+19. Die Strategien und Verfahren von Kredit- und Finanzinstituten sollten Leitlinien für die …
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19. Die Strategien und Verfahren von Kredit- und Finanzinstituten sollten Leitlinien für die …
Die Strategien und Verfahren von Kredit- und Finanzinstituten sollten Leitlinien für die Bearbeitung von Anträgen von Personen enthalten, die möglicherweise glaubwürdige und berechtigte Gründe dafür haben, dass sie keine herkömmlichen Formen von Ausweispapieren vorlegen können. Diese sollten mindestens Folgendes umfassen: - a. die Schritte, die zu unternehmen sind, wenn der Kunde ein Asylsuchender im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge ist und dem Kredit- und Finanzinstitut keine herkömmliche Form der Identifizierung, wie z. B. einen Reisepass oder Personalausweis, vorlegen kann. In den Strategien und Verfahren der Institute sollte festgelegt werden, auf welche alternativen, unabhängigen Dokumente zur Identifizierung sie zurückgreifen können, um ihren Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nachzukommen, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist. Diese Dokumente sollten hinreichend zuverlässig,
- d. h. aktuell sein, von einer nationalen oder lokalen Behörde ausgestellt worden sein und mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Antragstellers enthalten.
- b. die Schritte, die zu unternehmen sind, wenn der Kunde schutzbedürftig ist und keine herkömmliche Form der Identifizierung vorlegen oder keine Adresse angeben kann,
- z. B. weil er ein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von 1951 oder anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge ist oder ohne festen Wohnsitz ist. In den Strategien und Verfahren der Institute sollte festgelegt werden, auf welche alternativen, unabhängigen Dokumente zur Identifizierung sie sich stützen können. Sofern nach nationalem Recht zulässig, können diese Dokumente abgelaufene Identitätsdokumente und Dokumente umfassen, die von einer Behörde, wie z. B. Sozialdiensten, oder einer etablierten gemeinnützigen Organisation ausgestellt werden, die im Auftrag von Behörden tätig ist (Rotes Kreuz oder Ähnliches) und die diesem Kunden ebenfalls Unterstützung leistet.
- c. Ähnliche Schritte können auch bei Personen angewandt werden, denen kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, deren Ausweisung jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, sollten in den Strategien und Verfahren von Kredit- und Finanzinstituten für diese Fälle Bescheinigungen oder Unterlagen berücksichtigt werden, die von einer Behörde oder von einer Organisation ausgestellt werden, die diesen Personen im Namen einer Behörde Unterstützung oder Rechtsbetreuung bietet. Zu diesen Behörden können Sozialdienste, Innenministerien und Migrationsdienste gehören. Diese Dokumente können als Nachweis dafür verwendet werden, dass die betreffende Person im Einklang mit dem EU-Recht nicht ausgewiesen werden kann.
- d. In Fällen, in denen die Unterstützung für die unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen in Form von Guthabenkarten ausgezahlt wird und die Bedingungen für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß den Leitlinien 4.41, 9.15 und 10.18 der EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllt sind, sollte in den Strategien und Verfahren darauf hingewiesen werden, dass Kredit- und Finanzinstitute die Anwendung der anfänglichen Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf einen späteren Zeitpunkt verschieben können.
- e. Für Fälle, in denen die unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen den Zugang zu einem Zahlungskonto beantragen und als Personen mit geringen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betrachtet werden, sollte in den Strategien und Verfahren angegeben werden, welche alternativen Formen eines Identitätsnachweises das Institut akzeptieren kann und welche Optionen für eine Verschiebung der Anwendung der vollständigen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf einen Zeitpunkt nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung bestehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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