+4.5. Feststellung fehlender Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113
---+52. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie gemäß Artikel 8 …
---+53. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten bei ihrer Bewertung vor der Entscheidung über das geeignete …
---+54. Wenn ein IPSP, ein PSP des Zahlungsempfängers, ein ICASP oder ein CASP des Begünstigten …
---+55. Wenn die Zurückweisung technisch nicht möglich ist, sollte der Transfer an den Originator …
---+56. Wenn der PSP, IPSP, CASP oder ICASP fehlende Angaben anfordert, sollte er eine angemessene …
---+57. Beschließt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP, die vorgeschriebenen Angaben vom vorangehenden PSP …
---+58. Anforderungen von Angaben oder Klarstellungen sollten über dasselbe Nachrichtensystem …
---+59. Wenn die angeforderten Angaben nicht vorliegen, sollte der PSP oder IPSP den vorangehenden PSP …
---+60. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist zur Verfügung gestellt …
---+61. Sollten die vorgeschriebenen Angaben nicht vorliegen, sollten CASP oder ICASP im Rahmen der …
---+62. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt, so sollte …
---+63. Ersuchen um fehlende Angaben oder Klarstellungen in Bezug auf Transfers von selbst gehosteten …
---+64. Stellt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP fest, dass die vorgeschriebenen Angaben während des …
---+65. Stellt ein PSP oder IPSP nachträglich fest, dass die vorgeschriebenen Angaben fehlen …
---+66. Wenn ein CASP oder ICASP den Transfer ausführt und im Nachhinein feststellt, dass die …
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4.5. Feststellung fehlender Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113
4.5.1. Verfahren zur Erkennung fehlender Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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52. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie gemäß Artikel 8 …
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PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 entscheiden, ob sie einen Transfer zurückweisen, aussetzen oder ausführen. In diesem Zusammenhang sollten PSP und CASP die Risikofaktoren auflisten, die sie bei jedem Transfer berücksichtigen werden.
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53. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten bei ihrer Bewertung vor der Entscheidung über das geeignete …
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PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten bei ihrer Bewertung vor der Entscheidung über das geeignete Vorgehen berücksichtigen, ob gegebenenfalls: - a) die Angaben die Bestimmung des Gegenstands der Datenübermittlung ermöglichen; und
- b) einer oder mehrere risikoerhöhende Faktoren erkannt wurden, die darauf schließen lassen könnten, dass der Transfer mit einem hohen GW/TF-Risiko verbunden ist oder Anlass zum Verdacht auf GW/TF bietet.
4.6.2. Zurückweisung oder Zurücküberweisung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 12 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
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54. Wenn ein IPSP, ein PSP des Zahlungsempfängers, ein ICASP oder ein CASP des Begünstigten …
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Wenn ein IPSP, ein PSP des Zahlungsempfängers, ein ICASP oder ein CASP des Begünstigten beschließt, einen Transfer zurückzuweisen, oder wenn ein ICASP oder ein CASP des Begünstigten beschließt, einen Transfer zurück zu überweisen, anstatt die fehlenden Angaben anzufordern, sollten sie den in der Transferkette vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP darüber informieren, dass der Transfer wegen fehlender Angaben zurückgewiesen oder rücküberwiesen wurde. Kryptowertetransfers
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55. Wenn die Zurückweisung technisch nicht möglich ist, sollte der Transfer an den Originator …
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Wenn die Zurückweisung technisch nicht möglich ist, sollte der Transfer an den Originator zurücküberwiesen werden. Ist die Zurücküberweisung an die ursprüngliche Adresse nicht möglich, sollten die CASPs alternative Methoden anwenden. Die alternativen Methoden sollten in ihren Strategien festgelegt werden und das Halten der zurücküberwiesenen Vermögenswerte auf einem sicheren, getrennten Konto sowie die Kommunikation mit dem Originator einschließen und eine geeignete Zurücküberweisungsmethode an den Originator vereinbart werden. 4.6.3. Anforderung der vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
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56. Wenn der PSP, IPSP, CASP oder ICASP fehlende Angaben anfordert, sollte er eine angemessene …
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Wenn der PSP, IPSP, CASP oder ICASP fehlende Angaben anfordert, sollte er eine angemessene Frist für die Bereitstellung der Angaben festlegen. Diese Frist sollte bei Transfers innerhalb der Union drei Arbeitstage und bei Transfers von außerhalb der Union fünf Arbeitstage nicht überschreiten, gerechnet ab dem Tag, an dem der PSP, CASP, IPSP oder ICASP die fehlenden Angaben feststellt. Längere Fristen von bis zu sieben Tagen können festgelegt werden, wenn Transferketten Folgendes umfassen: - a) mehr als zwei am Transferfluss beteiligte Parteien, darunter Intermediäre und Nichtbanken;
- b) mindestens ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP mit Sitz außerhalb der EU.
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57. Beschließt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP, die vorgeschriebenen Angaben vom vorangehenden PSP …
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Beschließt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP, die vorgeschriebenen Angaben vom vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der Transferkette anzufordern, sollte er den vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der Transferkette über die technischen Maßnahmen unterrichten, die bei diesem Transfer aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben gegebenenfalls ergriffen wurden.
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58. Anforderungen von Angaben oder Klarstellungen sollten über dasselbe Nachrichtensystem …
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Anforderungen von Angaben oder Klarstellungen sollten über dasselbe Nachrichtensystem übermittelt werden, das für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben verwendet wurde, oder, falls technische Einschränkungen gemäß Absatz 24 bestehen, sichere Kontaktmethoden im Einklang mit den Bestimmungen und Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2016/679. Geldtransfers
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59. Wenn die angeforderten Angaben nicht vorliegen, sollte der PSP oder IPSP den vorangehenden PSP …
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Wenn die angeforderten Angaben nicht vorliegen, sollte der PSP oder IPSP den vorangehenden PSP oder IPSP in der Transferkette erneut an den vorangehenden PSP oder IPSP verweisen und den vorangehenden PSP oder IPSP in der Transferkette über die Maßnahmen informieren, die er ergreift, wenn der PSP oder IPSP die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist bereitstellt.
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60. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist zur Verfügung gestellt …
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Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist zur Verfügung gestellt, sollte der PSP oder IPSP im Einklang mit seinen risikobasierten Strategien und Verfahren gemäß den Absätzen 41 und 42 entscheiden, ob der Transfer zurückgewiesen, ausgesetzt oder ausgeführt wird. Zusätzlich zu dieser Entscheidung sollte er unabhängig davon, ob das Versäumnis wiederholt wurde oder nicht, die künftige Behandlung des vorangehenden PSP oder IPSP in der Transferkette im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Erwägung ziehen, einschließlich der Zurückweisung künftiger Transfers von oder an den früheren PSP oder IPSP in der Transferkette oder der Einschränkung oder Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit diesem PSP oder IPSP. Kryptowertetransfers
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61. Sollten die vorgeschriebenen Angaben nicht vorliegen, sollten CASP oder ICASP im Rahmen der …
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Sollten die vorgeschriebenen Angaben nicht vorliegen, sollten CASP oder ICASP im Rahmen der gemäß den Artikeln 17 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 zu ergreifenden Maßnahmen erwägen, ein Erinnerungsschreiben an den vorangehenden CASP oder ICASP in der Transferkette zu senden und den vorangehenden CASP oder ICASP in der Transferkette über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie ergreifen können, falls der CASP oder ICASP die vorgeschriebenen Angaben nicht vor Ablauf der festgelegten Frist bereitstellt.
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62. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt, so sollte …
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Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt, so sollte der CASP oder ICASP im Einklang mit seinen risikobasierten Strategien und Verfahren gemäß den Absätzen 52 und 53 entscheiden, ob der Transfer zurückgewiesen, zurücküberwiesen, ausgesetzt oder durchgeführt wird. Zusätzlich zu dieser Entscheidung sollte sie unabhängig davon, ob das Versäumnis wiederholt wurde oder nicht, die künftige Behandlung des vorangehenden CASP oder ICASP in der Transferkette im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erwägen, einschließlich der Zurückweisung künftiger Transfers von oder an den vorangehenden CASP oder ICASP oder die selbst gehostete Adresse in der Transferkette oder der Einschränkung oder Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen mit diesem.
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63. Ersuchen um fehlende Angaben oder Klarstellungen in Bezug auf Transfers von selbst gehosteten …
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Ersuchen um fehlende Angaben oder Klarstellungen in Bezug auf Transfers von selbst gehosteten oder an selbst gehostete Adressen sollten direkt an den Kunden des CASP gerichtet werden. 4.6.4. Ausführung eines Transfers gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
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64. Stellt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP fest, dass die vorgeschriebenen Angaben während des …
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Stellt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP fest, dass die vorgeschriebenen Angaben während des Transfers fehlen, unvollständig sind oder unter Verwendung unzulässiger Buchstaben bereitgestellt werden, und führt er den Transfer aus, so sollte er den Grund für die Ausführung des Transfers dokumentieren und im Einklang mit seinen risikobasierten Strategien und Verfahren die künftige Behandlung der vorangehenden PSP, IPSP, CASP, ICASP oder der selbst gehosteten Adresse in der Transferkette für Zwecke der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen. Wenn jedoch der Zahler, der Zahlungsempfänger, der Originator oder der Begünstigte aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben oder der mit unzulässigen Buchstaben bereitgestellten Angaben nicht eindeutig identifiziert werden können, sollte der PSP, IPSP, CASP oder ICASP den Transfer nicht ausführen. 4.6.5. Feststellung fehlender oder unvollständiger Angaben nach Ausführung eines Transfers gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers
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65. Stellt ein PSP oder IPSP nachträglich fest, dass die vorgeschriebenen Angaben fehlen …
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Stellt ein PSP oder IPSP nachträglich fest, dass die vorgeschriebenen Angaben fehlen, unvollständig oder unter Verwendung unzulässiger Buchstaben bereitgestellt wurden, so sollte er den vorangehenden PSP oder IPSP in der Transferkette auffordern, die fehlenden Angaben unter Verwendung zulässiger Buchstaben oder Einträge gemäß Abschnitt 4.6.3 bereitzustellen. Kryptowertetransfers
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66. Wenn ein CASP oder ICASP den Transfer ausführt und im Nachhinein feststellt, dass die …
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Wenn ein CASP oder ICASP den Transfer ausführt und im Nachhinein feststellt, dass die vorgeschriebenen Angaben fehlen oder unvollständig sind, sollte er den vorangehenden CASP oder ICASP in der Transferkette auffordern, die fehlenden Angaben gemäß Abschnitt 4.6.3 zu liefern.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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