende auf dem Gebiet der Nuklearwissenschaften gleichberechtigt mit auf anderen Gebieten tätigen Forschenden für eine Förderung durch Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen infrage kommen.

(15)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Dauer des Euratom-Programms 2026-2027 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (6), bilden soll.

(16)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Euratom-Programm 2026-2027 Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten für externe Sachverständige. Die auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(17)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der Einzelziele der Maßnahmen und zur Erzielung von wirksamen Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei Finanzhilfen sollte u. a. die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkosten geprüft werden.

(18)

Ein besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, dass eine angemessene Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und des Privatsektors sichergestellt wird. Im Zuge der Bewertung und Überwachung sollte auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen werden.

(19)

Die im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 entwickelten Tätigkeiten sollten gemäß den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 8 AEUV darauf abzielen, geschlechterspezifische Ungleichbehandlung zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern in Forschung und Innovation zu fördern. Die Geschlechterdimension sollte in Forschung und Innovation integriert und in allen Phasen des Forschungszyklus beibehalten werden.

(20)

Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft zu stärken, sollte das Euratom-Programm 2026-2027 das Engagement von Bürgern und Zivilgesellschaft in Fragen der Forschung und Innovation auf der Grundlage sachlicher Informationen fördern, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht, verantwortungsvolle Forschungs- und Innovationspläne entwickelt, die den Bedenken und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft Rechnung tragen, und die Beteiligung von Bürgern und Zivilgesellschaft an Tätigkeiten des Euratom-Programms 2026-2027 erleichtert.

(21)

Bei den vom Geltungsbereich des Euratom-Programms 2026-2027 erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(22)

Es ist wichtig, dass auch in Zukunft die Nutzung des von Teilnehmern geschaffenen geistigen Eigentums erleichtert wird, wobei die legitimen Interessen der jeweils anderen Teilnehmer und der Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) zu schützen sind.

(23)

Um die größtmögliche Wirkung der Euratom-Fördermittel sicherzustellen, kann die Gemeinschaft gegebenenfalls europäische Partnerschaften mit Partnern aus dem öffentlichen oder privaten Sektor in Erwägung ziehen, sofern die gewünschte Wirkung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit — auch im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 — effizienter erreicht werden kann als von der Gemeinschaft allein. Mit dieser Verordnung sollte sichergestellt werden, dass solche Partnerschaften ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen und ein transparentes Verfahren für die Auswahl und Entscheidungsfindung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 befolgen.

(24)

Es sollte auch möglich sein, die Ziele des Euratom-Programms 2026-2027 durch Finanzinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen von auf dem AEUV beruhenden Programmen anzugehen, sofern die Maßnahmen den Zielen und Bestimmungen solcher Programme entsprechen.

(25)

Um eine möglichst effiziente Durchführung und einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für die Begünstigten zu gewährleisten, sollten für die Beteiligung an dem Euratom-Programm 2026-2027 und die Verbreitung der Forschungsergebnisse — mit einigen Anpassungen bzw. Ausnahmen — die einschlägigen Regeln der Verordnung (EU) 2021/695 gelten. Die einschlägigen Begriffsbestimmungen und wichtigsten Maßnahmenarten der genannten Verordnung sollten auch für die Zwecke dieser Verordnung gelten.

(26)

Der Teilnehmer-Garantiefonds, der mit Horizont 2020 — aufgestellt durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) — eingerichtet wurde und von der Kommission verwaltet wird, hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken mindert, die sich aus geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Dieser Sicherungsmechanismus sollte daher beibehalten werden. Darüber hinaus sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung durch den gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus abgedeckt werden.

(27)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre — im Folgenden „JRC“) sollte der Union und den Mitgliedstaaten, soweit angebracht, auch weiterhin über den gesamten Politikzyklus hinweg unabhängige auftraggeberorientierte wissenschaftliche Informationen und technische Unterstützung bereitstellen. Die direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den einschlägigen Erfordernissen der Auftraggeber der JRC und den Erfordernissen der Unionspolitik insbesondere auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sowie der Sicherungsmaßnahmen und der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich Rechnung zu tragen und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten ist. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 über die Rolle der JRC sollte die JRC auch künftig im Wege wettbewerbsorientierter Unterstützungsmaßnahmen für die Unionspolitik oder für Dritte zusätzliche Ressourcen erwirtschaften. Die JRC sollte sich an indirekten Maßnahmen beteiligen können, wenn das einschlägige Arbeitsprogramm das vorsieht.

(28)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (10), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (11) und (EU) 2017/1939 (12) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, der Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls der Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu ermitteln und diese zu ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(29)

Drittländer dürfen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Rechtsinstrumente am Euratom-Programm 2026-2027 teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(30)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen des Euratom-Programms 2026-2027 sowie ihre Überwachung und Bewertung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden.

(31)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (15) sollte das Euratom-Programm 2026-2027 auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die gemäß spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Euratom-Programms 2026-2027 in der Praxis enthalten.

(32)

Der mit dem Beschluss 96/282/Euratom der Kommission (16) eingesetzte Verwaltungsrat der JRC wurde zum wissenschaftlichen und technischen Inhalt der direkten Maßnahmen der JRC angehört.

(33)

Das Europäische Parlament wurde fakultativ angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben (17). Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurde fakultativ angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben (18).

(34)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (Euratom) 2021/765 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE KAPITEL II PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE
KAPITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge