+70. Das Kredit- oder Finanzinstitut, das Aufgaben der Compliance-Funktion zur Bekämpfung von …

70. Das Kredit- oder Finanzinstitut, das Aufgaben der Compliance-Funktion zur Bekämpfung von …

Das Kredit- oder Finanzinstitut, das Aufgaben der Compliance-Funktion zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auslagert, sollte den Geldwäschebeauftragten mit folgenden Aufgaben betrauen:

  • i) Überwachung der Leistung des Dienstleistungserbringers, um sicherzustellen, dass das Kredit- oder Finanzinstitut angesichts der Auslagerung sämtliche seiner rechtlichen und regulatorischen Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen kann;
  • ii) Durchführung einer regelmäßigen Kontrolle, ob der Dienstleistungserbringer die aus der Vereinbarung entstehenden Pflichten erfüllt. Gemäß der dokumentierten Analyse sollte durch die regelmäßige Kontrolle gewährleistet werden, dass die Compliance-Funktion zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über Mittel verfügt, um die Einhaltung der Pflichten des Dienstleistungserbringers regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen und zu überwachen. Mit Blick auf Kundendaten sollten die Compliance-Funktion zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die zuständige Behörde über Zugangsrechte auf die Systeme/Datenbanken des Dienstleistungserbringers verfügen;
  • iii) Meldung der Auslagerung an das Leitungsorgan im Rahmen des Tätigkeitsberichts des Geldwäschebeauftragten, oder wenn die Umstände dies erfordern, insbesondere um sicherzustellen, dass etwaig erforderliche Abhilfemaßnahmen so schnell wie möglich ergriffen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/