+KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 57 Sanktionen
------+Article 57 1.
------+Article 57 2.
---+Artikel 58 Übergangsbestimmungen
------+Article 58 1.
------+Article 58 2.
------+Article 58 3.
------+Article 58 4.
------+Article 58 5.
------+Article 58 6.
------+Article 58 7.
------+Article 58 8.
------+Article 58 9.
------+Article 58 10.
------+Article 58 11.
------+Article 58 12.
------+Article 58 13.
---+Artikel 59 Bericht
------+Article 59 1.
------+Article 59 2.
---+Artikel 60 Überprüfung
------+Article 60 1.
------+Article 60 2.
------+Article 60 3.
------+Article 60 4.
---+Artikel 61 Änderung der Richtlinie 97/68/EG
---+Artikel 62 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
---+Artikel 63 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
---+Artikel 64 Aufhebung
------+Article 64 1.
------+Article 64 2.
---+Artikel 65 Inkrafttreten und Geltung
------+Article 65 1.
------+Article 65 2.

KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 57 Sanktionen

Sanktionen

Artikel 58 Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Artikel 59 Bericht

Bericht

Artikel 60 Überprüfung

Überprüfung

Artikel 61 Änderung der Richtlinie 97/68/EG

Artikel 61

Änderung der Richtlinie 97/68/EG

Die Richtlinie 97/68/EG wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 9 Absatz 4a werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines Originalgeräteherstellers das Inverkehrbringen von Motoren, die die Emissionsgrenzwerte der Stufe IIIA einhalten, genehmigen, sofern diese Motoren zum Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) vorgesehen sind.

Hersteller legen der Genehmigungsbehörde angemessene Nachweise darüber vor, dass die Motoren ausschließlich in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte eingebaut werden, denen die Einhaltung dieser Anforderungen bescheinigt wurde. An jedem dieser Motoren wird neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt 3 ein Aufkleber mit dem Wortlaut ‚Motor zur ausschließlichen Verwendung in Maschinen und Geräten des Herstellers‘, gefolgt vom Namen des Originalgeräteherstellers und der eindeutigen Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, angebracht.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten eine EU-Typgenehmigung erteilen und das Inverkehrbringen von Motoren der Klasse RLL mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 2 000  kW, die die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhalten und in Lokomotiven eingebaut werden sollen, die lediglich auf einem technisch isolierten 1 520 -mm-Eisenbahnnetz betrieben werden, genehmigen. Diese Motoren halten mindestens die Emissionsgrenzwerte ein, die am 31. Dezember 2011 für Motoren galten, damit sie in Verkehr gebracht werden konnten.

2. 

In Artikel 10 wird der folgende Absatz angefügt:

„(8)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Motoren anzuwenden, die in Baumwollerntemaschinen und -geräten eingebaut sind.“
Artikel 62 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Artikel 62

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die folgende Nummer angefügt:

▼C1

„(10) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG ( *2 ): Artikel 44.

▼B

Artikel 63 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

Artikel 63

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  
Es gelten die in der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegten Vorschriften hinsichtlich Motorenklassen, Emissionsgrenzwerten, Prüfzyklen, Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden, Abgasemissionen, der Überwachung des Emissionsverhaltens im Betrieb und Durchführung von Messungen und Prüfungen sowie die Übergangsvorschriften und die Vorschriften für die frühzeitige Erteilung der EU-Typgenehmigung und das frühzeitige Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V und die aufgrund der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Für die Zwecke des Inverkehrbringens, der Zulassung oder der Inbetriebnahme von Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 werden die Motoren des Leistungsbereichs 56-130 kW, die die Anforderungen der Stufe IIIB erfüllen, als Übergangsmotoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 Artikel 3 Nummer 32 angesehen.

2. 

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von dem Grundsatz gemäß Unterabsatz 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2016 die Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission ( *4 ) so zu ändern, dass

a) 

die für die Zwecke der EU-Typgenehmigung für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 festgelegte Aufschubfrist vier Jahre beträgt und

b) 

die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 Anhang V Nummer 1.1.1 erlaubte Flexibilität im Rahmen des Flexibilitätssystems nach Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung auf 150 % für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 erhöht wird.

Artikel 64 Aufhebung

Aufhebung

Artikel 65 Inkrafttreten und Geltung

Inkrafttreten und Geltung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung