+1. Konzeption

1. Konzeption

1.1. Die Institute sollten die Vergütungspolitik und -praktiken unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher konzipieren und umsetzen. Insbesondere sollten die Institute sicherstellen, dass durch monetäre und/oder nicht monetäre Formen der Vergütung keine Anreize geschaffen werden, die dazu führen, dass die relevanten Personen ihre eigenen Interessen oder die Interessen des Instituts über die der Verbraucher stellen.

1.2. Bei der Konzeption der Vergütungspolitik und -praktiken sollten die Institute prüfen, ob diese Politik und Praktiken Risiken einer Benachteiligung von Verbrauchern mit sich bringen, und das Entstehen solcher Risiken begrenzen.

1.3. Die Personalfunktion der Institute sollte an der Konzeption der Vergütungspolitik und -praktiken mitwirken und diese unterstützen. Darüber hinaus sollten die Risikomanagement- und Compliance-Funktionen, sofern solche eingerichtet sind, einen wirkungsvollen Beitrag zur Konzeption der Vergütungspolitik und -praktiken leisten.

1.4. Zum Zwecke der Beurteilung der Leistung einer relevanten Person sollten die Institute unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher in der Vergütungspolitik und -praktiken geeignete Kriterien festlegen, anhand derer die Leistung beurteilt wird. 1.5. Bei der Konzeption der Vergütungspolitik und -praktiken sollten die Institute sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien für die Bestimmung der Höhe der variablen Vergütung in Erwägung ziehen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Verbraucher angemessen berücksichtigt werden.

1.6. Die Institute sollten keine Vergütungspolitik und -praktiken konzipieren,

  • a. bei der die Vergütung ausschließlich an eine quantitative Zielvorgabe für das Anbieten oder die Bereitstellung von Bankprodukten bzw. -dienstleistungen geknüpft ist oder
  • b. die zum Nachteil des Verbrauchers das Angebot oder die Bereitstellung eines spezifischen Produkts oder einer Produktgruppe mehr als andere Produkte fördert, wie etwa Produkte, die für die Institute oder eine relevante Person profitabler sind.

1.7. Wenn die Vergütungspolitik und -praktiken eine variable Vergütung vorsehen, sollten die Institute sicherstellen, dass die festen und variablen Komponenten der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und die Rechte und Interessen der Verbraucher berücksichtigt werden. Des Weiteren sollte die geltenden Vergütungspolitik und -praktiken die Anwendung einer flexiblen Politik in Bezug auf die variable Vergütung zulassen, einschließlich der Möglichkeit, gegebenenfalls keine variable Vergütung zu zahlen.

1.8. Die Institute sollten eine unnötig komplexe Grundsätze und Praktiken sowie unklare Kombinationen unterschiedlicher Grundsätze und Praktiken vermeiden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/