+35. Wenn der Geldwäschebeauftragte für zwei oder mehr Unternehmen innerhalb der Gruppe tätig ist …
|
35. Wenn der Geldwäschebeauftragte für zwei oder mehr Unternehmen innerhalb der Gruppe tätig ist …
Wenn der Geldwäschebeauftragte für zwei oder mehr Unternehmen innerhalb der Gruppe tätig ist oder mit anderen Aufgaben betraut wird, sollte das Kredit- oder Finanzinstitut dafür Sorge tragen, dass es dem Geldwäschebeauftragten trotz dieser mehrfachen Ernennungen noch möglich ist, seinen Aufgaben wirksam nachzukommen. Der Geldwäschebeauftragte sollte nur für verschiedene Unternehmen tätig sein, wenn diese zur selben Gruppe gehören. Aufgrund der besonderen Merkmale des Sektors der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren5 könnte der Geldwäschebeauftragte für mehrere Fonds tätig sein. 4.2.3 Eignung, Fähigkeiten und Fachwissen
5 Ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGA bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|