+8.5 Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken
---+269. Im Rahmen ihrer Kontrolle sollten die Institute relevante quantitative und qualitative …
---+270. Die Auslösungsschwellen der Frühwarnindikatoren sollten den Schwellenwerten im …
---+271. Zudem sollte die Relevanz der Frühwarnindikatoren in Bezug auf die Merkmale der Transaktionen …
---+272. Wird auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition, eines Portfolios, eines Unterportfolios …
---+273. Wenn die Maßnahmen eine Interaktion mit dem Kreditnehmer umfassen, sollten die Institute die …
---+274. Im Rahmen ihrer laufenden Kontrolle der Kreditrisiken sollten die Institute folgende Signale …
---+275. Wenn eine Frühwarnung ausgelöst worden ist, bei der eine eingehende Überwachung und weitere …
---+276. Die zuständigen Kreditentscheider sollten auf der Grundlage der oben genannten Analyse und …
---+277. Das Auslösen von Frühwarnungen sollte dazu führen, dass die Häufigkeit im Überprüfungsprozess …
|
8.5 Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken
8.5 Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
269. Im Rahmen ihrer Kontrolle sollten die Institute relevante quantitative und qualitative …
|
Im Rahmen ihrer Kontrolle sollten die Institute relevante quantitative und qualitative Frühwarnindikatoren entwickeln, pflegen und regelmäßig bewerten. Dabei sollte eine geeignete IT- und Dateninfrastruktur die frühzeitige Erkennung eines erhöhten Kreditrisikos in ihrem aggregierten Portfolio wie auch in Portfolios, Unterportfolios, Branchen, Regionen und einzelnen Risikopositionen ermöglichen.
|
|
270. Die Auslösungsschwellen der Frühwarnindikatoren sollten den Schwellenwerten im …
|
Die Auslösungsschwellen der Frühwarnindikatoren sollten den Schwellenwerten im Kreditrisikoappetit, in der Strategie und den Strategien für das Kreditrisiko entsprechen. Außerdem sollten Eskalationsverfahren mit eindeutig festgelegten Zuständigkeiten für Folgemaßnahmen zugeordnet werden. Diese Eskalationsverfahren sollten auch eine Watchlisten der Risikopositionen oder Kreditnehmer umfassen, die einer besonderen Überwachung bedürfen.
|
|
271. Zudem sollte die Relevanz der Frühwarnindikatoren in Bezug auf die Merkmale der Transaktionen …
|
Zudem sollte die Relevanz der Frühwarnindikatoren in Bezug auf die Merkmale der Transaktionen und Arten von Kreditnehmern oder ggf. für homogene Gruppen von Portfolios beschrieben werden.
|
|
272. Wird auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition, eines Portfolios, eines Unterportfolios …
|
Wird auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition, eines Portfolios, eines Unterportfolios oder einer Kreditnehmergruppe eine Frühwarnung ausgelöst, sollten die Institute eine häufigere Kontrolle durchführen, diese bei Bedarf in eine Watchliste aufnehmen und vorab festgelegte Maßnahmen und Aktionen zur Risikominderung ergreifen. Die Überwachung dieser Watchlisten sollte zu spezifischen Berichten führen, die vom Leiter der Risikomanagementfunktion, von den Leitern der mit der Kreditvergabe befassten Funktionen und vom Leitungsorgan regelmäßig überprüft werden.
|
|
273. Wenn die Maßnahmen eine Interaktion mit dem Kreditnehmer umfassen, sollten die Institute die …
|
Wenn die Maßnahmen eine Interaktion mit dem Kreditnehmer umfassen, sollten die Institute die individuellen Umstände berücksichtigen. Der Umfang der Kontakte und der Kommunikation mit dem Kreditnehmer bei Zahlungsschwierigkeiten sollte angemessen in Bezug auf die Informationspflichten gemäß den EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung sein.
|
|
274. Im Rahmen ihrer laufenden Kontrolle der Kreditrisiken sollten die Institute folgende Signale …
|
Im Rahmen ihrer laufenden Kontrolle der Kreditrisiken sollten die Institute folgende Signale für eine Verschlechterung der Kreditqualität berücksichtigen: - a. negative makroökonomische Ereignisse (unter anderem die wirtschaftliche Entwicklung, Änderungen der Rechtsvorschriften und technologische Bedrohungen einer Branche), die sich auf die künftige Rentabilität einer Branche, einer geografischen Region, einer Gruppe von Kreditnehmern oder eines einzelnen Unternehmens auswirken, sowie das erhöhte Risiko der Arbeitslosigkeit für bestimmte Personengruppen;
- b. bekannte nachteilige Veränderungen der Finanzlage von Kreditnehmern, wie ein signifikanter Anstieg des Schuldenstands oder der Schuldendienstquoten;
- c. einen erheblichen Rückgang des Umsatzes oder allgemein des wiederkehrenden Cashflows (einschließlich des Verlusts eines wichtigen Auftrags/Kunden/Mieters);
- d. eine signifikante Verringerung der operativen Gewinnspannen oder des Einkommens;
- e. eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Erträge von den prognostizierten Erträgen oder eine erhebliche Verzögerung im Geschäftsplan zur Umsetzung eines Projekts oder einer Investition;
- f. Änderungen des Kreditrisikos einer Transaktion, die zu deutlich anderen Bedingungen führen würden, wenn die Transaktion am Stichtag des Berichtes neu ausgereicht oder begeben würde (z. B. höhere Beträge an erforderlichen Sicherheiten oder Garantien oder eine höhere wiederkehrende Zinsdeckungsquote des Kreditnehmers durch Einnahmen);
- g. eine tatsächliche oder erwartete erhebliche Verschlechterung der externen Bonitätsbeurteilung der Haupttransaktion oder anderer externer Marktindikatoren für das Kreditrisiko für eine bestimmte Transaktion oder eine ähnliche Transaktion mit derselben erwarteten Laufzeit;
- h. Änderungen der Bedingungen für den Zugang zu Märkten, eine Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen oder bekannte Kürzungen der finanziellen Unterstützung, die dem Kreditnehmer von Dritten gewährt wird;
- i. eine Verlangsamung oder negative Trends in der Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers, die die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Schuldenrückzahlung erheblich beeinträchtigen können;
- j. eine erhebliche Zunahme der konjunkturellen Schwankungen oder der Marktvolatilität, mit potenziell negativen Auswirkungen auf den Kreditnehmer;
- k. bei besicherten Transaktionen eine erhebliche Verschlechterung des Verhältnisses zwischen dem Kreditbetrag und dem Wert der Sicherheit, die auf ungünstige Entwicklungen des Werts der als Sicherheit dienenden Vermögenswerte oder einen aufgrund der festgelegten Zahlungsbedingungen (z. B. verlängerte Tilgungsfristen, höhere oder flexible Raten, verlängerte Laufzeiten) unveränderten oder höheren zu zahlenden Betrag zurückzuführen ist;
- l. eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos bei anderen Transaktionen desselben Kreditnehmers oder wesentliche Änderungen des erwarteten Zahlungsverhaltens des Kreditnehmers, sofern bekannt;
- m. eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos aufgrund zunehmender Schwierigkeiten der Gruppe, zu der der Kreditnehmer gehört (z. B. Ansässigkeit in einem bestimmten geografischen Gebiet), oder deutlich ungünstiger Entwicklungen in der Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsbereichs, in dem der Kreditnehmer tätig ist, oder zunehmender Schwierigkeiten der Gruppe verbundener Kreditnehmer, zu der der Kreditnehmer gehört;
- n. bekannte Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Finanzlage des Kreditnehmers erheblich auswirken können;
- o. gegebenenfalls die verspätete Vorlage einer Bescheinigung über die Einhaltung, einen Ausnahmeantrag oder einen Verstoß gegen Zusatzklauseln bzw. zumindest gegen die finanziellen Zusatzklauseln;
- p. Wechsel des aggregierten Kreditportfolios oder bestimmter Portfolios/Segmente in eine niedrigere institutsinterne Risikokategorie/Risikoklasse;
- q. eine tatsächliche oder voraussichtliche Herabsetzung der internen Bonitätsbeurteilung/Risikoeinstufung für die Transaktion oder den Kreditnehmer oder eine Verringerung des Verhaltens-Scorings, das bei der internen Beurteilung des Ausfallrisikos herangezogen wird;
- r. Bedenken, die in den Berichten der Abschlussprüfer des Instituts oder Kreditnehmers geäußert wurden;
- s. eine oder mehrere Kreditfazilitäten des Kreditnehmers, die 30 Tage überfällig sind.
8.5.1 Folge- und Eskalationsprozess bei ausgelösten Frühwarnungen
|
|
275. Wenn eine Frühwarnung ausgelöst worden ist, bei der eine eingehende Überwachung und weitere …
|
Wenn eine Frühwarnung ausgelöst worden ist, bei der eine eingehende Überwachung und weitere Untersuchung erfolgen muss, sollten im Einklang mit den Strategien und Verfahren des Instituts Sofortmaßnahmen eingeleitet werden, wie im Abschnitt 4.3 dieser Leitlinien beschrieben. Die benannten Funktionen sollten eine Analyse durchführen, um die Schwere des ausgelösten Ereignisses zu bewerten und geeignete Schritte und Folgemaßnahmen vorzuschlagen. Diese Analyse sollte unverzüglich den in den Strategien und Verfahren benannten Kreditentscheidern vorgelegt werden.
|
|
276. Die zuständigen Kreditentscheider sollten auf der Grundlage der oben genannten Analyse und …
|
Die zuständigen Kreditentscheider sollten auf der Grundlage der oben genannten Analyse und anderer einschlägiger zugänglicher Informationen über die geeigneten nächsten Schritte entscheiden. Die Entscheidung sollte dokumentiert und den betreffenden Stellen des Instituts mitgeteilt werden, damit Schritte und Folgemaßnahmen eingeleitet werden können.
|
|
277. Das Auslösen von Frühwarnungen sollte dazu führen, dass die Häufigkeit im Überprüfungsprozess …
|
Das Auslösen von Frühwarnungen sollte dazu führen, dass die Häufigkeit im Überprüfungsprozess, einschließlich Diskussionen und Entscheidungen der Kreditentscheider, erhöht wird und noch intensiver Informationen beim Kreditnehmer eingeholt werden. Die erhobenen Informationen sollten geeignet sein, um eine häufigere Überprüfung der Kreditnehmer zu ermöglichen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|