+64. Stellt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP fest, dass die vorgeschriebenen Angaben während des …
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64. Stellt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP fest, dass die vorgeschriebenen Angaben während des …
Stellt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP fest, dass die vorgeschriebenen Angaben während des Transfers fehlen, unvollständig sind oder unter Verwendung unzulässiger Buchstaben bereitgestellt werden, und führt er den Transfer aus, so sollte er den Grund für die Ausführung des Transfers dokumentieren und im Einklang mit seinen risikobasierten Strategien und Verfahren die künftige Behandlung der vorangehenden PSP, IPSP, CASP, ICASP oder der selbst gehosteten Adresse in der Transferkette für Zwecke der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen. Wenn jedoch der Zahler, der Zahlungsempfänger, der Originator oder der Begünstigte aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben oder der mit unzulässigen Buchstaben bereitgestellten Angaben nicht eindeutig identifiziert werden können, sollte der PSP, IPSP, CASP oder ICASP den Transfer nicht ausführen. 4.6.5. Feststellung fehlender oder unvollständiger Angaben nach Ausführung eines Transfers gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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