+Anwendungsbereich
---+6. Diese Leitlinien dienen der Erfüllung des Auftrags, der der EBA gemäß Artikel 395 Absatz 2 der …
---+7. Die vorliegenden Leitlinien beruhen insbesondere auf den Artikeln 73 und 74 der Richtlinie …
---+8. Diese Leitlinien gelten für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen gemäß …
---+9. Diese Leitlinien gelten für Institute, auf die Teil 4 „Großkredite“ der Verordnung (EU) Nr. …
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Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
1. Übersicht
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Regulierung |
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6. Diese Leitlinien dienen der Erfüllung des Auftrags, der der EBA gemäß Artikel 395 Absatz 2 der …
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Diese Leitlinien dienen der Erfüllung des Auftrags, der der EBA gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/20132 erteilt wurde.
2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6). 3 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
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7. Die vorliegenden Leitlinien beruhen insbesondere auf den Artikeln 73 und 74 der Richtlinie …
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Die vorliegenden Leitlinien beruhen insbesondere auf den Artikeln 73 und 74 der Richtlinie 2013/36/EU3 , gemäß denen Institute über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren verfügen müssen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können; des Weiteren müssen die Institute über wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung dieser Risiken und über angemessene interne Kontrollmechanismen verfügen. Außerdem beruhen die Leitlinien auf den Artikeln 97 und 103 der Richtlinie 2013/36/EU, die festlegen, dass die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, überprüfen und die Risiken bewerten müssen, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und dass sie den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung für Institute durchführen können, die ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen.
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8. Diese Leitlinien gelten für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen gemäß …
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Diese Leitlinien gelten für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen gemäß untenstehender Definition.
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9. Diese Leitlinien gelten für Institute, auf die Teil 4 „Großkredite“ der Verordnung (EU) Nr. …
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Diese Leitlinien gelten für Institute, auf die Teil 4 „Großkredite“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Anwendungsebenen in Teil 1 Titel II derselben Verordnung anwendbar ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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