+40. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Bewertung oder eine Neubewertung der Eignung des …
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40. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Bewertung oder eine Neubewertung der Eignung des …
Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Bewertung oder eine Neubewertung der Eignung des Leitungsorgans und seiner Mitglieder durchführen: - a. bei der Beantragung einer Genehmigung vor Beginn der Tätigkeiten, für die eine Genehmigung erforderlich ist;
- b. wenn wesentliche Änderungen der Zusammensetzung des Leitungsorgans vorgenommen werden, einschließlich:
- i. bei der Bestellung neuer Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich im Rahmen eines direkten oder indirekten Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten von ARTs oder CASP; diese Bewertung sollte auf neu bestellte Mitglieder und die kollektive Eignung des Leitungsorgans beschränkt werden;
- ii. bei einer erneuten Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans, falls sich die Anforderungen an die Position geändert haben oder falls das Mitglied in eine andere Position im Leitungsorgan bestellt wird. Diese Bewertung sollte auf Mitglieder, deren Position sich geändert hat, sowie auf die Analyse der relevanten Aspekte unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Position beschränkt werden;
- c. wenn wesentliche Änderungen des Geschäftsmodells und der Geschäftstätigkeiten, der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften oder der verwendeten Technologien eingetreten sind;
- d. fortlaufend im Lichte aller relevanten neuen Tatsachen oder Situationen. Insbesondere sollte in den folgenden Fällen eine Neubewertung erfolgen:
- i. wenn Bedenken hinsichtlich der individuellen oder kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans bestehen;
- ii. bei einer möglichen wesentlichen Auswirkung auf den Leumund eines Mitglieds des Leitungsorgans oder des Emittenten von ARTs oder des CASP, einschließlich in Fällen, in denen Mitglieder die Richtlinien des Unternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten nicht einhalten;
- e. wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Emittenten von ARTs oder CASP Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wird bzw. wurde, oder wenn festgestellt wurde, dass sie gegen ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Drittland verstoßen haben, wenn ein Ereignis vorliegt, das die Eignung des Mitglieds des Leitungsorgans wesentlich beeinträchtigen kann.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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