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+103. EBA/GL/2018/09 wird wie folgt geändert: a. Absatz 8 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt … |
103. EBA/GL/2018/09 wird wie folgt geändert: a. Absatz 8 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt …EBA/GL/2018/09 wird wie folgt geändert:
„Diese Leitlinien richten sich an die in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 als zuständige Behörden benannt wurden, und an die in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Finanzinstitute, die der Regulierung und Beaufsichtigung gemäß Verordnung (EU) 2017/2402 unterliegen, einschließlich Dritter, die die Erfüllung der STS-Kriterien auch gemäß Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüfen. Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden, die nicht als zuständige Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gelten, werden ermutigt, diese Leitlinien anzuwenden.“
„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen als ähnlich angesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
„Folgende Änderungen an Vergabestandards sind als wesentlich anzusehen:
„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes aufgeführten Umstände als Bestimmungen des Begriffs „beeinträchtige Bonität“ aufzufassen. Andere Umstände, die die Bonität beeinträchtigen können, jedoch unter den Buchstaben a bis c nicht aufgeführt sind, sollten als von dieser Anforderung ausgeschlossen angesehen werden.“
„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Schuldner oder Garantiegeber mit beeinträchtigter Bonität von Risikopositionen „eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen von anderen Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden“, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
„Die im vorstehenden Absatz festgelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass bei weiteren Vorschüssen und Inanspruchnahmen in Bezug auf eine Risikoposition oder eine Umschuldung derselben Risikoposition eines bestimmten Kreditnehmers erneut die Anforderung in Kraft tritt, dass der Schuldner im Zusammenhang mit dieser Risikoposition „mindestens eine Zahlung“ geleistet haben muss.“
„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die beabsichtigte Übertragung einer anderen separaten Risikoposition gegenüber demselben Kreditnehmer eine neue Anforderung in Bezug auf „mindestens eine geleistete Zahlung“ für eine solche Risikoposition auslösen.“
„Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die Anforderung, dass zum Zeitpunkt der Übertragung „mindestens eine Zahlung“ geleistet sein muss, auf eine Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlung oder jegliche andere Art von in der vertraglichen Vereinbarung über die Risikopositionen aufgeführten Zahlung beziehen.“
„Anforderungen an den Risikoselbstbehalt Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel 29 Absatz 5 dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und die in Artikel 29 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 dieser Verordnung eng zusammenarbeiten, sofern es sich um unterschiedliche Behörden handelt.“
„Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der unten aufgeführten Zinssätze als angemessene Referenzwerte für an einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen angesehen werden:
„Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nach Rückkehr zur sequentiellen Rückzahlung eine erneute Rückkehr zu nichtsequentieller Rückzahlung gemäß den Transaktionsunterlagen nicht zulässig sein.“
„Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck „Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln“ auf Risikopositionen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:
„Bei Verbriefungen, die in mehrfachen Wertpapierserien einschließlich Mastertrusts emittiert werden, sollte in Fällen, in denen ein Jahr seit der vorherigen Überprüfung vergangen ist, vor der Emission eine neue Überprüfung abgeschlossen werden.“
„Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und unabhängige Stelle eine Stelle anzusehen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllt:
„Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung anhand einer geeigneten statistischen Methode und auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen, die aus den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung extrahiert werden, durchgeführt werden, während der Stichprobenumfang so bestimmt werden sollte, dass die Wahrscheinlichkeit (Konfidenzniveau) für die korrekte Zurückweisung der Hypothese, dass es keine Ausnahmen von der Anforderung im gesamten Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung gibt, mindestens 95 % beträgt (d. h., die Wahrscheinlichkeit, dass ein gesamter Pool ohne Ausnahmen fälschlicherweise akzeptiert wird [sogenannter Fehler zweiter Art], sollte 5 % betragen). 80a. In jedem Fall sollte die Stichprobe mindestens 50 zugrunde liegende Risikopositionen umfassen. Bei Verbriefungen, bei denen der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen aus weniger als 50 zugrunde liegenden Risikopositionen besteht, sollte die Stichprobe alle zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen. 80b. Die Überprüfung sollte in Form eines vereinbarten Verfahrensberichts durchgeführt werden.“
„Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Originator auch dann, wenn das Liability-Cashflow-Modell von Dritten entwickelt wird, weiterhin dafür verantwortlich sein, dass die Informationen potenziellen Anlegern zur Verfügung gestellt werden.“
„Diese Anforderung sollte nur dann gelten, wenn dem Originator die im ersten Unterabsatz genannten Informationen bezüglich der Energieausweise oder die im zweiten Unterabsatz genannten Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte vorliegen und der Originator beschließt, diesen zweiten Unterabsatz anzuwenden, und die entsprechenden Informationen in dessen interner Datenbank oder IT-Systemen gespeichert sind. Wenn nur für einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen solche Informationen verfügbar sind, sollte diese Anforderung nur für diesen Teil gelten.“
„Einhaltung der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 7 Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel 29 Absatz 5 dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und die in Artikel 29 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 dieser Verordnung eng zusammenarbeiten, sofern es sich um unterschiedliche Behörden handelt.“ 3 Dies ist eine Folgemaßnahme zu den Erläuterungen in der Feedback-Erklärung auf Seite 77 der Leitlinien zu Nicht-ABCP-Verbriefungen, wonach eine solche Klarstellung im Rechtstext der Leitlinien erfolgen sollte, im endgültigen Text der Leitlinien jedoch fehlte. 1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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