+14. Leitlinie 4.60 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) von den Transaktionen abweichen, die das …

14. Leitlinie 4.60 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) von den Transaktionen abweichen, die das …

Leitlinie 4.60 Punkt a erhält folgende Fassung:

„a) von den Transaktionen abweichen, die das Unternehmen aufgrund seiner Kenntnis des Kunden, der Geschäftsbeziehung oder der Kategorie, zu der der Kunde gehört, normalerweise im Hinblick auf den Betrag oder die Häufigkeit oder Komplexität oder Ähnliches erwarten würde, einschließlich der Fälle, in denen die Transaktionen größer oder häufiger als üblich sind oder bei Transaktionen mit kleinen Beträgen, die ungewöhnlich häufig vorkommen, oder bei aufeinanderfolgenden Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Grund, wie z. B. bei Transaktionen, die aufgeteilt werden, um Meldegrenzen zu umgehen, oder ungewöhnliche Transaktionen mit den normalerweise erwarteten Verhaltensweisen und -mustern in Einklang zu bringen, wie sie durch die im Rahmen des Annahmeprozesses und der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung gesammelten Informationen belegt sind.“

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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