+4.5 Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags: Bedingungen für die Erlaubnis eines niedrigeren Eigenmittelanteils
---+18. Es steht den zuständigen Behördenfrei, die Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags …
---+19. Die Eigenmittelanforderungen eines Tochterunternehmens in einem Drittland sollten auf der Ebene …
---+20. Um ein angemessenes Maß an Vorsicht zu gewährleisten, sollten die …
---+21. Bei der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 sollten die zuständigen …

4.5 Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags: Bedingungen für die Erlaubnis eines niedrigeren Eigenmittelanteils

4.5 Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags: Bedingungen für die Erlaubnis eines niedrigeren Eigenmittelanteils

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
18. Es steht den zuständigen Behördenfrei, die Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags …

Es steht den zuständigen Behördenfrei, die Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags zu erteilen, wenn die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen höher sind als die gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berechneten Eigenmittelanforderungen mit einem indikativen Prozentsatz von mindestens 125 % dieser Eigenmittelanforderungen, und die Wertpapierfirmengruppe die in Abschnitt 4.2 oder in den Abschnitten 4.3 und 4.4 festgelegten Kriterien erfüllt. Für die Zwecke der Berechnung des in diesem Absatz genannten Prozentsatzes sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass das Fremdwährungsrisiko für die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen und die gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berechneten Anforderungen auf dieselbe Weise berechnet werden.

19. Die Eigenmittelanforderungen eines Tochterunternehmens in einem Drittland sollten auf der Ebene …

Die Eigenmittelanforderungen eines Tochterunternehmens in einem Drittland sollten auf der Ebene dieses Tochterunternehmens mit einem angemessenen Maß an Vorsicht bestimmt werden, wie im folgenden Absatz dargelegt (Nominaleigenmittelanforderung). Die Bestimmung sollte von der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft sowie von jedem unmittelbaren Mutterunternehmen des betreffenden Drittlandtochterunternehmens vorgenommen werden, sofern dies von der zuständigen Behörde verlangt wird. Die Eigenmittel sollten auf der Ebene des ersten Mutterunternehmens dieses Drittlandtochterunternehmens in der Union gehalten werden.

20. Um ein angemessenes Maß an Vorsicht zu gewährleisten, sollten die …

Um ein angemessenes Maß an Vorsicht zu gewährleisten, sollten die Nominaleigenmittelanforderungen für in Drittländern niedergelassene Tochterunternehmen mindestens den gemäß Teil 3 und Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Anforderungen entsprechen. Wenn die Europäische Kommission einen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verordnung (EU) 2019/2033 für die Aufsichtsregelung eines Drittlandes erlässt, sollten die nach dieser Aufsichtsregelung des Drittlandes berechneten Eigenkapitalanforderungen als ein angemessenes Maß an Vorsicht angesehen werden. Wenn ein Mutterunternehmen aus einem Drittland nicht über Eigenmittelanforderungen verfügt, die mindestens den von den zuständigen Behörden festgelegten Nominaleigenmittelanforderungen entsprechen, die erforderlich sind, um ein angemessenes Maß an Vorsicht im Sinne dieser Leitlinien zu erreichen, oder die ein höheres Niveau aufweisen, sollte die Erlaubnis für das Halten eines niedrigeren Betrags nicht erteilt werden.

21. Bei der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 sollten die zuständigen …

Bei der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 sollten die zuständigen Behörden keine Herabsetzung der Eigenmittel erlauben, die dazu führen würde, dass der in Absatz 15 Buchstabe a genannte Prozentsatz niedriger ist als der in Absatz 12 Buchstabe g, Absatz 15 Buchstabe a oder Absatz 15 Buchstabe e angegebene Betrag, je nachdem, was zutreffend ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/