+31. Die Institute können die Wirkung der Kreditrisikominderung von einer Absicherung ohne …
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31. Die Institute können die Wirkung der Kreditrisikominderung von einer Absicherung ohne …
Die Institute können die Wirkung der Kreditrisikominderung von einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung durch Verwendung einer der folgenden Methoden anerkennen: - (a) Anpassung der PD ‐ oder LGD–Schätzungen gemäß Artikel 160 Absatz 5, Artikel 161
Absatz 3 und Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der von den Instituten festgelegten Kriterien gemäß Artikel 183 Absatz 2 und Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere durch Verwendung eines der folgenden Ansätze: - (i) ungeachtet des für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber angewandten Ansatzes, eine Anpassung von Ratingstufen, Risikopools oder LGD-Schätzwerten, einschließlich LGD in-default und EL BE , durch Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der Schätzung der Risikoparameter entsprechend den weiteren Ausführungen in diesen Leitlinien (der Modellierungsansatz);
- (ii) wenn vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber nach dem IRB-Ansatz mit oder ohne eigene Schätzung der LGD und Umrechnungsfaktoren behandelt werden oder würden, Substitution sowohl der PD- als auch der LGD-Risikoparameter der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber entsprechend den weiteren Ausführungen in diesen Leitlinien (der Risikoparametersubstitutionsansatz);
- (iii) ungeachtet des für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber angewandten Ansatzes, eine Anpassung von Ratingstufen, Risikopools oder LGD-Schätzwerten, einschließlich LGD in-defaultund EL BE , bei der Anwendung von Risikoparametern durch Abänderungen des Zuordnungsprozesses zu Ratingstufen gemäß Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Abschnitt 8.2 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung (die Abänderung);
- (b) wenn das Institut den Standardansatz für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber anwendet und die Wirkung der Kreditrisikominderung von einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung in den PD- und LGD-Schätzungen nicht gemäß Buchstabe a anerkennt, Verwendung des Risikogewichts, das nach dem Standardansatz aufgrund der Bestimmungen des Artikels 183 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar ist (der Risikogewichtssubstitutionsansatz);
- (c) Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags gemäß Artikel 153 Absatz 3, Artikel 154 Absatz 2, Artikel 161 Absatz 4 und Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die Behandlung des Doppelausfalls).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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