+41. Die Rechnungslegungsmethoden von Kreditinstituten und ihre Risikovorsorgemethoden sollten …
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41. Die Rechnungslegungsmethoden von Kreditinstituten und ihre Risikovorsorgemethoden sollten …
Die Rechnungslegungsmethoden von Kreditinstituten und ihre Risikovorsorgemethoden sollten Kriterien für Folgendes enthalten: a) Neuaushandlung/Abänderung von Kreditengagements aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Definitionen von Stundungsmaßnahmen in Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 der Kommission und b) die Behandlung von Kreditengagements mit bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Ausreichung beeinträchtigter Bonität nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen: - a. Die Kreditinstitute sollten folgende Kriterien in Bezug auf die Neuaushandlung/Abänderung beachten:
- i. Die Risikovorsorgemethode sollte die Kreditinstitute in die Lage versetzen, eine solide Beurteilung des Kreditrisikos und Bemessung der ECL vorzunehmen, sodass die Höhe der Risikovorsorge weiterhin die Realisierbarkeit des Inhalts des neu ausgehandelten/abgeänderten Engagements widerspiegelt, unabhängig davon, ob der ursprüngliche Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht wurde oder nicht.
- ii. Neuaushandlungen/Abänderungen sollten nicht automatisch zu dem Schluss führen, dass das Kreditrisiko des Engagements unmittelbar gesunken ist. Jede Verringerung der gemeldeten Risikovorsorge aufgrund eines verbesserten Kreditrisikos sollte fundiert belegt sein. Die Kunden sollten über einen angemessenen Zeitraum hinweg ein zufriedenstellendes Zahlungsverhalten nachweisen, bevor das Kreditrisiko als gesunken betrachtet wird, wobei auch die einschlägigen Anforderungen für Kreditpositionen im Probezeitraum gemäß Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 zu berücksichtigen sind.
- iii. Die Kreditinstitute sollten sorgfältig prüfen, ob der Einzug der Darlehenssumme hinreichend gesichert ist, wenn die Rückzahlung nach einer Neuaushandlung oder Abänderung ausschließlich in Form von Zinszahlungen erfolgt. Darüber hinaus können weitere erwartete Verzögerungen belegen, dass sich das Kreditrisiko nicht verbessert hat, sodass die Höhe der ECL gewissenhaft neu bewertet werden sollte.
- iv. Im Rahmen der Methoden sollten zudem die Kreditvergabemitarbeiter aufgefordert werden, das Rechnungswesen des Instituts umgehend zu benachrichtigen, wenn Kreditpositionen neu ausgehandelt oder abgeändert werden, damit die Veränderung entsprechend verbucht wird. Bei umfangreicheren Neuaushandlungen und Abänderungen sollte ein regelmäßiger Austausch zwischen den Kreditvergabemitarbeitern und dem Rechnungswesen erfolgen.
- b. Die Kreditinstitute sollten die folgenden Kriterien in Bezug auf Kreditengagements mit zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Ausreichung beeinträchtigter Bonität beachten:
- i. Die Methodik sollte eine angemessene Identifizierung und Verbuchung von Kreditvergaben mit bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität ermöglichen.
- ii. Die Zahlungsstromschätzungen für diese Kreditengagements sollten in jedem Berichtszeitraum überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Diese Aktualisierungen sollten ordnungsgemäß belegt und dokumentiert und von der Geschäftsleitung genehmigt werden.
4.2.3 Grundsatz 3 — Kreditrisikoratingverfahren und Zusammenfassung Ein Kreditinstitut sollte über ein Kreditrisikoratingverfahren zur geeigneten Zusammenfassung von Kreditengagements auf der Basis gemeinsamer Kreditrisikoeigenschaften verfügen. Kreditrisikoratingverfahren
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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