+20. Die Zuständigkeiten des Leitungsorgans sollten mindestens die Festlegung, Genehmigung und die …
|
20. Die Zuständigkeiten des Leitungsorgans sollten mindestens die Festlegung, Genehmigung und die …
Die Zuständigkeiten des Leitungsorgans sollten mindestens die Festlegung, Genehmigung und die Überwachung der Umsetzung der folgenden Aspekte umfassen: - a. die allgemeine Geschäftsstrategie und die zentralen Strategien des Emittenten innerhalb der geltenden rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der langfristigen finanziellen Interessen und der Solvenz des Emittenten und der Interessen der Inhaber der ART;
- b. die nach Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Grundsätze; diese Grundsätze sollten mit dem Risikoappetit und -toleranz des Emittenten und den Merkmalen, den Bedürfnissen der Kunden des Emittenten von ART, denen sie angeboten werden, und ihren potenziellen Inhabern im Einklang stehen;
- c. die Organisation des Emittenten für die Ausgabe von ART unter Angabe der erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und des Fachwissens des Personals sowie der notwendigen Ressourcen;
- d. die allgemeine Risikostrategie, der Risikoappetit und den Rahmen für das Risikomanagement des Emittenten, einschließlich angemessener Strategien und Verfahren, die dem makroökonomischen Umfeld und dem Geschäftszyklus Rechnung tragen, sowie die Feststellung der Einbeziehung des Leitungsorgans in Fragen des Risikomanagements;
- e. einen angemessenen und wirksamen Rahmen für die interne Kontrolle, einschließlich eines Risikomanagementrahmens und gut funktionierender interner Kontrollmechanismen, um die Einhaltung der geltenden rechtlichen Anforderungen, auch in Bezug auf die Verwaltung des Reservevermögens, sicherzustellen;
- f. eine Vergütungspolitik für Emittenten von signifikanten ART, die im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/11146 steht;
- g. die Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/11147 ;
- h. Regelungen, die auf die Sicherstellung abzielen, dass die individuellen und kollektiven Eignungsbeurteilungen des Leitungsorgans wirksam durchgeführt werden, die Zusammensetzung des Leitungsorgans angemessen ist und das Leitungsorgan seine Funktionen wirksam wahrnimmt;
- i. eine Risikokultur gemäß Titel IV Abschnitt 7, die sich mit dem Risikobewusstsein und dem Risikoverhalten des Emittenten von ART befasst;
- j. eine Unternehmenskultur und Unternehmenswerte in Einklang mit Titel IV Abschnitt 8, durch die verantwortliches und ethisches Verhalten gefördert wird, einschließlich eines Verhaltenskodex oder eines ähnlichen Instruments;
- k. Regelungen, die darauf abzielen, die Integrität der Systeme für die Rechnungslegung und das Berichtswesen sicherzustellen, einschließlich der finanziellen und operativen Kontrollen und der Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Standards.
6 Siehe die technischen Regulierungsstandards (RTS) für den Mindestinhalt der Regelungen zur Unternehmensführung für die Vergütungspolitik für Emittenten von signifikanten ART gemäß Artikel 45 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114. 7 Siehe die RTS zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|