+4.3 Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest: Bedingungen für Wertpapierfirmengruppe, die als hinreichend einfach erachtet wird
---+14. Es steht den zuständigen Behörden, eine Wertpapierfirmengruppe, die nicht alle in Abschnitt 4.2 …
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4.3 Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest: Bedingungen für Wertpapierfirmengruppe, die als hinreichend einfach erachtet wird
4.3 Erlaubnis für einen Gruppenkapitaltest: Bedingungen für Wertpapierfirmengruppe, die als hinreichend einfach erachtet wird
1. Übersicht
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Regulierung |
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14. Es steht den zuständigen Behörden, eine Wertpapierfirmengruppe, die nicht alle in Abschnitt 4.2 …
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Es steht den zuständigen Behörden, eine Wertpapierfirmengruppe, die nicht alle in Abschnitt 4.2 genannten Bedingungen erfüllt, für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 als hinreichend einfach zu erachten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: - (a) die Zahl der Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, einschließlich der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterwertpapierholdinggesellschaft oder der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ist gleich oder niedriger als sechs;
- (b) abweichend von Absatz 14 Buchstabe a können die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirmengruppe, die mehr als sechs Unternehmen umfasst, als hinreichend einfach erachten, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass die Gruppenstruktur dem Geschäftsmodell und den Tätigkeiten der Wertpapierfirmengruppe entspricht und die Gruppe die in Absatz 15 Buchstabe e genannten Bedingungen erfüllt;
- (c) die Wertpapierfirmengruppe umfasst nicht mehr als ein Mutterunternehmen zwischen der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft und einem Tochterunternehmen;
- (d) abweichend von Absatz 14 Buchstabe c können die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirmengruppe, die mehr als ein Mutterunternehmen zwischen der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft und einem Tochterunternehmen umfasst, als hinreichend einfach erachten, wenn die Mehrheit der Stimmrechte aller Unternehmen der Gruppe bei anderen Unternehmen dieser Gruppe liegt und die Gruppenstruktur dem Geschäftsmodell und den Tätigkeiten der Wertpapierfirmengruppe in einer Weise entspricht, dass Risiken beherrscht werden können, einschließlich Risiken aus Unternehmen der Gruppe, die auf eigene Rechnung handeln, oder aus Gruppenstrukturen, die durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben werden;
- (e) es wurden keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit ASA und CMH an ein anderes Unternehmen der Gruppe ausgelagert;
- (f) Tätigkeiten im Zusammenhang mit AUM werden innerhalb der Unternehmen der Gruppe zu einem Prozentsatz von höchstens 150 % des in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Schwellenwerts für Gruppen mit höchstens zwei Unternehmen mit positiven AUM ausgelagert; dieser Prozentsatz erhöht sich für jedes weitere Unternehmen der Gruppe mit positiven AUM um 50 %. Für die Zwecke dieses Buchstabens sollten sich die Werte für die Berechnung auf das vorangegangene Geschäftsjahr beziehen und die Rückübertragung der Tätigkeit ist nicht zu berücksichtigen;
- (g) wenn Verträge oder Vereinbarungen zur Übertragung von Handelspositionen zwischen Unternehmen der Gruppe bestehen, sollte der Wert der übertragenen Handelspositionen niedriger sein als das Doppelte des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Schwellenwerts für Positionen, die dem K-NPR oder der K-CMG unterliegen, und zwar auf der Grundlage der Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahrs. Alle Vermögenswerte und Positionen mit negativem beizulegenden Zeitwert sollten für die Zwecke dieses Punktes als absoluter Wert angesetzt werden und eine Aufrechnung (Netting) sollte nicht zulässig sein. Für die Zwecke dieses Buchstabens sollte die Rückübertragung auf die Unternehmen der Gruppe nicht auf diesen Schwellenwert angerechnet werden;
- (h) wenn die Übertragung von Tätigkeiten, die unter K-AUM, K-ASA, K-CMH, K-NPR und K-CMG fallen, als Folge einer Umstrukturierung der Gruppe, einschließlich Fusionen und Übernahmen, erfolgt, sollte der Wert der übertragenen Tätigkeiten nicht auf die in den Absätzen 14 Buchstaben e, f und g festgelegten Grenzen für das Geschäftsjahr angerechnet werden, in dem die Umstrukturierung der Gruppe stattgefunden hat;
- (i) die Kapitalbeziehungen, die Eigentümerstruktur und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft und den Unternehmen der Gruppe sowie die Vereinbarungen zwischen den Unternehmen der Gruppe werden der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt;
- (j) die Kapitalbeziehungen, die Eigentümerstruktur und die unter Buchstabe i genannten vertraglichen Vereinbarungen stellen kein Hindernis für die Ausübung der Kontrolle durch die Unions-Mutterwertpapierfirma, die Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft über die Unternehmen der Gruppe dar;
- (k) die Kapitalbeziehungen, die Eigentümerstruktur und die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Buchstabe i haben keine Auswirkungen auf die Unternehmensführung der Gruppe als Ganzes, die eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erfordern würden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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