+8.1 Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung
---+240. Die Institute sollten über einen stabilen und wirksamen Überwachungssystem verfügen, das durch …
---+241. Das Überwachungssystem sollte die Institute in die Lage versetzen, ihre eingegangenen …
---+242. Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung klar …
---+243. Die Institute sollten bei der Gestaltung und Umsetzung ihres Rahmens für die …
---+244. Der Überwachungsprozess sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass Folgemaßnahmen ergriffen …
---+245. Der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung sollte Folgendes abdecken: a. das …
---+246. Das Überwachungssystem und die Dateninfrastruktur sollten es den Instituten ermöglichen, den …
---+247. Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung und die …
---+248. Im Rahmen der Überwachung des Kreditrisikos und der Berichterstattung darüber sollten die …
---+249. Bei der Überwachung des Kreditrisikos sollten die Institute über geeignete Methoden und …
---+250. Die Institute sollten sicherstellen, dass die operativen Parameter für die Governance in Bezug …

8.1 Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung

8.1 Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
240. Die Institute sollten über einen stabilen und wirksamen Überwachungssystem verfügen, das durch …

Die Institute sollten über einen stabilen und wirksamen Überwachungssystem verfügen, das durch eine angemessene Dateninfrastruktur unterstützt wird, um sicherzustellen, dass die Informationen über ihre eingegangenen Kreditrisiken, Kreditnehmer und Sicherheiten relevant und aktuell sowie die externen Meldungen zuverlässig, vollständig, aktuell und zeitnah sind.

241. Das Überwachungssystem sollte die Institute in die Lage versetzen, ihre eingegangenen …

Das Überwachungssystem sollte die Institute in die Lage versetzen, ihre eingegangenen Kreditrisiken im Einklang mit ihrem Kreditrisikoappetit, ihrer Kreditrisikostrategie, ihren Strategien und Verfahren auf Portfolioebene und, sofern relevant und wesentlich, auf der Ebene einzelner Risikopositionen zu steuern und zu überwachen.

242. Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung klar …

Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung klar definiert und dokumentiert ist, in den Rahmen für das Risikomanagement und die Risikokontrolle des Instituts eingebunden ist und eine Verfolgung aller Kreditengagements über ihren gesamten Lebenszyklus ermöglicht.

243. Die Institute sollten bei der Gestaltung und Umsetzung ihres Rahmens für die …

Die Institute sollten bei der Gestaltung und Umsetzung ihres Rahmens für die Kreditrisikoüberwachung Folgendes berücksichtigen:

  • a. Das System und die Dateninfrastruktur bieten die Möglichkeit, Daten zum Kreditrisiko unverzüglich und möglichst ohne manuelle Eingriffe zu erfassen und automatisch aufzubereiten.
  • b. Das System und die Dateninfrastruktur ermöglichen die Generierung granularer Risikodaten, die einerseits passend sind und für das eigene Risikomanagement des Instituts verwendet werden, andererseits aber auch den Anforderungen der zuständigen Behörden an die regelmäßige aufsichtsrechtliche und statistische Berichterstattung sowie an die aufsichtlichen Stresstests und das Krisenmanagement genügen.
  • c. Das System und die Dateninfrastruktur gewährleisten eine wirksame Überwachung aller Kreditengagements und Sicherheiten und ermöglichen die Nachvollziehbarkeit des Kreditentscheidungsprozesses.
  • d. Das System und die Dateninfrastruktur stellen sicher, dass die Institute für die Kreditrisiken eine angemessene Zeitreihe für die Meldung aktueller Risikopositionen, neuer Arten der Kreditvergabe und von Frühwarnindikatoren über den Planungshorizont vorhalten.
244. Der Überwachungsprozess sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass Folgemaßnahmen ergriffen …

Der Überwachungsprozess sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass Folgemaßnahmen ergriffen werden, die zu regelmäßigen, fundierten Rückmeldungen führen, auf deren Grundlage der Kreditrisikoappetit, die Strategien und Limits festgelegt und überprüft werden.

245. Der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung sollte Folgendes abdecken: a. das …

Der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung sollte Folgendes abdecken:

  • a. das Rückzahlungsverhalten der Kreditnehmer, einschließlich etwaiger Abweichungen von den Vereinbarungen der Kreditverträge, einschließlich verspäteter Zahlungen, Zahlungsausfälle oder Teilzahlungen;
  • b. das sowohl mit dem Kreditnehmer als auch mit der Transaktion verbundene Kreditrisiko in Bezug auf:
  • i. einzelne Kreditengagements und die Verlustausfallquote, sofern zutreffend;
  • ii. einzelne Kreditnehmer, ggf. einschließlich ihres Risikopositionswerts, ihrer Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und ihrer Bonitätsbeurteilung;
  • iii. die Gruppe verbundener Kunden;
  • iv. das Portfolio;
  • c. das Kreditrisiko nach geografischem Standort und Branche der endgültigen Risikoposition, sofern zutreffend;
  • d. Wertminderungen, Wertaufholungen, Abschreibungen und andere Entscheidungen in Bezug auf Wertberichtigungen für ein Kreditengagement.
246. Das Überwachungssystem und die Dateninfrastruktur sollten es den Instituten ermöglichen, den …

Das Überwachungssystem und die Dateninfrastruktur sollten es den Instituten ermöglichen, den Kreditentscheidungsprozess nachzuvollziehen, insbesondere die Überwachung und Meldung aller Kreditentscheidungen, Ausnahmen von den Kreditrichtlinien und Eskalationen auf die höheren Ebenen der Kreditentscheider. Zu diesem Zweck sollten die Institute innerhalb des Überwachungsrahmens unbedingt relevante wichtige Risikoindikatoren, die für die Art des Vermögenswerts oder die Portfolioebene spezifisch sind, einführen und anwenden, um die Entwicklung des Kreditrisikoprofils der Portfolios und des Instituts zu bestimmen.

247. Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung und die …

Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung und die Dateninfrastruktur auch eine Single Customer View ermöglichen.

248. Im Rahmen der Überwachung des Kreditrisikos und der Berichterstattung darüber sollten die …

Im Rahmen der Überwachung des Kreditrisikos und der Berichterstattung darüber sollten die Institute die relevanten Risikotreiber für ihr gesamtes Kreditrisiko sowie das Kreditrisiko ihrer Portfolios und Unterportfolios ermitteln und dabei makroökonomische (auch demografische) Faktoren und die Tatsache berücksichtigen, dass sich Kreditrisikotreiber im Laufe der Zeit verändern können. Kreditrisikotreiber sollten gemessen, analysiert und überwacht werden, und die Kreditrisikomanagementfunktion sollte dem Leitungsorgan regelmäßig über das Ergebnis der Analyse Bericht erstatten.

249. Bei der Überwachung des Kreditrisikos sollten die Institute über geeignete Methoden und …

Bei der Überwachung des Kreditrisikos sollten die Institute über geeignete Methoden und Verfahren verfügen, die eine Aggregation der Kreditrisikopositionen in Geschäftsfelder, Portfolios, Unterportfolios, Produkte, Branchen und geografische Segmente ermöglichen, und die Ermittlung von Kreditrisikokonzentrationen unterstützen. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Kreditrisikodaten und die Dateninfrastruktur die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • a. Tiefe und Breite, damit sie alle signifikanten Risikofaktoren abdecken – unter anderem sollten sich damit Risikopositionen in Bezug auf gemeinsame Kreditrisikomerkmale wie den institutionellen Sektor, zu dem der Kreditnehmer gehört, den Zweck der Transaktion und den geografischen Standort des Kreditnehmers/der Sicherheit zusammenfassen lassen, um eine aggregierte Analyse und damit die Ermittlung der Exposition des Unternehmens gegenüber diesen signifikanten Risikofaktoren zu ermöglichen;
  • b. Genauigkeit, Integrität, Zuverlässigkeit und Aktualität der Daten;
  • c. Konsistenz, gestützt auf gemeinsame Informationsquellen und einheitliche Begriffsbestimmungen für das Kreditrisikomanagement und, soweit möglich, die Rechnungslegung;
  • d. Nachvollziehbarkeit, sodass die Informationsquelle festgestellt werden kann.
250. Die Institute sollten sicherstellen, dass die operativen Parameter für die Governance in Bezug …

Die Institute sollten sicherstellen, dass die operativen Parameter für die Governance in Bezug auf das Kreditrisiko ihrem Kreditprofil angemessen sind und entsprechend angewendet werden. Dazu gehören Änderungen der Definition zugrunde liegender Kreditvergabeparameter, wesentliche Änderungen der Ratingskalen, Ratingsysteme oder Kreditrisikorichtrichtlinien/-rahmen, die eine Definition oder Messung des Kreditrisikos unterstützen, sowie Änderungen der Produktkonditionen, um Verstöße gegen die Strategien oder Ausnahmen zu vermeiden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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