+8. Überwachungssystem
---+8.1 Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung
------+240. Die Institute sollten über einen stabilen und wirksamen Überwachungssystem verfügen, das durch …
------+241. Das Überwachungssystem sollte die Institute in die Lage versetzen, ihre eingegangenen …
------+242. Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung klar …
------+243. Die Institute sollten bei der Gestaltung und Umsetzung ihres Rahmens für die …
------+244. Der Überwachungsprozess sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass Folgemaßnahmen ergriffen …
------+245. Der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung sollte Folgendes abdecken: a. das …
------+246. Das Überwachungssystem und die Dateninfrastruktur sollten es den Instituten ermöglichen, den …
------+247. Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung und die …
------+248. Im Rahmen der Überwachung des Kreditrisikos und der Berichterstattung darüber sollten die …
------+249. Bei der Überwachung des Kreditrisikos sollten die Institute über geeignete Methoden und …
------+250. Die Institute sollten sicherstellen, dass die operativen Parameter für die Governance in Bezug …
---+8.2 Überwachung von Kreditengagements und Kreditnehmern
------+251. Im Rahmen der Überwachung von Kreditengagements und Kreditnehmern sollten die Institute alle …
------+252. Darüber hinaus sollten die Institute überwachen, ob der Kreditnehmer und die Sicherheiten den …
------+253. Die Institute sollten die Qualität der Kreditengagements und die Finanzlage der Kreditnehmer …
------+254. Die laufende Überwachung sollte sich auf interne Informationen über die Kreditfazilitäten und …
------+255. Darüber hinaus sollten die Institute Konzentrationsmaßnahmen anhand der Festlegungen in ihrem …
------+256. Die Institute, die mit der Syndizierung gehebelter Transaktionen befasst sind, sollten für …
---+8.3 Regelmäßige Überprüfung der Kreditnehmer
------+257. Außerdem sollten die Institute bei Kreditnehmern, die mindestens mittlere oder große …
------+258. Der Ablauf und die Häufigkeit der Überprüfung sollten spezifisch und der Art und dem …
------+259. Zu diesem Zweck sollten die Institute ggf. auch einschlägige Finanzdaten zum Kreditnehmer …
------+260. Die Institute sollten regelmäßige Überprüfungen durchführen, um das Ausfallrisiko des …
------+261. Die Überprüfungen der Kreditnehmer sollten eine Bewertung der bestehenden Schulden und der …
------+262. Die Institute sollten die Risiken im Zusammenhang mit der Refinanzierung bestehender Schulden …
------+263. Bei einer regelmäßigen Überprüfung des Kreditrisikos sollten sowohl das individuelle als auch …
------+264. Gegebenenfalls sollten die Institute auch die Garantiegeber im Rahmen der Vereinbarung über …
------+265. Neben der Überwachung der Kredit- und Finanzparameter sollten die Institute auch Informationen …
---+8.4 Überwachung von Zusatzklauseln
------+266. Soweit für bestimmte Kreditverträge relevant und anwendbar, sollten die Institute die …
------+267. Gegebenenfalls sollten die Institute überwachen, ob die Kreditnehmer die Zusatzklauseln in den …
------+268. Die Institute sollten auch nichtfinanzielle Zusatzklauseln überwachen, indem sie sich ggf. …
---+8.5 Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken
------+269. Im Rahmen ihrer Kontrolle sollten die Institute relevante quantitative und qualitative …
------+270. Die Auslösungsschwellen der Frühwarnindikatoren sollten den Schwellenwerten im …
------+271. Zudem sollte die Relevanz der Frühwarnindikatoren in Bezug auf die Merkmale der Transaktionen …
------+272. Wird auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition, eines Portfolios, eines Unterportfolios …
------+273. Wenn die Maßnahmen eine Interaktion mit dem Kreditnehmer umfassen, sollten die Institute die …
------+274. Im Rahmen ihrer laufenden Kontrolle der Kreditrisiken sollten die Institute folgende Signale …
------+275. Wenn eine Frühwarnung ausgelöst worden ist, bei der eine eingehende Überwachung und weitere …
------+276. Die zuständigen Kreditentscheider sollten auf der Grundlage der oben genannten Analyse und …
------+277. Das Auslösen von Frühwarnungen sollte dazu führen, dass die Häufigkeit im Überprüfungsprozess …

8. Überwachungssystem

8. Überwachungssystem

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
8.1 Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung

8.1 Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung

8.2 Überwachung von Kreditengagements und Kreditnehmern

8.2 Überwachung von Kreditengagements und Kreditnehmern

8.3 Regelmäßige Überprüfung der Kreditnehmer

8.3 Regelmäßige Überprüfung der Kreditnehmer

8.4 Überwachung von Zusatzklauseln

8.4 Überwachung von Zusatzklauseln

8.5 Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken

8.5 Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/