+5.3 Kontrollrahmen
---+87. Das Leitungsorgan sollte für die Einrichtung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit …
---+88. Die internen Kontrollfunktionen sollten dem Leitungsorgan regelmäßig schriftliche Berichte über …
---+89. Das Leitungsorgan sollte die Feststellungen der internen Kontrollfunktionen zeitnah und wirksam …
---+90. Der Kontrollrahmen sollte sich in Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zur internen …
---+91. Bei der Umsetzung des Kontrollrahmens sollten größere und komplexere Kreditinstitute alle drei …
---+92. Bei der Umsetzung des Kontrollrahmens müssen kleinere und weniger komplexe Kreditinstitute (z. …
---+5.3.1 Erste Kontrollebene
------+93. Die Kreditinstitute sollten sicherstellen, dass die erste Kontrollebene in die Verfahren und …
------+94. Um sicherzustellen, dass angemessene Kontrollmechanismen umgesetzt werden, sollten die …
---+5.3.2 Zweite Kontrollebene
------+95. Die Funktionen der zweiten Kontrollebene sollten kontinuierlich anhand von Kontrollen …
------+96. Die zweite Kontrollebene kontrolliert die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen durch die NPE …
------+97. Die Risikokontroll- und Compliance-Funktionen sollten auch Orientierungshilfe zum Prozess der …
---+5.3.3 Dritte Kontrollebene
------+98. Die dritte Kontrollebene, die unabhängige interne Revision, sollte über ausreichendes …
------+99. Hinsichtlich des NPE-Rahmenkonzepts sollte die interne Revision zumindest regelmäßig prüfen …
------+100. Bei der Festlegung von Häufigkeit, Umfang und Ausmaß der durchzuführenden Kontrollen sollten …
------+101. Basierend auf den Ergebnissen ihrer Kontrollen sollte die interne Revision dem Leitungsorgan …

5.3 Kontrollrahmen

5.3 Kontrollrahmen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
87. Das Leitungsorgan sollte für die Einrichtung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit …

Das Leitungsorgan sollte für die Einrichtung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollrahmens zuständig sein. Insbesondere sollten wirksame und effiziente interne Kontrollverfahren für das Rahmenkonzept zur NPE-Abwicklung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die NPE-Strategie und der Implementierungsplan mit der Gesamtgeschäftsstrategie des Kreditinstituts – einschließlich der NPE-Strategie und des Implementierungsplans – und seiner Risikobereitschaft in Einklang stehen.

88. Die internen Kontrollfunktionen sollten dem Leitungsorgan regelmäßig schriftliche Berichte über …

Die internen Kontrollfunktionen sollten dem Leitungsorgan regelmäßig schriftliche Berichte über das Management der notleidenden Risikopositionen vorlegen, aus denen ermittelte größere Mängel klar hervorgehen. Diese Berichte sollten unter anderem für jeden neu festgestellten wesentlichen Mangel die maßgeblich damit verbundenen Risiken, eine Folgenabschätzung, Empfehlungen und die einzuleitenden Abhilfemaßnahmen enthalten. Wenn notwendig, sollten die Leiter der internen Kontrollfunktionen in der Lage sein, sich direkt an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu wenden und diesem Bericht zu erstatten, um Bedenken zu äußern und die Aufsichtsfunktion gegebenenfalls zu warnen, wenn bestimmte Entwicklungen das Kreditinstitut beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Dadurch sollten die Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht davon abgehalten werden, auch innerhalb der regulären Berichtswege Bericht zu erstatten.

89. Das Leitungsorgan sollte die Feststellungen der internen Kontrollfunktionen zeitnah und wirksam …

Das Leitungsorgan sollte die Feststellungen der internen Kontrollfunktionen zeitnah und wirksam weiterverfolgen und angemessene Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einfordern. Es sollte ein formelles Mängelbeseitigungsverfahren für die Feststellungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden.

90. Der Kontrollrahmen sollte sich in Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zur internen …

Der Kontrollrahmen sollte sich in Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance über alle drei Kontrollebenen erstrecken24 . Die Rollen der verschiedenen beteiligten Funktionen sollten klar zugeordnet und dokumentiert werden, um Lücken und Überschneidungen zu vermeiden. Wichtige Ergebnisse von Aktivitäten der zweiten und dritten Kontrollebene sowie festgelegte Abhilfemaßnahmen und Fortschritte bezüglich dieser Belange sollten dem Leitungsorgan regelmäßig gemeldet werden.


24 Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2017/11).

91. Bei der Umsetzung des Kontrollrahmens sollten größere und komplexere Kreditinstitute alle drei …

Bei der Umsetzung des Kontrollrahmens sollten größere und komplexere Kreditinstitute alle drei Kontrollebenen anwenden; die zweite Kontrollebene muss nicht NPE-spezifisch sein und kann durch die Kreditrisiko-(Kontroll-)Funktion ausgeübt werden.

92. Bei der Umsetzung des Kontrollrahmens müssen kleinere und weniger komplexe Kreditinstitute (z. …

Bei der Umsetzung des Kontrollrahmens müssen kleinere und weniger komplexe Kreditinstitute (z. B. solche der SREP-Kategorien 3 und 4) nicht unbedingt über drei vollständig ausgestalte NPE-spezifische Kontrollebenen verfügen; sie müssen jedoch sicherstellen, dass etwaige Interessenkonflikte hinreichend gemindert werden.

5.3.1 Erste Kontrollebene

5.3.1 Erste Kontrollebene

5.3.2 Zweite Kontrollebene

5.3.2 Zweite Kontrollebene

5.3.3 Dritte Kontrollebene

5.3.3 Dritte Kontrollebene

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/