+4. Leitlinien zu Vergütungspolitik und -praktiken
---+1. Konzeption
---+2. Dokumentation, Benachrichtigung und Zugänglichkeit
---+3. Genehmigung
---+4. Überwachung

4. Leitlinien zu Vergütungspolitik und -praktiken

4. Leitlinien zu Vergütungspolitik und -praktiken

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Konzeption

1.1. Die Institute sollten die Vergütungspolitik und -praktiken unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher konzipieren und umsetzen. Insbesondere sollten die Institute sicherstellen, dass durch monetäre und/oder nicht monetäre Formen der Vergütung keine Anreize geschaffen werden, die dazu führen, dass die relevanten Personen ihre eigenen Interessen oder die Interessen des Instituts über die der Verbraucher stellen.

1.2. Bei der Konzeption der Vergütungspolitik und -praktiken sollten die Institute prüfen, ob diese Politik und Praktiken Risiken einer Benachteiligung von Verbrauchern mit sich bringen, und das Entstehen solcher Risiken begrenzen.

1.3. Die Personalfunktion der Institute sollte an der Konzeption der Vergütungspolitik und -praktiken mitwirken und diese unterstützen. Darüber hinaus sollten die Risikomanagement- und Compliance-Funktionen, sofern solche eingerichtet sind, einen wirkungsvollen Beitrag zur Konzeption der Vergütungspolitik und -praktiken leisten.

1.4. Zum Zwecke der Beurteilung der Leistung einer relevanten Person sollten die Institute unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher in der Vergütungspolitik und -praktiken geeignete Kriterien festlegen, anhand derer die Leistung beurteilt wird. 1.5. Bei der Konzeption der Vergütungspolitik und -praktiken sollten die Institute sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien für die Bestimmung der Höhe der variablen Vergütung in Erwägung ziehen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Verbraucher angemessen berücksichtigt werden.

1.6. Die Institute sollten keine Vergütungspolitik und -praktiken konzipieren,

  • a. bei der die Vergütung ausschließlich an eine quantitative Zielvorgabe für das Anbieten oder die Bereitstellung von Bankprodukten bzw. -dienstleistungen geknüpft ist oder
  • b. die zum Nachteil des Verbrauchers das Angebot oder die Bereitstellung eines spezifischen Produkts oder einer Produktgruppe mehr als andere Produkte fördert, wie etwa Produkte, die für die Institute oder eine relevante Person profitabler sind.

1.7. Wenn die Vergütungspolitik und -praktiken eine variable Vergütung vorsehen, sollten die Institute sicherstellen, dass die festen und variablen Komponenten der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und die Rechte und Interessen der Verbraucher berücksichtigt werden. Des Weiteren sollte die geltenden Vergütungspolitik und -praktiken die Anwendung einer flexiblen Politik in Bezug auf die variable Vergütung zulassen, einschließlich der Möglichkeit, gegebenenfalls keine variable Vergütung zu zahlen.

1.8. Die Institute sollten eine unnötig komplexe Grundsätze und Praktiken sowie unklare Kombinationen unterschiedlicher Grundsätze und Praktiken vermeiden.

2. Dokumentation, Benachrichtigung und Zugänglichkeit

2.1. Die Institute sollten die Vergütungspolitik und -praktiken dokumentieren, diese zu Prüfungszwecken für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer letzten Anwendung aufbewahren und sie den zuständigen Behörden auf Anfrage vorlegen. Diese Dokumentation sollte unter anderem Folgendes umfassen:

  • a) die Ziele der Vergütungspolitik und -praktiken der Institute;
  • b) die relevanten Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Politik und Praktiken fallen;
  • c) eine Darstellung, wie die Vergütungspolitik in der Praxis umgesetzt wurde, einschließlich insbesondere der Kriterien für die variable Vergütung, sofern eine variable Vergütung gewährt wird.

2.2. Bevor relevanten Personen gestattet wird, Verbrauchern Bankprodukte oder -dienstleistungen anzubieten, sollten sie in einer einfachen und transparenten Weise eindeutig über die für sie geltende Vergütungspolitik und -praktiken informiert werden. 2.3. Die Vergütungspolitik und -praktiken sollten für alle relevanten Personen des Instituts einfach zugänglich sein.

3. Genehmigung

3.1. Das Leitungsorgan genehmigt die Vergütungspolitik und -praktiken des Instituts und trägt die Gesamtverantwortung.

3.2. Mit Blick auf die Erfüllung dieser Leitlinien sollte das Leitungsorgan, sofern eingerichtet, den Vergütungsausschuss zu Vergütungspolitik und -praktiken des Instituts zurate ziehen.

3.3. Sofern eingerichtet, sollte die Compliance-Funktion bestätigen, dass die Vergütungspolitik und -praktiken mit diesen Leitlinien in Einklang stehen.

3.4. Änderungen an der Vergütungspolitik und den -praktiken sollten nur mit Genehmigung des Leitungsorgans erfolgen.

4. Überwachung

4.1 Die Institute sollten mindestens einmal jährlich ihre Vergütungspolitik und -praktiken im Hinblick auf die Einhaltung dieser Leitlinien überprüfen. Insbesondere wenn ein Institut feststellt, dass als Folge der Konzeption der Vergütungspolitik und -praktiken gemäß Absatz 1.2 dieser Leitlinien ein Restrisiko einer Benachteiligung der Verbraucher entstehen könnte, sollte das Institut im Rahmen der Überprüfung prüfen, ob sich eines dieser Restrisiken herauskristallisiert und zu Nachteilen für die Verbraucher führt.

4.2 Wenn sich im Zuge der Überprüfung herausstellt, dass die Vergütungspolitik und -praktiken des Instituts nicht wie angestrebt oder wie gesetzlich vorgeschrieben wirken, sollte das Institut seine Vergütungspolitik und -praktiken in Einklang mit diesen Leitlinien ändern.

4.3 Die Institute sollten wirksame Kontrollen einrichten, um zu überprüfen, ob ihre Vergütungspolitik und -praktiken eingehalten werden, sowie Fälle einer Nichteinhaltung dieser Leitlinien zu ermitteln und anzugehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/