+8. ICAAP- und ILAAP-Schlussfolgerungen und Qualitätssicherung
---+57. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass sie von den Instituten Schlussfolgerungen …
---+58. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass die im voranstehenden Absatz aufgeführten …
---+59. Die zuständigen Behörden sollten auch von den Instituten eine angemessene Erklärung erhalten …
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8. ICAAP- und ILAAP-Schlussfolgerungen und Qualitätssicherung

8. ICAAP- und ILAAP-Schlussfolgerungen und Qualitätssicherung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
57. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass sie von den Instituten Schlussfolgerungen …

Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass sie von den Instituten Schlussfolgerungen über die Bewertungen des internen Kapitals und der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung und deren Auswirkung auf das Risiko- und Gesamtmanagement eines Instituts erhalten, einschließlich Folgendem:

  • a. Zusammenfassung der wichtigsten Schlussfolgerungen zu ICAAP und ILAAP, um einen präzisen Überblick über die aktuelle Kapital- und Liquiditätslage des Instituts, seine Kapazität zur Abdeckung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder sein könnte, und alle geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung, dass Kapital und Liquidität in naher Zukunft auf angemessenen Niveaus bleiben oder diese wiederhergestellt werden, zu erhalten;
  • b. (erfolgte oder geplante) wesentliche Änderungen am Rahmen des Risikomanagements gestützt auf ICAAP- oder ILAAP-Ergebnisse;
  • c. (erfolgte oder geplante) wesentliche Änderungen an Geschäftsmodellen, Strategien oder Rahmenregelungen für Risikobereitschaft, gestützt auf ICAAP- oder ILAAP-Ergebnisse, einschließlich Maßnahmen der Geschäftsleitung (z.B. Änderungen von Risikopositionen);
  • d. (erfolgte oder geplante) wesentliche Änderungen an den ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen, einschließlich einzuführende Verbesserungen nach Beobachtung der internen Validierungen, internen Revisionsberichten und den Ergebnissen des Dialogs mit den zuständigen Behörden.
58. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass die im voranstehenden Absatz aufgeführten …

Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass die im voranstehenden Absatz aufgeführten Informationen vom zugehörigen Organ, das innerhalb des Governance-Rahmens für ICAAP und ILAAP verantwortlich ist, genehmigt wurden und von einem spezifischen zeitlichen Rahmen in Verbindung mit den geplanten Änderungen begleitet werden.

59. Die zuständigen Behörden sollten auch von den Instituten eine angemessene Erklärung erhalten …

Die zuständigen Behörden sollten auch von den Instituten eine angemessene Erklärung erhalten, wie die Institute gewährleisten, dass die verwendeten ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen und -Modelle zuverlässige Ergebnisse (z.B. Validierungspläne, Validierungsberichte) und eine Beschreibung sowohl des internen Validierungsansatzes (Verfahren, Häufigkeit) als auch des Validierungsinhaltes, sofern verfügbar, liefern. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere von den Instituten alle verfügbaren Ergebnisse der internen Validierungen/Prüfungen der ICAAP- und ILAAP-Methoden und der Berechnungsergebnisse, die von der unabhängigen Validierungsfunktion durchgeführt werden, erhalten.

60. Die zuständigen Behörden sollten von den Instituten auch deren interne Revisionsberichte über …

Die zuständigen Behörden sollten von den Instituten auch deren interne Revisionsberichte über ICAAP und ILAAP erhalten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/