+103. EBA/GL/2018/09 wird wie folgt geändert: a. Absatz 8 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt …

103. EBA/GL/2018/09 wird wie folgt geändert: a. Absatz 8 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt …

EBA/GL/2018/09 wird wie folgt geändert:

  • a. Absatz 8 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Diese Leitlinien richten sich an die in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 als zuständige Behörden benannt wurden, und an die in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Finanzinstitute, die der Regulierung und Beaufsichtigung gemäß Verordnung (EU) 2017/2402 unterliegen, einschließlich Dritter, die die Erfüllung der STS-Kriterien auch gemäß Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüfen. Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden, die nicht als zuständige Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gelten, werden ermutigt, diese Leitlinien anzuwenden.“

  • b. Absatz 22 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen als ähnlich angesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a. die Risikopositionen gehören zu einer der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii oder Buchstabe a Ziffern v bis vii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorien;
  • b. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und derselben in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Art von Schuldner;
  • c. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und weisen in Bezug auf einen der in Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Homogenitätsfaktoren ähnliche Merkmale auf.“
  • c. Absatz 26 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Folgende Änderungen an Vergabestandards sind als wesentlich anzusehen:

  • a. Änderungen mit Auswirkungen auf die Anforderung der Ähnlichkeit der Vergabestandards, die in Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 näher ausgeführt wird;
  • b. Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf das gesamte Kreditrisiko oder die erwartete durchschnittliche Wertentwicklung des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen, ohne dass sich daraus wesentlich andere Bewertungsansätze für das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko ergeben.“
  • d. Absatz 39 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes aufgeführten Umstände als Bestimmungen des Begriffs „beeinträchtige Bonität“ aufzufassen. Andere Umstände, die die Bonität beeinträchtigen können, jedoch unter den Buchstaben a bis c nicht aufgeführt sind, sollten als von dieser Anforderung ausgeschlossen angesehen werden.“

  • e. Absatz 44 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Schuldner oder Garantiegeber mit beeinträchtigter Bonität von Risikopositionen „eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen von anderen Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden“, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a. Die wichtigsten Faktoren für die erwartete Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen und der vergleichbaren Risikopositionen sind ähnlich.
  • b. Infolge der unter dem Buchstaben a genannten Ähnlichkeit konnte aufgrund der bisherigen Wertentwicklung oder der anwendbaren Modelle von der begründeten Annahme ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung während der Laufzeit der Transaktion oder, falls diese mehr als vier Jahre beträgt, während der nächsten vier Jahre nicht wesentlich schlechter ausfallen würde als die der vergleichbaren Risikopositionen.“
  • f. Absatz 45 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Die im vorstehenden Absatz festgelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a. Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen, die gemäß den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen als zweifelhaft, wertgemindert oder ausgefallen oder in eine Kategorie mit ähnlicher Wirkung eingestuft wurden.
  • b. Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern, deren Kreditqualität auf der Grundlage der Bonitätsbeurteilung oder anderer Bonitätsschwellenwerte erheblich schlechter als diejenige vergleichbarer Risikopositionen von Schuldnern oder Garantiegebern ist, die der Originator im Rahmen seiner üblichen Darlehensgeschäfte oder seiner Kreditrisikostrategie originiert.“
  • g. Absatz 46 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass bei weiteren Vorschüssen und Inanspruchnahmen in Bezug auf eine Risikoposition oder eine Umschuldung derselben Risikoposition eines bestimmten Kreditnehmers erneut die Anforderung in Kraft tritt, dass der Schuldner im Zusammenhang mit dieser Risikoposition „mindestens eine Zahlung“ geleistet haben muss.“

  • h. Nach Absatz 46 wird ein zusätzlicher Absatz 46a eingefügt:

„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die beabsichtigte Übertragung einer anderen separaten Risikoposition gegenüber demselben Kreditnehmer eine neue Anforderung in Bezug auf „mindestens eine geleistete Zahlung“ für eine solche Risikoposition auslösen.“

  • i. Absatz 47 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die Anforderung, dass zum Zeitpunkt der Übertragung „mindestens eine Zahlung“ geleistet sein muss, auf eine Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlung oder jegliche andere Art von in der vertraglichen Vereinbarung über die Risikopositionen aufgeführten Zahlung beziehen.“

  • j. Nach Absatz 50 wird ein zusätzlicher Absatz 50 a eingefügt:

„Anforderungen an den Risikoselbstbehalt Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel 29 Absatz 5 dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und die in Artikel 29 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 dieser Verordnung eng zusammenarbeiten, sofern es sich um unterschiedliche Behörden handelt.“

  • k. Absatz 57 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der unten aufgeführten Zinssätze als angemessene Referenzwerte für an einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen angesehen werden:

  • a. Interbankensätze wie LIBOR, EURIBOR und andere anerkannte Leitzinsen;
  • b. andere etablierte Referenzzinssätze wie €STR, SONIA, SOFR und TONA;
  • c. von den Währungsbehörden festgelegte Zinssätze, einschließlich der Leitzinsen und der Diskontsätze der Zentralbanken;
  • d. sektorale Sätze, die die Finanzierungskosten des Kreditgebers widerspiegeln, einschließlich variabler Standardzinssätze und interner Zinssätze, die unmittelbar die Marktkosten der Finanzierung einer Bank oder einer Teilgruppe von Instituten widerspiegeln, sofern die den Anlegern vorgelegten Daten Rückschlüsse auf das Verhältnis der sektoralen Sätze zu anderen Marktzinssätzen zulassen.“
  • l. Nach Absatz 66 wird ein zusätzlicher Absatz 66 a eingefügt:

„Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nach Rückkehr zur sequentiellen Rückzahlung eine erneute Rückkehr zu nichtsequentieller Rückzahlung gemäß den Transaktionsunterlagen nicht zulässig sein.“

  • m. Absatz 76 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck „Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln“ auf Risikopositionen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • a. Die wichtigsten Faktoren für die erwartete Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen sind ähnlich.
  • b. Infolge der unter dem Buchstaben a genannten Ähnlichkeit konnte aufgrund der bisherigen Wertentwicklung oder der anwendbaren Modelle von der begründeten Annahme ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung während der Laufzeit der Transaktion oder, falls diese mehr als vier Jahre beträgt, während der nächsten vier Jahre nicht wesentlich schlechter ausfallen würde als die der verbrieften Risikopositionen.“
  • n. Nach Absatz 78 wird ein zusätzlicher Absatz 78 a eingefügt3 :

„Bei Verbriefungen, die in mehrfachen Wertpapierserien einschließlich Mastertrusts emittiert werden, sollte in Fällen, in denen ein Jahr seit der vorherigen Überprüfung vergangen ist, vor der Emission eine neue Überprüfung abgeschlossen werden.“

  • o. Absatz 79 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und unabhängige Stelle eine Stelle anzusehen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • a. Sie verfügt über die für die Überprüfung erforderliche Erfahrung und Qualifikation.
  • b. Es handelt sich bei ihr nicht um:
  • i. eine Ratingagentur;
  • ii. einen Dritten, der die Erfüllung der STS-Kriterien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 überprüft;
  • iii. ein mit dem Originator, dem Sponsor, dem Anleger oder der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenes Unternehmen.“
  • p. Absatz 80 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung anhand einer geeigneten statistischen Methode und auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen, die aus den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung extrahiert werden, durchgeführt werden, während der Stichprobenumfang so bestimmt werden sollte, dass die Wahrscheinlichkeit (Konfidenzniveau) für die korrekte Zurückweisung der Hypothese, dass es keine Ausnahmen von der Anforderung im gesamten Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung gibt, mindestens 95 % beträgt (d. h., die Wahrscheinlichkeit, dass ein gesamter Pool ohne Ausnahmen fälschlicherweise akzeptiert wird [sogenannter Fehler zweiter Art], sollte 5 % betragen).

80a. In jedem Fall sollte die Stichprobe mindestens 50 zugrunde liegende Risikopositionen umfassen. Bei Verbriefungen, bei denen der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen aus weniger als 50 zugrunde liegenden Risikopositionen besteht, sollte die Stichprobe alle zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen.

80b. Die Überprüfung sollte in Form eines vereinbarten Verfahrensberichts durchgeführt werden.“

  • c. Absatz 83 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

„Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Originator auch dann, wenn das Liability-Cashflow-Modell von Dritten entwickelt wird, weiterhin dafür verantwortlich sein, dass die Informationen potenziellen Anlegern zur Verfügung gestellt werden.“

  • d. Absatz 84 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

„Diese Anforderung sollte nur dann gelten, wenn dem Originator die im ersten Unterabsatz genannten Informationen bezüglich der Energieausweise oder die im zweiten Unterabsatz genannten Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte vorliegen und der Originator beschließt, diesen zweiten Unterabsatz anzuwenden, und die entsprechenden Informationen in dessen interner Datenbank oder IT-Systemen gespeichert sind. Wenn nur für einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen solche Informationen verfügbar sind, sollte diese Anforderung nur für diesen Teil gelten.“

  • e. Es wird ein zusätzlicher Absatz 85 eingefügt:

„Einhaltung der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 7

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel 29 Absatz 5 dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und die in Artikel 29 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 dieser Verordnung eng zusammenarbeiten, sofern es sich um unterschiedliche Behörden handelt.“


3 Dies ist eine Folgemaßnahme zu den Erläuterungen in der Feedback-Erklärung auf Seite 77 der Leitlinien zu Nicht-ABCP-Verbriefungen, wonach eine solche Klarstellung im Rechtstext der Leitlinien erfolgen sollte, im endgültigen Text der Leitlinien jedoch fehlte.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/