+286. Die Wertpapierfirmen sollten mindestens die anfänglich zugrunde gelegten Leistungs- und …

286. Die Wertpapierfirmen sollten mindestens die anfänglich zugrunde gelegten Leistungs- und …

Die Wertpapierfirmen sollten mindestens die anfänglich zugrunde gelegten Leistungs- und Risikokriterien anwenden, um eine Verbindung zwischen der anfänglichen Leistungsmessung und dem Rückvergleich sicherzustellen. Die Wertpapierfirmen sollten zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe m Ziffern i und ii der Richtlinie (EU) 2019/2034 dargelegten Kriterien spezifische Kriterien heranziehen, darunter

  • a. nachweisliches Fehlverhalten oder schwerwiegender Fehler des Mitarbeiters (z. B. Nichteinhaltung des Verhaltenskodex und anderer interner Vorschriften, insbesondere mit Bezug auf Risiken);
  • b. nachfolgender signifikanter Rückgang der Finanzleistung der Wertpapierfirma und/oder des Geschäftsbereichs (z. B. spezifische Unternehmensindikatoren);
  • c. schweres Versagen des Risikomanagements der Wertpapierfirma und/oder des Geschäftsbereichs, in dem der identifizierte Mitarbeiter tätig ist;
  • d. erhebliche Erhöhung der wirtschaftlichen oder regulatorischen Eigenmittelausstattung der Wertpapierfirma oder des Geschäftsbereichs;
  • e. etwaige regulatorische Sanktionen, z. B. Strafen, Maßnahmen, disziplinarische oder sonstige Sanktionen, wenn das Verhalten des identifizierten Mitarbeiters zu der Sanktion beigetragen hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/