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Die Kreditinstitute sollten in ihrem Risikomanagement die in Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission enthaltenen Definitionen von Stundungsmaßnahmen und gestundeten Risikopositionen verwenden. Das Ziel von Stundungsmaßnahmen sollte die Rückführung des Kreditnehmers in einen tragfähigen, nicht notleidenden Rückzahlungsstatus sein, wobei der fällige Betrag berücksichtigt und die erwarteten Verluste begrenzt werden sollten. Bei der Entscheidung, welche Schritte oder Stundungsmaßnahmen zu ergreifen sind, sollten die Kreditinstitute die Interessen der Verbraucher berücksichtigen und die Vorschriften des Verbraucherschutzrechts, einschließlich der Anforderungen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2014/17/EU26 und gemäß den EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung, einhalten27 . Die Kreditinstitute sollten die Effizienz und die Wirksamkeit der Stundungsmaßnahmen überwachen.
26 Richtlinie 20 14/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60, 28.2.2014, S. 34). 27 Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung (EBA/GL/2015/12).
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