+15.4 Gewährung einer variablen Vergütung in Instrumenten

15.4 Gewährung einer variablen Vergütung in Instrumenten

270.Die für die Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzten Instrumente sollten zur Ausrichtung der variablen Vergütung auf die Leistung und Risiken des Instituts beitragen.

271.Wenn von einem Institut ausgegebene Instrumente im Konsolidierungskreis nach den Ziffern i und ii des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU verfügbar sind, sollte die variable Vergütung ein ausgewogenes Verhältnis von unterschiedlichen Arten von Instrumenten umfassen. Wenn solche Instrumente verfügbar sind, sollten die Institute der Nutzung von Bail-in-fähigen Instrumenten in Einklang mit den in den technischen Regulierungsstandards festgelegten Instrumenten sowie Anteilen gegenüber wertbasierten Positionen wie anteilsgebundenen Instrumenten Vorrang einräumen.

272.Die Verfügbarkeit von Instrumenten nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU hängt von der Rechtsform eines Instituts ab:

  • a. Bei Instituten, die Aktiengesellschaften (sowohl börsennotiert als auch nicht börsennotiert) sind, stehen Aktien oder aktiengebundene Instrumente zur Verfügung.
  • b. Bei Instituten, die keine Aktiengesellschaften sind, stehen Beteiligungen, die Aktien gleichgestellt sind, oder bargeldlose Instrumente, die aktiengebundenen Instrumenten gleichgestellt sind, zur Verfügung.

273.Aktiengebundene Instrumente oder andere gleichwertige bargeldlose Instrumente (z. B. Wertsteigerungsrechte, Arten synthetischer Aktien) sind Instrumente oder vertragliche Verpflichtungen, einschließlich Instrumenten auf der Grundlage von Barmitteln, deren Wert auf dem Marktpreis oder, sofern kein Marktpreis verfügbar ist, auf dem beizulegenden Zeitwert der Aktie oder des gleichwertigen Eigentumstitels beruht und die dem Marktpreis oder beizulegenden Zeitwert folgen. Sämtliche dieser Instrumente sollten die gleiche Wirkung in Bezug auf Verlustausgleichsfähigkeit wie Aktien oder gleichwertige Eigentumstitel aufweisen.

274.Die Verfügbarkeit „anderer Instrumente“ nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU hängt davon ab, ob ein Institut oder ein Institut im Konsolidierungskreis bereits solche Instrumente ausgegeben hat und ausreichende Beträge dieser Instrumente verfügbar sind. Wenn Institute in erster Linie großvolumig finanziert sind oder sich in großem Umfang auf zusätzliches Kernkapital, Ergänzungskapital oder als Bail-in-fähige-Instrumente einsetzbare Schuldtitel stützen, um ihre Kapitalanforderungen zu erfüllen, sollten diese Instrumente für die Zwecke der variablen Vergütung verfügbar sein, sofern diese „anderen Instrumente“ der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission entsprechen.

275.Wenn keine besonderen Faktoren oder nationalen Gesetze bestehen, die der Nutzung „anderer Instrumente“ gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU im Wege stehen, oder Faktoren vorliegen, die die Institute an der Ausgabe von Instrumenten unter Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission hindern, dann sollten diese Instrumente, sofern sie verfügbar sind, für die Gewährung einer variablen Vergütung verwendet werden.

276.Wenn sowohl Eigenkapital- oder an das Eigenkapital gebundene Instrumente als auch andere zulässige Instrumente nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission verfügbar sind, ist es möglich, die variable Vergütung in unterschiedlichen Instrumenten zu zahlen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. In diesem Fall müssen die Institute sicherstellen, dass der Teil der variablen Vergütung, der in Instrumenten gezahlt wird, sich aus in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehenden, in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i und ii der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instrumenten zusammensetzt. Die Institute sollten nachweisen können, dass sie die Interessen der Aktionäre, Gläubiger, Inhaber von Schuldverschreibungen und anderer Interessenvertreter bei der Festlegung des ausgewogenen Verhältnisses zwischen unterschiedlichen Instrumenten berücksichtigt haben.

277.Die Institute sollten sicherstellen, dass ihnen die zu gewährenden Instrumente zur Verfügung stehen, wenn die in Instrumenten gewährte variable Vergütung erdient wird. Die Institute können beschließen, die Instrumente während des Zurückbehaltungszeitraums nicht zu halten, sollten jedoch in diesem Fall die entsprechenden Marktrisiken berücksichtigen.

278.Die Instrumente sollten zum Marktpreis oder zu ihrem beizulegenden Zeitwert am Tag der Gewährung dieser Instrumente bewertet werden. Dieser Wert ist die Grundlage für die Berechnung der anfänglichen Zahl von Instrumenten und für eine spätere Ex-post-Anpassung der Zahl der Instrumente oder ihres Werts. Solche Bewertungen sollten auch vor dem Bezug vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass Ex-post-Risikoanpassungen korrekt und vor Ablauf der Sperrfrist durchgeführt werden. Institute, die keine großen Institute und nicht börsennotiert sind, können den Wert der Beteiligungen und beteiligungsgebundener Instrumente anhand der letzten Jahresergebnisse festlegen.

279.Die Institute können eine feste Zahl oder einen Nennwert der zurückbehaltenen Instrumente unter Zugrundelegung verschiedener Techniken, einschließlich Treuhänderdepots und Verträge, gewähren, sofern den identifizierten Mitarbeitern bei Erdienung in jedem Fall die Zahl oder der Nennbetrag der gewährten Instrumente gewährt wird, es sei denn, die Zahl oder der Nennbetrag wird aufgrund der Anwendung eines Malus gesenkt. Die Institute sollten sicherstellen, dass die gewährten Instrumente spätestens, wenn sie erdient werden, für die Auszahlung an die Mitarbeiter zur Verfügung stehen.

280.Institute sollten keine Zinsen oder Dividenden auf Instrumente zahlen, die als variable Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsvereinbarungen an identifizierte Mitarbeiter gewährt wurden; dies bedeutet auch, dass während des Zurückbehaltungszeitraums zu zahlende Zinsen und Dividenden nicht nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraum an die Mitarbeiter gezahlt werden sollten. Solche Zahlungen sollten behandelt werden, als ob das Institut diese erhalten hätte, und als ob sie Eigentum des Instituts seien.

281.Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit zur Nutzung der Instrumente nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l nicht soweit einschränken, dass die Institute kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i und ii der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instrumenten herstellen können.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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