+7.1 Beurteilung von Mitteilungen zur Ausübung der Niederlassungs-Dienstleistungsfreiheit
---+66. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde des Aufnahmelandes, die eine Mitteilung …
---+67. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte der GW-/TF-Aufsichtsbehörde auf …
---+68. Bei Erhalt der Informationen von der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde über die …
---+69. Wenn das Institut einem wesentlichen bzw. erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt ist, sollten die …
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7.1 Beurteilung von Mitteilungen zur Ausübung der Niederlassungs-Dienstleistungsfreiheit
Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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66. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde des Aufnahmelandes, die eine Mitteilung …
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Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde des Aufnahmelandes, die eine Mitteilung über die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in ihrem Gebiet von der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde im Heimatland des Instituts erhält, sollte der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörde in ihrem Mitgliedstaat den Empfang der Mitteilung mitteilen.
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67. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte der GW-/TF-Aufsichtsbehörde auf …
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Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte der GW-/TF-Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen Informationen über die tatsächliche Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch das Institut übermitteln. GW-/TF-Aufsichtsbehörden
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68. Bei Erhalt der Informationen von der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde über die …
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Bei Erhalt der Informationen von der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde über die Ausübung der Niederlassungsfreiheit bzw. der Dienstleistungsfreiheit innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sollte die GW-/TF-Aufsichtsbehörde mit der GW-/TF-Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Instituts befindet, zusammenarbeiten und Information, insbesondere bei der Durchführung der GW-/TF-Risikobewertung, austauschen.
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69. Wenn das Institut einem wesentlichen bzw. erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt ist, sollten die …
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Wenn das Institut einem wesentlichen bzw. erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt ist, sollten die GW-/TF-Aufsichtsbehörden die Anforderung einschlägiger Informationen von der zentralen Meldestelle in Erwägung ziehen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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