+Gemeinsame Leitlinien für das von den Europäischen Aufsichtsbehörden eingerichtete System für den Austausch von Informationen, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern durch die zuständigen Behörden relevant sind
---+Status dieser gemeinsamen Leitlinien
---+Meldepflichten
---+Kapitel I – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+1. In diesen Leitlinien wird die Nutzung des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden …
------+2. Diese Leitlinien richten sich an die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und …
------+3. Begriffe, die in Rechtsakten verwendet und definiert werden, auf die in Artikel 1 Absatz 2 der …
---+Titel II – Nutzung des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden
------+4. Für die Zwecke der Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit von Personen von Interesse gemäß …
------+5. Zuständige Behörden, die eine Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit einer betroffenen Person …
------+6. Erfolgt eine zusätzliche oder eine neue Bewertung einer bereits bewerteten betroffenen Person …
------+7. Die an das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden zu übermittelnden Daten sollten …
------+7.1. natural person:
------+7.2. legal person:
------+7.3. for a natural person and legal person:
---------+8. Die gemäß Ziffer 7 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegebenen …
---------+9. Die zuständigen Behörden sollten Kontaktstellen für die Entgegennahme und Beantwortung von …
---------+10. Die zuständigen Behörden sollten die Listen der Kontaktstellen, einschließlich der funktionalen …
---------+11. Bevor eine zuständige Behörde eine Bewertung der Eignung und der Zuverlässigkeit einer …
---+Titel III – Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden nutzen
------+12. Geht aus der Abfrage des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden hervor, dass …
------+13. Die ersuchende Behörde sollte den Grund für das Ersuchen, die angeforderten Informationen und …
------+15. Der eigentliche Austausch der zugrunde liegenden Informationen, die für die Beurteilung der …
------+16. Die ersuchte Behörde sollte im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß …
------+17. Die ersuchte Behörde sollte die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen, wenn sie …
------+18. Ist der Informationsaustausch gemäß Ziffer 17 nicht möglich, so sollte die ersuchte Behörde die …
------+19. Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde um Klarstellungen bezüglich des eingegangenen …
------+20. Die zuständigen Behörden sollten alle Informationen, die sie gemäß diesen Leitlinien erhalten …
---+Titel IV – Schlussbestimmungen und Umsetzung
------+21. Diese Leitlinien gelten ab dem 17.02.2025, mit Ausnahme von: a. Ziffer 4, 11, 12, 13, 14, 15 …
------+22. Die zuständigen Behörden sollten bis zum 15. Mai 2025 die verfügbaren historischen Daten über …
------+23. Wenn einzelne Datenpunkte für die natürliche Person, z. B. das Geburtsdatum oder der …
------+24. Die zuständigen Behörden sollten die verfügbaren historischen Daten zu juristischen Personen …
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Gemeinsame Leitlinien für das von den Europäischen Aufsichtsbehörden eingerichtete System für den Austausch von Informationen, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern durch die zuständigen Behörden relevant sind
Gemeinsame Leitlinien für das von den Europäischen Aufsichtsbehörden eingerichtete System für den Austausch von Informationen, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern durch die zuständigen Behörden relevant sind
1. Übersicht
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Regulierung |
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Status dieser gemeinsamen Leitlinien
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Dieses Dokument enthält gemeinsame Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (zusammen als „Gründungsverordnungen“ bezeichnet) herausgegeben werden. Die Annahme der Leitlinien erfolgt im Einklang mit Artikel 56 Unterabsatz 2 der Gründungsverordnungen. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Gründungsverordnungen unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Die gemeinsamen Leitlinien zielen darauf ab, innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf die Nutzung des von den Europäischen Aufsichtsbehörden eingerichteten Systems für den Austausch von Informationen durch die zuständigen Behörden sicherzustellen, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Rechtsakten relevant sind. Die zuständigen Behörden, für die die gemeinsamen Leitlinien gelten, sollten diesen nachkommen, indem sie sie gegebenenfalls in ihre Aufsichtspraktiken oder den Rechtsrahmen integrieren (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren).
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Meldepflichten
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Das voraussichtliche Datum der Anwendung dieser gemeinsamen Leitlinien ist der Tag der Veröffentlichung der Übersetzungen in allen EU-Amtssprachen am 17.02.2025. Darüber hinaus wird von den zuständigen Behörden erwartet, dass sie Teilen der gemeinsamen Leitlinien zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen (unterschiedlicher Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen juristische oder natürliche Personen betreffen), wobei die Zeit zu berücksichtigen ist, die für die Eingabe historischer Daten in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden erforderlich ist, bevor sie das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden nutzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Gründungsverordnungen müssen die zuständigen Behörden der jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörde bis zum 22.04.2025 mitteilen, ob sie den gemeinsamen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder auf andere Weise Gründe für die Nichteinhaltung angeben. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die jeweilige Europäische Aufsichtsbehörde davon aus, dass die zuständige Behörde den Leitlinien nicht nachkommt. Meldungen sind unter Angabe der Referenz „JC/GL/2024 88“ an compliance@eba.europa.eu, compliance@eiopa.europa.eu und compliance.fpsguidelines@esma.europa.eu zu richten. Eine entsprechende Meldevorlage steht auf den Websites der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf den Websites der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht. Die gemeinsamen Leitlinien werden während des „Comply and Explain“-Verfahrens anwendbar sein, nachdem sie bereits ausführlich mit den zuständigen Behörden erörtert wurden. Darüber hinaus fanden zwei öffentliche Konsultationen statt, die am 2. Mai 2023 bzw. am 15. Januar 2024 endeten. Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben sich auch mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten in Verbindung gesetzt, dessen informelle Stellungnahme berücksichtigt wurde. Diese gemeinsamen Leitlinien sind für die Umsetzung von Artikel 31a der Gründungsverordnungen erforderlich und richten sich nur an die zuständigen Behörden.
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Kapitel I – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Gegenstand
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Titel II – Nutzung des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden
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Nutzung des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden
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Titel III – Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden nutzen
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Übermitteln von Auskunftsersuchen
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Titel IV – Schlussbestimmungen und Umsetzung
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Titel IV – Schlussbestimmungen und Umsetzung
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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