+14. Richtlinien zur Eignungsbewertung in einem Konzern-Zusammenhang
---+117. Gemäß Artikel 109 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das konsolidierende …
---+118. Die Richtlinien sollten an die konkrete Situation der Kreditinstitute, die zum Konzern …
---+119. Das konsolidierende CRD-Institut sollte sicherstellen, dass die Bewertung der Eignung allen …
---+120. Das konsolidierende CRD-Institut sollte sicherstellen, dass Tochtergesellschaften, die in …
---+121. Die Eignungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und die vorliegenden Leitlinien gelten für …
---+122. Das Leitungsorgan von Tochtergesellschaften, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sollte …
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14. Richtlinien zur Eignungsbewertung in einem Konzern-Zusammenhang
14. Richtlinien zur Eignungsbewertung in einem Konzern-Zusammenhang
1. Übersicht
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Regulierung |
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117. Gemäß Artikel 109 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das konsolidierende …
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Gemäß Artikel 109 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das konsolidierende CRD-Institut sicherstellen, dass konzernweite Richtlinien zur Bewertung der Eignung aller Mitglieder des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen in allen Tochtergesellschaften im aufsichtlichen Konsolidierungskreis einheitlich umgesetzt und integriert werden, einschließlich derjenigen, die nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, selbst wenn sie ihren Sitz in einem Drittland haben, einschließlich in Offshore-Finanzzentren.
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118. Die Richtlinien sollten an die konkrete Situation der Kreditinstitute, die zum Konzern …
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Die Richtlinien sollten an die konkrete Situation der Kreditinstitute, die zum Konzern gehören, und Tochtergesellschaften im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die nicht selbst der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, angepasst werden. Zuständige Einrichtungen oder Funktionen im konsolidierenden CRD-Institut und seine Tochtergesellschaften sollten gegebenenfalls miteinander kommunizieren und Informationen zur Bewertung der Eignung austauschen.
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119. Das konsolidierende CRD-Institut sollte sicherstellen, dass die Bewertung der Eignung allen …
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Das konsolidierende CRD-Institut sollte sicherstellen, dass die Bewertung der Eignung allen konkreten Anforderungen in relevanten Rechtsordnungen entspricht. Bezüglich Instituten und Unternehmen in einem Konzern, der in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte das konsolidierende CRD-Institut sicherstellen, dass die konzernweiten Richtlinien Unterschiede zwischen nationalen Unternehmensgesetzen und sonstigen Aufsichtsanforderungen berücksichtigt.
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120. Das konsolidierende CRD-Institut sollte sicherstellen, dass Tochtergesellschaften, die in …
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Das konsolidierende CRD-Institut sollte sicherstellen, dass Tochtergesellschaften, die in Drittstaaten gegründet wurden und im aufsichtlichen Konsolidierungskreis enthalten sind, die Konzernrichtlinien in einer Weise einheitlich umgesetzt haben, die den Anforderungen der Artikel 74, 88 und 91 der Richtlinie 2013/36/EU entspricht, solange dies nicht nach den Gesetzen des Drittstaats unzulässig ist. Diesbezüglich müssen die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallenden EU-Mutter- und -Tochterunternehmen sicherstellen, dass die von einem Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland angewandten Eignungsstandards mindestens den in der Europäischen Union geltenden Standards entsprechen.
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121. Die Eignungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und die vorliegenden Leitlinien gelten für …
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Die Eignungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und die vorliegenden Leitlinien gelten für CRD-Institute ungeachtet der Tatsache, ob sie Tochterunternehmen eines Mutterinstituts in einem Drittland sind. Wenn ein EU-Tochterunternehmen eines Mutterinstituts in einem Drittland ein konsolidierendes CRD-Institut ist, umfasst der aufsichtliche Konsolidierungskreis nicht die Ebene des in einem Drittland niedergelassenen Mutterinstituts und sonstiger direkter Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens. Das konsolidierende CRD-Institut sollte sicherstellen, dass die konzernweite Richtlinien des Mutterinstituts in einem Drittland im Rahmen seiner eigenen Richtlinien berücksichtigt wird, sofern dies nicht im Widerspruch zu den Anforderungen gemäß dem maßgeblichen EU-Recht oder nationalen Recht, einschließlich der vorliegenden Leitlinien, steht.
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122. Das Leitungsorgan von Tochtergesellschaften, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sollte …
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Das Leitungsorgan von Tochtergesellschaften, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sollte auf Einzelebene eine Richtlinie zur Eignungsbewertung, die den Richtlinien auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene entspricht, annehmen und umsetzen, und zwar unter Berücksichtigung aller spezifischen Anforderungen nach nationalem Recht.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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