+15.6 Regelungen zu Sperrfristen
---+276. Die Sperrfrist, die auf die in Instrumenten ausbezahlte variable Vergütung angewandt wird …
---+277. Die Wertpapierfirma sollte in der Lage sein, den Zusammenhang zwischen den Regelungen zu …
---+278. Bei der Festlegung der Sperrfrist sollten die Wertpapierfirmen die Gesamtdauer der …
---+279. Eine längere Sperrfrist als generell für alle identifizierte Mitarbeiter sollte in Fällen in …
---+280. Für gewährte Instrumente sollte eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr festgesetzt werden. …
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15.6 Regelungen zu Sperrfristen
15.6 Regelungen zu Sperrfristen
1. Übersicht
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Regulierung |
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276. Die Sperrfrist, die auf die in Instrumenten ausbezahlte variable Vergütung angewandt wird …
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Die Sperrfrist, die auf die in Instrumenten ausbezahlte variable Vergütung angewandt wird, sollte auf eine angemessene Dauer festgelegt werden, um die Anreize auf die längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma auszurichten.
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277. Die Wertpapierfirma sollte in der Lage sein, den Zusammenhang zwischen den Regelungen zu …
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Die Wertpapierfirma sollte in der Lage sein, den Zusammenhang zwischen den Regelungen zu Sperrfristen und anderen Maßnahmen zur Risikoausrichtung zu erläutern und zu erklären, wie sie sich zwischen direkt ausbezahlten Instrumenten und zurückbehaltenen Instrumenten unterscheiden.
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278. Bei der Festlegung der Sperrfrist sollten die Wertpapierfirmen die Gesamtdauer der …
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Bei der Festlegung der Sperrfrist sollten die Wertpapierfirmen die Gesamtdauer der Zurückbehaltung und die geplante Sperrfrist sowie den Einfluss der Kategorie der identifizierten Mitarbeiter auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma und die Länge des Geschäftszyklus für die Mitarbeiterkategorie berücksichtigen. EBA Public
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279. Eine längere Sperrfrist als generell für alle identifizierte Mitarbeiter sollte in Fällen in …
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Eine längere Sperrfrist als generell für alle identifizierte Mitarbeiter sollte in Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen die der Leistung zugrunde liegenden Risiken nach Ende der Zurückbehaltung und der üblichen Sperrfrist eintreten können, dies gilt mindestens für die Mitarbeiter mit dem stärksten Einfluss auf das Risikoprofil der Wertpapierfirmen.
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280. Für gewährte Instrumente sollte eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr festgesetzt werden. …
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Für gewährte Instrumente sollte eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr festgesetzt werden. Längere Fristen sollten insbesondere vorgesehen werden, wenn sich Ex-post-Anpassungen in erster Linie auf Änderungen des Werts von gewährten Instrumenten stützen. Bei einem Zurückbehaltungszeitraum von mindestens fünf Jahren kann für den zurückbehaltenen Teil für andere identifizierte Mitarbeiter als die Mitglieder des Leitungsorgans oder die Geschäftsleitung, für die eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr anzuwenden ist, eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten auferlegt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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