+286. Die Wertpapierfirmen sollten mindestens die anfänglich zugrunde gelegten Leistungs- und …
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286. Die Wertpapierfirmen sollten mindestens die anfänglich zugrunde gelegten Leistungs- und …
Die Wertpapierfirmen sollten mindestens die anfänglich zugrunde gelegten Leistungs- und Risikokriterien anwenden, um eine Verbindung zwischen der anfänglichen Leistungsmessung und dem Rückvergleich sicherzustellen. Die Wertpapierfirmen sollten zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe m Ziffern i und ii der Richtlinie (EU) 2019/2034 dargelegten Kriterien spezifische Kriterien heranziehen, darunter - a. nachweisliches Fehlverhalten oder schwerwiegender Fehler des Mitarbeiters (z. B. Nichteinhaltung des Verhaltenskodex und anderer interner Vorschriften, insbesondere mit Bezug auf Risiken);
- b. nachfolgender signifikanter Rückgang der Finanzleistung der Wertpapierfirma und/oder des Geschäftsbereichs (z. B. spezifische Unternehmensindikatoren);
- c. schweres Versagen des Risikomanagements der Wertpapierfirma und/oder des Geschäftsbereichs, in dem der identifizierte Mitarbeiter tätig ist;
- d. erhebliche Erhöhung der wirtschaftlichen oder regulatorischen Eigenmittelausstattung der Wertpapierfirma oder des Geschäftsbereichs;
- e. etwaige regulatorische Sanktionen, z. B. Strafen, Maßnahmen, disziplinarische oder sonstige Sanktionen, wenn das Verhalten des identifizierten Mitarbeiters zu der Sanktion beigetragen hat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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