+VERORDNUNG (EU) 2023/2631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (Text von Bedeutung für den EWR)
---+TITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE“ ODER „EUGB“
------+KAPITEL 1 Anleihebezogene Anforderungen
---------+Artikel 3 Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw. „EuGB“
---------+Artikel 4 Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
------------+Article 4 1.
------------+Article 4 2.
------------+Article 4 3.
---------+Artikel 5 Flexibilität bei der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
------------+Article 5 1.
------------+Article 5 2.
------------+Article 5 3.
------------+Article 5 4.
---------+Artikel 6 Finanzielle Vermögenswerte
------------+Article 6 1.
------------+Article 6 2.
---------+Artikel 7 CapEx-Pläne
------------+Article 7 1.
------------+Article 7 2.
------------+Article 7 3.
---------+Artikel 8 Anwendung der technischen Bewertungskriterien und Bestandsschutz
------------+Article 8 1.
------------+Article 8 2.
------------+Article 8 3.
------------+Article 8 4.
---------+Artikel 9 Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
------+KAPITEL 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung
---------+Artikel 10 Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen und Voremissionsprüfung vor der Emission
------------+Article 10 1.
------------+Article 10 2.
------------+Article 10 3.
---------+Artikel 11 Allokationsberichte und Nachemissionsprüfung dieser Berichte
------------+Article 11 1.
------------+Article 11 2.
------------+Article 11 3.
------------+Article 11 4.
------------+Article 11 5.
------------+Article 11 6.
------------+Article 11 7.
------------+Article 11 8.
---------+Artikel 12 Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen
------------+Article 12 1.
------------+Article 12 2.
------------+Article 12 3.
---------+Artikel 13 Öffentliche Emittenten
------------+Article 13 1.
------------+Article 13 2.
---------+Artikel 14 Prospekt für europäische grüne Anleihen
------------+Article 14 1.
------------+Article 14 2.
------------+Article 14 3.
------------+Article 14 4.
---------+Artikel 15 Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Unterrichtung der ESMA und der zuständigen Behörden
------------+Article 15 1.
------------+Article 15 2.
------------+Article 15 3.
------------+Article 15 4.
------------+Article 15 5.
---------+Artikel 15a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
------------+Article 15a 1.
------------+Article 15a 2.
------------+Article 15a 3.
------------+Article 15a 4.
------------+Article 15a 5.
------------+Article 15a 6.
------+KAPITEL 3 Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen
---------+Artikel 16 Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen
------------+Article 16 1.
------------+Article 16 2.
------------+Article 16 3.
---------+Artikel 17 Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen
---------+Artikel 18 Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen
------------+Article 18 1.
------------+Article 18 2.
------------+Article 18 3.
------------+Article 18 4.
---------+Artikel 19 Bei Verbriefungen geltende zusätzliche Offenlegungspflichten
------------+Article 19 1.
------------+Article 19 2.
------------+Article 19 3.
---+TITEL III VORLAGEN FÜR FAKULTATIVE OFFENLEGUNGEN ZU ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTETEN ANLEIHEN UND ZU AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFTEN ANLEIHEN
------+Artikel 20 Vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
---------+Article 20 4.
------+Artikel 21 Nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
---------+Article 21 4.
---+TITEL IV EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
------+KAPITEL 1 Voraussetzungen für die externe Prüfung europäischer grüner Anleihen
---------+Artikel 22 Registrierung
------------+Article 22 1.
------------+Article 22 2.
------------+Article 22 3.
---------+Artikel 23 Antrag auf Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen
------------+Article 23 1.
------------+Article 23 2.
------------+Article 23 3.
------------+Article 23 4.
------------+Article 23 5.
------------+Article 23 6.
------------+Article 23 7.
---------+Artikel 24 Für die Registrierung relevante wesentliche Änderungen
------------+Article 24 1.
------------+Article 24 2.
---------+Artikel 25 Sprachenregelung
------+KAPITEL 2 Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung
---------+Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
------------+Article 26 1.
------------+Article 26 2.
------------+Article 26 3.
---------+Artikel 27 Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans
------------+Article 27 1.
------------+Article 27 2.
---------+Artikel 28 Analysten und Mitarbeiter externer Prüfer sowie sonstige an den Beurteilungstätigkeiten externer Prüfer unmittelbar beteiligte Personen
------------+Article 28 1.
------------+Article 28 2.
------------+Article 28 3.
---------+Artikel 29 Compliance-Stelle
------------+Article 29 1.
------------+Article 29 2.
------------+Article 29 3.
------------+Article 29 4.
---------+Artikel 30 Interne Strategien und Verfahren
------------+Article 30 1.
------------+Article 30 2.
------------+Article 30 3.
---------+Artikel 31 Beurteilungsmethoden und Informationen für die Prüfungen
------------+Article 31 1.
------------+Article 31 2.
------------+Article 31 3.
------------+Article 31 4.
---------+Artikel 32 Fehler in den Beurteilungsmethoden oder bei deren Anwendung
------------+Article 32 1.
------------+Article 32 2.
---------+Artikel 33 Auslagerung
------------+Article 33 1.
------------+Article 33 2.
------------+Article 33 3.
------------+Article 33 4.
------------+Article 33 5.
------------+Article 33 6.
------------+Article 33 7.
---------+Artikel 34 Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen
------------+Article 34 1.
------------+Article 34 2.
------------+Article 34 3.
---------+Artikel 35 Interessenkonflikte und Vertraulichkeit von Informationen
------------+Article 35 1.
------------+Article 35 2.
------------+Article 35 3.
------------+Article 35 4.
------------+Article 35 5.
---------+Artikel 36 Erbringung sonstiger Dienstleistungen
------+KAPITEL 3 Prüfungen
---------+Artikel 37 Verweise auf die ESMA oder andere zuständige Behörden
---------+Artikel 38 Veröffentlichung von Prüfungen
------------+Article 38 1.
------------+Article 38 2.
------------+Article 38 3.
------+KAPITEL 4 Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer aus einem Drittland
---------+Artikel 39 Allgemeine Bestimmungen
------------+Article 39 1.
------------+Article 39 2.
------------+Article 39 3.
------------+Article 39 4.
------------+Article 39 5.
------------+Article 39 6.
------------+Article 39 7.
------------+Article 39 8.
------------+Article 39 9.
---------+Artikel 40 Gleichwertigkeitsbeschluss
------------+Article 40 1.
------------+Article 40 2.
------------+Article 40 3.
------------+Article 40 4.
------------+Article 40 5.
---------+Artikel 41 Aufhebung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland
------------+Article 41 1.
------------+Article 41 2.
------------+Article 41 3.
------------+Article 41 4.
---------+Artikel 42 Anerkennung eines externen Prüfers aus einem Drittland
------------+Article 42 1.
------------+Article 42 2.
------------+Article 42 3.
------------+Article 42 4.
------------+Article 42 5.
------------+Article 42 6.
------------+Article 42 7.
------------+Article 42 8.
------------+Article 42 9.
---------+Artikel 43 Billigung von in einem Drittland gemäß dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen
------------+Article 43 1.
------------+Article 43 2.
------------+Article 43 3.
------------+Article 43 4.
------------+Article 43 5.
------------+Article 43 6.
------------+Article 43 7.
------------+Article 43 8.
---+TITEL V BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA
------+KAPITEL 1 Zuständige Behörden
---------+Artikel 44 Beaufsichtigung durch zuständige Behörden
------------+Article 44 1.
------------+Article 44 2.
------------+Article 44 3.
---------+Artikel 45 Befugnisse der zuständigen Behörden
------------+Article 45 1.
------------+Article 45 2.
------------+Article 45 3.
------------+Article 45 4.
---------+Artikel 46 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
------------+Article 46 1.
------------+Article 46 2.
------------+Article 46 3.
------------+Article 46 4.
------------+Article 46 5.
------------+Article 46 6.
------------+Article 46 7.
---------+Artikel 47 Berufsgeheimnis
------------+Article 47 1.
------------+Article 47 2.
---------+Artikel 48 Vorsichtsmaßnahmen
------------+Article 48 1.
------------+Article 48 2.
------------+Article 48 3.
---------+Artikel 49 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen
------------+Article 49 1.
------------+Article 49 2.
------------+Article 49 3.
------------+Article 49 4.
------------+Article 49 5.
---------+Artikel 50 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
------------+Article 50 1.
------------+Article 50 2.
---------+Artikel 51 Rechtsmittel
---------+Artikel 52 Veröffentlichung von Entscheidungen
------------+Article 52 1.
------------+Article 52 2.
------------+Article 52 3.
------------+Article 52 4.
---------+Artikel 53 Meldung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen an die ESMA
------------+Article 53 1.
------------+Article 53 2.
------------+Article 53 3.
------------+Article 53 4.
------+KAPITEL 2 ESMA
---------+Artikel 54 Informationsersuchen
------------+Article 54 1.
------------+Article 54 2.
------------+Article 54 3.
------------+Article 54 4.
------------+Article 54 5.
---------+Artikel 55 Allgemeine Untersuchungen
------------+Article 55 1.
------------+Article 55 2.
------------+Article 55 3.
------------+Article 55 4.
------------+Article 55 5.
------------+Article 55 6.
---------+Artikel 56 Überprüfungen vor Ort
------------+Article 56 1.
------------+Article 56 2.
------------+Article 56 3.
------------+Article 56 4.
------------+Article 56 5.
------------+Article 56 6.
------------+Article 56 7.
------------+Article 56 8.
------------+Article 56 9.
---------+Artikel 57 Ausübung der in den Artikeln 54, 55 und 56 genannten Befugnisse
---------+Artikel 58 Informationsaustausch
------------+Article 58 1.
------------+Article 58 2.
---------+Artikel 59 Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
------------+Article 59 1.
------------+Article 59 2.
------------+Article 59 3.
------------+Article 59 4.
---------+Artikel 60 Geldbußen
------------+Article 60 1.
------------+Article 60 2.
------------+Article 60 3.
------------+Article 60 4.
---------+Artikel 61 Zwangsgelder
------------+Article 61 1.
------------+Article 61 2.
------------+Article 61 3.
------------+Article 61 4.
---------+Artikel 62 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern
------------+Article 62 1.
------------+Article 62 2.
------------+Article 62 3.
------------+Article 62 4.
------------+Article 62 5.
---------+Artikel 63 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
------------+Article 63 1.
------------+Article 63 2.
------------+Article 63 3.
------------+Article 63 4.
------------+Article 63 5.
------------+Article 63 6.
------------+Article 63 7.
------------+Article 63 8.
------------+Article 63 9.
------------+Article 63 10.
------------+Article 63 11.
---------+Artikel 64 Anhörung der Personen, die gemäß Artikel 59, 60 und 61 Gegenstand der Beschlüsse sind
------------+Article 64 1.
------------+Article 64 2.
------------+Article 64 3.
---------+Artikel 65 Überprüfung durch den Gerichtshof
---------+Artikel 66 Registrierungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren
------------+Article 66 1.
------------+Article 66 2.
------------+Article 66 3.
------------+Article 66 4.
---------+Artikel 67 ESMA-Register externer Prüfer und externer Prüfer aus einem Drittland
------------+Article 67 1.
------------+Article 67 2.
------------+Article 67 3.
---+TITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE
------+Artikel 68 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 68 1.
---------+Article 68 2.
---------+Article 68 3.
---------+Article 68 4.
---------+Article 68 5.
---------+Article 68 6.
---+TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 69 Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer
---------+Article 69 1.
---------+Article 69 2.
---------+Article 69 3.
------+Artikel 70 Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer aus einem Drittland
---------+Article 70 1.
---------+Article 70 2.
---------+Article 70 3.
------+Artikel 71 Überprüfung
---------+Article 71 1.
---------+Article 71 2.
---------+Article 71 3.
---------+Article 71 4.
---------+Article 71 5.
---------+Article 71 6.
---------+Article 71 7.
---------+Article 71 8.
------+Artikel 72 Inkrafttreten und Anwendung
---------+Article 72 1.
---------+Article 72 2.
---------+Article 72 3.
---------+Article 72 4.
---------+Article 72 5.
---+ANHANG I INFORMATIONSBLATT ZU EUROPÄISCHEN GRÜNEN ANLEIHEN
---+ANHANG II JÄHRLICHER ALLOKATIONSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN
---+ANHANG III WIRKUNGSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN
---+ANHANG IV INHALT DER VOR- ODER NACHEMISSIONSPRÜFUNG ODER DER PRÜFUNG DES WIRKUNGSBERICHTS
English - European Union - Financial Industry - Capital Markets - Sustainability -

VERORDNUNG (EU) 2023/2631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2023/2631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. November 2023

über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
TITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN TITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE“ ODER „EUGB“ TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE“ ODER „EUGB“
TITEL III VORLAGEN FÜR FAKULTATIVE OFFENLEGUNGEN ZU ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTETEN ANLEIHEN UND ZU AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFTEN ANLEIHEN TITEL III VORLAGEN FÜR FAKULTATIVE OFFENLEGUNGEN ZU ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTETEN ANLEIHEN UND ZU AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFTEN ANLEIHEN
TITEL IV EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN TITEL IV EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
TITEL V BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA TITEL V BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA
TITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE TITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE
TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I INFORMATIONSBLATT ZU EUROPÄISCHEN GRÜNEN ANLEIHEN




ANHANG I

INFORMATIONSBLATT ZU EUROPÄISCHEN GRÜNEN ANLEIHEN

Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.



1.  Allgemeine Angaben

— [Datum der Veröffentlichung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen]

— [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten]

— [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]

— [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme mit dem Emittenten finden]

— [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]

— [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)]

— [Soweit verfügbar, geplantes Datum bzw. geplanter Zeitraum der Emission]

— [Name und Kontaktdaten des externen Prüfers]

— [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat]

2.  Wichtiger Hinweis

— [Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] (1).“]

— [Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet werden sollen, die folgende Erklärung: „[Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien“) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Informationsblatts näher beschrieben.“]

3.  Umweltstrategie und Begründung

[Eine Erklärung darüber, ob der Emittent beabsichtigt, im Wege einer Überprüfung des Wirkungsberichts eine externe Überprüfung der gemäß diesem Abschnitt gemachten Angaben zu erhalten.]

Überblick

— [Angaben zu der Art und Weise, in der die Anleihe(n) zur allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten beitragen soll(en), einschließlich der mit der/den Anleihe(n) verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.]

Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)

— [Soweit dem Emittenten zum Zeitpunkt der Emission verfügbar und sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als geschätzte prozentuale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr) die Anleiheerlöse voraussichtlich zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beitragen werden.]

Verbindung zu den Übergangsplänen

— [Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:

— 

— die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beitragen sollen; die Informationen können auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Vorhaben erteilt werden; und

— ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.]

Verbriefung

[Gegebenenfalls im Falle einer Verbriefung eine Beschreibung der Art und Weise, in der Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 eingehalten wird, und die nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlichen Informationen.]

4.  Beabsichtigte Erlösverwendung

[Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine Vielzahl zugrunde liegender qualifizierter Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, den Umfang der zur Verfügung gestellten Einzelheiten zu begrenzen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.]

Geplante Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten

— [Ob der Emittent die Erlöse nach dem schrittweisen Ansatz oder dem Portfolioansatz verwendet und ob es sich bei der/den Anleihe(n) um eine oder mehrere Verbriefungsanleihen handelt.]

— [Der Mindestanteil der Anleiheerlöse, der gemäß den Plänen des Emittenten für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 entsprechend der im Allokationsbericht dargelegten Methode verwendet werden muss (der Anteil muss mindestens 85 % betragen)]: [XX] % der Anleiheerlöse.]

— [Soweit verfügbar, der Anteil der Anleiheerlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem Emissionsjahr) und Refinanzierung verwendet werden.]

— [Bei öffentlichen Emittenten und geplanter Verwendung des Anleiheerlöses für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Steuervergünstigungen: Schätzung des erwarteten Einnahmenausfalls aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen.]

— [Soweit verfügbar, das/die Umweltziel(e) im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.]

— [Für jede der Wirtschaftstätigkeiten, denen die Erlöse zugerechnet werden sollen, Angaben zu deren Arten, Sektoren und den entsprechenden NACE-Codes der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).]

Geplante Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten

— [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden sollen, welche Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit finanziert werden soll und, soweit verfügbar, des Betrags und des Anteils der Erlöse, die für jede Art der ermöglichenden Wirtschaftstätigkeit oder der Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden sollen.]

— [Ggf. der Betrag und der Anteil der Erlöse, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 für taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas verwendet werden sollen.]

Geplante Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen

— [Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden sollen, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden sollen, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und, soweit verfügbar, den geschätzten Prozentsatz der Erlöse, die zur Finanzierung dieser Tätigkeiten bestimmt sind, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird/werden. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden können, und eine Erläuterung, wie der Emittent sicherstellen will, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.]

Verfahren und Zeitplan für die Verwendung

[Die geschätzte Zeitspanne von der Anleiheemission bis zur vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse.]

[Beschreibung der Verfahren, mit denen der Emittent die Konformität der Projekte mit den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (im Folgenden „Taxonomieanforderungen“ ermittelt.]

Emissionskosten

[Schätzung des Betrags der kumulativen Emissionskosten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 von den Erlösen abgezogen werden, mit beigefügter Erläuterung.]

5.  Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses

[Soweit verfügbar, eine Schätzung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Erlöses der Anleihe(n). Falls diese Angaben nicht verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit.]

6.  Angaben zur Berichterstattung

[Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Website des Emittenten.]

[Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU.]

Das Datum, an dem der erste Berichtszeitraum beginnt, sofern es vom Emissionsdatum abweicht, wie dies in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegt ist.

— [Angabe, ob die Allokationsberichte nach Projekten aufgeschlüsselte Angaben zu den verwendeten Beträgen und den erwarteten Umweltauswirkungen enthalten.]

7.  CapEx-Plan

— [Gegebenenfalls ausführliche Beschreibung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans, einschließlich der wichtigsten Parameter, die der Emittent zur Angleichung der einschlägigen Vermögenswerte oder Tätigkeiten an die Taxonomieanforderungen bis zum Ende des in dem genannten Artikel vorgesehenen Zeitraums verwendet.]

8.  Sonstige einschlägige Angaben

(1)   

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

(2)   

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(3)   

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(4)   

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen in diesem Dokument auf den Emittenten als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]

ANHANG II JÄHRLICHER ALLOKATIONSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN




ANHANG II

JÄHRLICHER ALLOKATIONSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN

[Wurde der Bericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]

Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.



1.  Allgemeine Angaben

— [Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der Anleihe(n)]

— [Datum der Veröffentlichung des Allokationsberichts]

— [Erster und letzter Tag des Zeitraums, der Gegenstand des jährlichen Allokationsberichts ist: [Datum — Datum]]

— [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten]

— [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]

— [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme mit dem Emittenten finden]

— [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]

— [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] und ihrer Tranchen]

— [Falls der Allokationsbericht einer Nachemissionsprüfung unterzogen wurde: Name und Kontaktdaten des externen Prüfers]

— [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat]

2.  Wichtiger Hinweis

[Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] (1).“]

[Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet [werden sollen] [worden sind], die folgende Erklärung: „[Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien“) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Allokationsberichts näher beschrieben.“]

3.  Umweltstrategie und Begründung

Überblick

[Die mit der[/den] Anleihe[n] verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.]

Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)

[Sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie, in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als prozentuale Veränderung im Jahresvergleich) und in welchen Finanzzeiträumen die Anleiheerlöse zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beitragen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beträge in der in Tabelle A enthaltenen Tabelle „Gesamtbeträge“.]

Verbindung zum Übergangsplan

[Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:

— die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beitragen. die Informationen können auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Projekte erteilt werden; und

— ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.]

Verbriefung

[Im Falle einer Verbriefung gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Informationen.]

4.  Erlösverwendung

[Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.]

Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten

— [Ob der Emittent die Erlöse nach dem schrittweisen Ansatz oder dem Portfolioansatz verwendet und ob es sich bei der/den Anleihe(n) um eine oder mehrere Verbriefungsanleihen handelt.]

— [Gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2631, eine Erklärung, dass die Zusammensetzung des Portfolios von finanziellen Vermögenswerten und/oder Anlagegütern gegenüber dem Jahr, das Gegenstand des vorigen Allokationsberichts war, unverändert geblieben ist.]

— [Der Emittent füllt entweder die nachstehende Tabelle A oder die nachstehende Tabelle B aus, je nachdem, ob er bei der Erlösverwendung den schrittweisen Ansatz oder den Portfolioansatz verfolgt. Die entsprechenden Gesamtbeträge sind ebenfalls einzutragen.]

— [Bestätigung der Einhaltung von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/852 (Mindestschutz)]

— [Bei öffentlichen Emittenten und verwendeten Anleiheerlösen für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Steuervergünstigungen: Schätzung des Einnahmenausfalls aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen.]

Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten

— [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet wurden, welche Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit finanziert wird sowie der Betrag und der Anteil der Erlöse, die für jede Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden.]

— [Ggf. der Betrag und der Anteil der Vermögenswerte, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 auf taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas beziehen.]

Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen

— [Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und den Prozentsatz der Erlöse, die für diese Tätigkeiten verwendet wurden, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird/werden. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden können, und eine Erläuterung, wie der Emittent sichergestellt hat, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.]

Emissionskosten

— [Schätzung des Betrags der kumulativen Emissionskosten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 von den Erlösen abgezogen werden, mit beigefügter Erläuterung].

5.  Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses

[In diesem Abschnitt des Berichts müssen keine Angaben gemacht werden].

6.  Angaben zur Berichterstattung

— [Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Website des Emittenten.]

— [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU.]

7.  CapEx-Plan

— [Gegebenenfalls die bei der Umsetzung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans erzielten Fortschritte und der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Projekte.]

— [Kommt es zu Verzögerungen oder Abweichungen, die sich erheblich auf die Umsetzung des CapEx-Plans auswirken, so hat der Emittent dies gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung zu begründen].

— [Gegebenenfalls der in Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannte Plan.]

8.  Sonstige einschlägige Angaben

(1)   

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

(2)   

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(3)   

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]

Tabelle A: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des schrittweisen Ansatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse

[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden die Anleiheerlöse für die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ausgaben verwendet, so können die Angaben auf Programmebene bereitgestellt werden.]

Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Zeitraum von der Emission der betreffenden Anleihe bis zum Berichtsdatum.



1.  Name, Standort und Beschreibung des Projekts (oder der Projektgruppe oder Wirtschaftstätigkeit)

1.1.  (für jedes Projekt/jede Projektgruppe/jede Wirtschaftstätigkeit) [Name]

1.2.  [Standort]

1.3.  [grundlegende Beschreibung]

2.  Höhe der verwendeten Erlöse aus der/den Anleihe(n)

2.1.  [Anleiheerlöse, die seit dem Ausgabedatum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden]

2.2.  [Anleiheerlöse, die seit dem Berichtszeitraum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden]

2.3.  Anteil des Projekts, der durch die Anleihe(en) finanziert wird

3.  Anteil der Gesamterlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem Emissionsjahr) oder (früher) für die Refinanzierung verwendet werden

3.1.  [Anteil des Betrags in Zeile 2.1, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird]

3.2.  [Anteil des Betrags in Zeile 2.2, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird]

4.  Art und Wirtschaftszweig der durch die Anleihe(en) finanzierten Wirtschaftstätigkeiten

4.1.  [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten Projekt: die Arten/Wirtschaftszweige]

4.2.  [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten Projekt: gegebenenfalls der entsprechende NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)]

5.  Betrag der Erlöse aus der (den) taxonomiekonformen Anleihe(n)

5.1.  [von den gesamten für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine seit dem Emissionsdatum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird]

5.2.  [Prozentsatz des in Zeile 2.1 angegebenen Betrags]

5.3.  [von den im Berichtszeitraum für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine im Berichtszeitraum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird]

5.4.  [Prozentsatz des in Zeile 2.2 angegebenen Betrags]

6.  Umweltziele und technische Bewertungskriterien

6.1.  [Das bzw. die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 angestrebte(n) Umweltziel(e)]

6.2.  [Angabe, anhand welcher delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 die technischen Bewertungskriterien ermittelt wurden, und Datum ihrer Anwendung]

6.3.  [Angaben zu Methodik und Annahmen für die Berechnung zentraler Wirkungsparameter gemäß den delegierten Rechtsakten nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 und für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter.]

7.  Art ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte und Ausgaben

7.1.  [des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der Investitionsausgaben]

7.2.  [des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der Betriebsausgaben]

7.3.  [des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag des Anlagevermögens]

7.4.  [von dem im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrag, Betrag der finanziellen Vermögenswerte]

8.  Sonstige einschlägige Angaben

8.1.  [Sonstige einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren sowie Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben wie beispielsweise die Website des Unternehmens, auf der das Projekt beschrieben wird oder ein Bericht der Umweltberatung]

(1)   

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

Gesamtbeträge:



Seit der Emission

[Berichtszeitraum]

Gesamtbetrag der seit der Emission verwendeten Anleiheerlöse: [X]

Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die seit der Emission für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X]

Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum verwendeten Anleiheerlöse: [X]

Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X]

Davon:

— Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Investitionsausgaben verwendet wurden: [X]

— Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Betriebsausgaben verwendet wurden: [X]

— Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme [andere Zwecke] verwendet wurden: [X]

Tabelle B: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des Portfolionsatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse

[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Einige oder alle der erforderlichen Angaben können außerhalb des Tabellenformats gemacht werden.]

Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Berichtszeitraum.



Ausstehende europäische grüne Anleihen

Portfolio ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte

[Übersicht über alle ausstehenden europäischen grünen Anleihen unter Angabe ihres Einzel- und Gesamtwerts]

[Übersicht über die infrage kommenden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Vermögenswerte und finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz des Emittenten unter Angabe von:

1.  [Name, Standort und grundlegende Beschreibung des Projekts]

2.  [Sofern verfügbar, Angabe der Erlöse, die aus der Anleihe für dieses Projekt verwendet werden sollen]

3.  [Sofern verfügbar, Angabe des Anteils des Betrags in Nummer 2, der für die Finanzierung und Refinanzierung zu verwenden ist]

4.  [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe finanzierten Projekt: Art, Wirtschaftszweig und gegebenenfalls der NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006]

5.  [Sofern verfügbar, den Betrag der Erlöse für das durch die Anleihe finanzierte Projekt, die für eine taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet werden] [Prozentsatz des unter Nummer 2 angegebenen Betrags]

6.  [Das bzw. die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte(n) angestrebte(n) Umweltziel(e) [Angabe, welche delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien und deren Geltungsbeginn verwendet werden] [Angaben zu der Methode und den Annahmen, die für die Berechnung der zentralen Wirkungsparameter gemäß den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten sowie für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter verwendet werden.]

7.  [Gegebenenfalls Aufschlüsselung des unter Nummer 5 genannten Betrags, je nachdem, ob die Erlöse für Anlagegüter oder finanzielle Vermögenswerte verwendet werden.]

8.  [Gegebenenfalls Hinzufügungen oder Streichungen aus dem Projektportfolio für den Fall, dass dem Portfolio neue europäische grüne Anleihen hinzugefügt werden oder dass (fällige) europäische grüne Anleihen aus dem Portfolio gestrichen werden].

9.  [Falls verfügbar, Angabe über den Betrag und/oder die Zahl der neuen Projekte im Vergleich zum Betrag der Emission neuer europäischer grüner Anleihen im Kalenderjahr der Emission.]

10.  [Sonstige einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren sowie Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben.

Gesamtwert des Portfolios der ausstehenden europäischen grünen Anleihen:

Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte:

Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer taxonomiekonformen Tätigkeit:

ANHANG III WIRKUNGSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN




ANHANG III

WIRKUNGSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN

[Wurde der Wirkungsbericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]

Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.



1.  Allgemeine Angaben

— [Datum der Veröffentlichung des Wirkungsberichts]

— [Gegebenenfalls Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Wirkungsberichts]

— [Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der Anleihe(n)]

— [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten]

— [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]

— [Website-Adresse, die den Anlegern Informationen darüber bereitstellt, wie sie mit dem Emittenten Kontakt aufnehmen können]

— [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]

— [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] und ihrer Tranchen]

— [Falls der Wirkungsbericht von einem externen Prüfer beurteilt wurde, Name und Kontaktdaten des externen Prüfers]

— [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat]

2.  Wichtiger Hinweis

— [Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] (1).“]

— [Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet wurden, die folgende Erklärung: „[Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien“) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Wirkungsberichts näher beschrieben.“]

3.  Umweltstrategie und Begründung

Überblick

— [Angaben dazu, wie die Anleihe/n zu der allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten beiträgt (beitragen).]

— [Gegebenenfalls Erläuterung etwaiger Veränderungen der allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten seit Veröffentlichung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen.]

— [Die mit der (den) Anleihe/n verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.]

Wesentliche Leistungsindikatoren für Investitionsausgaben und Betriebsausgaben

— [Sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie, in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als prozentuale Veränderung im Jahresvergleich) und in welchen Finanzzeiträumen die Anleiheerlöse zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beigetragen haben.]

Verbindung zum Übergangsplan

— [Sofern der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:

— 

— die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beigetragen haben. Die Angaben können auf der Ebene der aggregierten Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Projekte gemacht werden; und

— ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.]

4.  Erlösverwendung

[Die nachstehend aufgeführten Angaben sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.]

Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten

[Der Anteil der Anleiheerlöse, der gemäß der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 dargelegten Methode für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet wurde:] [XX] % der Anleiheerlöse.]

[Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet wurden, unter Angabe der ermöglichenden Wirtschaftstätigkeit oder der Übergangswirtschaftstätigkeit und des Betrags und des Anteils der Erlöse, die für jede Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden.]

[Gegebenenfalls der Betrag und der Anteil der Vermögenswerte, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 auf taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas beziehen.]

Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen

[Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wurden, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und den Prozentsatz der Erlöse, die für diese Tätigkeiten verwendet wurden, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wurde/n. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden konnten, und eine Erläuterung, auf welche Weise der Emittent sichergestellt hat, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.]

5.  Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses

— [Schätzung der positiven und negativen Umweltauswirkungen in aggregierter Form]

— [Angaben zu Methodik und Annahmen für die Bewertung der Projektauswirkungen, sofern diese Angaben nicht schon im Informationsblatt zur europäischen grünen Anleihe enthalten waren]

— [Angaben zu den positiven und negativen Umweltauswirkungen der Projekte und, soweit verfügbar, zugehörige Parameter. Falls diese Angaben nicht auf Projektebene verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit]

— [Sofern der Emittent dies wünscht, Angaben darüber, ob und wie das Projekt zu anderen Nachhaltigkeitsaspekten der Anleihe, einschließlich der sozialen Aspekte des Übergangs zur Klimaneutralität, beigetragen hat, z. B. durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze, Umschulung und lokale Infrastruktur für Bevölkerungsgruppen, die vom Übergang der Wirtschaftstätigkeit zu Nachhaltigkeit betroffen sind.]

— [Werden Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so meldet der Emittent diese Angabe für die betreffenden Projekte und Tätigkeiten getrennt]

6.  Angaben zur Berichterstattung

— [Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Website des Emittenten.]

— [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Verordnung 2013/34/EU.]

7.  CapEx-Plan

[Gegebenenfalls die bei der Umsetzung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans erzielten Fortschritte.]

8.  Sonstige einschlägige Angaben

(1)   

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

(2)   

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(3)   

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]

ANHANG IV INHALT DER VOR- ODER NACHEMISSIONSPRÜFUNG ODER DER PRÜFUNG DES WIRKUNGSBERICHTS




ANHANG IV

INHALT DER VOR- ODER NACHEMISSIONSPRÜFUNG ODER DER PRÜFUNG DES WIRKUNGSBERICHTS

Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.



Die Überschrift „Voremissionsprüfung“, „Nachemissionsprüfung“ oder „Prüfung des Wirkungsberichts“ muss oben auf der ersten Seite deutlich erkennbar sein.

1.  Allgemeine Angaben

— [Datum der Veröffentlichung der Prüfung]

— [Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der Anleihe(n)]

— [Datum der Veröffentlichung des entsprechenden Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen und gegebenenfalls des entsprechenden Allokationsberichts oder des Wirkungsberichts]

— [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten]

— [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]

— [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]

— [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] und ihrer Tranchen]

— [Name und Kontaktdaten des externen Prüfers, einschließlich seiner Website-Adresse]

— [Name und Stellenbezeichnung des/der federführenden Analysten/in bei einer gegebenen Beurteilungstätigkeit]

— [Name und Funktion der Person, die primär dafür zuständig ist, die Prüfung zu genehmigen]

— [Gegebenenfalls das Datum, an dem die Überprüfung zuletzt aktualisiert wurde, und eine Erläuterung, aus der der Grund für die Aktualisierung hervorgeht.]

— [Gegebenenfalls sonstige Dienstleistungen, die der externe Prüfer für das beurteilte Unternehmen erbringt, zusammen mit einer Beschreibung tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikte]

2.  Einleitende Erklärungen

[Bei Voremissionsprüfungen: Erklärung, dass das ausgefüllte in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgegebene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde]

[Bei Nachemissionsprüfungen: Erklärung, dass der in Anhang II zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Allokationsbericht europäischer grüner Anleihen gemäß dieser Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde]

[Bei Prüfungen von Wirkungsberichten: Erklärung, dass der in Anhang III zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Wirkungsbericht vom externen Prüfer beurteilt wurde]

[Erklärung, dass diese Prüfung eine unabhängige Stellungnahme des externen Prüfers darstellt und nur eingeschränkte Gewähr bietet]

3.  Erklärungen, dass Erlöse im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verwendet werden.

[Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Vor- oder Nachemissionsprüfung handelt.]

[Erklärung, dass Erlöse aus europäischen grünen Anleihen (oder Anleihen) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet werden, und zwar anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen:

— wenn die Stellungnahme des unabhängigen Prüfers positiv ausfällt, eine Erklärung, dass die Anleihe(en) die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 hinsichtlich der Verwendung der Erlöse erfüllt/erfüllen oder gegebenenfalls voraussichtlich erfüllen wird/werden;

— wenn die Stellungnahme des unabhängigen Prüfers negativ ausfällt, eine Erklärung, dass die Anleihe(n) die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 hinsichtlich der Verwendung der Erlöse nicht erfüllt/erfüllen oder voraussichtlich nicht erfüllen wird/werden und dass die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nur verwendet werden kann, wenn die Anleihe einer neuen Überprüfung unterzogen wird und eine positive Stellungnahme eingeholt wird.]

4.  Quellen, Beurteilungsmethoden und Hauptannahmen

— [Angabe der Quellen für die Ausarbeitung der Prüfung, soweit verfügbar mit Links zu Messdaten und angewandter Methodik]

— [Erläuterung der Beurteilungsmethoden und Hauptannahmen]

— [Erläuterung der Annahmen und verwendeten Taxonomieanforderungen, der Grenzen und Unsicherheiten der angewandten Methoden und unmissverständliche Erklärung, ob der externe Prüfer die Qualität der vom Emittenten oder von verbundenen Dritten bereitgestellten Angaben für ausreichend hält, um die Prüfung durchzuführen, und Angaben dazu, inwieweit sich der externe Prüfer um eine Verifizierung der bereitgestellten Angaben bemüht hat]

5.  Beurteilung und Stellungnahme

[In jedem Fall anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen, gegebenenfalls mit spezifischen Angaben dazu]

[Bei Voremissionsprüfungen:

— Detaillierte Beurteilung, ob das ausgefüllte Informationsblatt im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2023/2631 steht.

— Stellungnahme des externen Prüfers zur vorgenannten Beurteilung

— Sollen Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden, so werden die Beurteilung und die Stellungnahme in einem gesonderten Abschnitt vorgelegt.]

[Bei Nachemissionsprüfungen:

— Detaillierte Beurteilung, ob der Emittent den Anleiheerlös im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet hat,

— Beurteilung, ob der Emittent die im Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen angegebene beabsichtigte Erlösverwendung befolgt hat,]

— Stellungnahme des externen Prüfers zu den beiden unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Beurteilungen]

— Bei Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die einem CapEx-Plan unterliegen: Beurteilung bei der Fertigstellung des Plans, ob diese Vermögenswerte oder Tätigkeiten die Taxonomieanforderungen erfüllen

— Werden Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so werden die Beurteilung und die Stellungnahme in einem gesonderten Abschnitt vorgelegt. Aus der Beurteilung geht hervor, ob jede der einschlägigen Anforderungen des genannten Artikels erfüllt wurde.]

[Bei Prüfungen von Wirkungsberichten:

— Beurteilung, ob sich die Ausgabe der Anleihe in die allgemeine Umweltstrategie und die Begründung des Emittenten einfügt

— Beurteilung der angegebenen Nachhaltigkeitswirkungen der Anleiheerlöse

— Stellungnahme des externen Prüfers zu den unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Beurteilungen]

6.  Sonstige Angaben

[Sonstige Angaben, die aus Sicht des Prüfers für die Prüfung relevant sind]

(1)   

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

(2)   

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge