+5.3 Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis

5.3 Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis

114.Die qualitativen und quantitativen Identifizierungskriterien, die in Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und in den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter und den zusätzlich von den Instituten festgelegten Kriterien enthalten sind, sollten sowohl von den Instituten auf Einzelbasis unter Zugrundelegung der Zahlen und unter Berücksichtigung der Lage des einzelnen Instituts als auch von dem konsolidierenden Institut auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich – vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 109 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2013/36/EU – aller Tochterunternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die selbst nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, unter Zugrundelegung der konsolidierten Zahlen und unter Berücksichtigung der konsolidierten Situation und der Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts auf konsolidierter Basis angewendet werden. Das Verfahren zur Identifizierung auf konsolidierter Basis sollte Mitarbeiter im Sinne von Artikel 109 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einschließen, selbst wenn das Tochterunternehmen, das diesen Mitarbeiter beschäftigt, auf konsolidierter Basis nicht den Anforderungen der Artikel 92, 94 und 95 der Richtlinie 2013/36/EU und auf Einzelbasis nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.

115.Bei der Anwendung der qualitativen Identifizierungskriterien auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis werden Mitarbeiter eines Tochterunternehmens nur berücksichtigt, wenn sie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis für die Funktionen verantwortlich sind, auf die in diesen Kriterien verwiesen wird. Beispielsweise sollte ein Mitarbeiter in einem Tochterunternehmen, der Mitglied des Leitungsorgans eines solchen Tochterunternehmens ist, bei dem Kriterium „Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion“ nur berücksichtigt werden, wenn er zudem Mitglied des Leitungsorgans des EU-Mutterinstituts ist. 116.Unter Berücksichtigung aller Vergütungen, die im vollständigen aufsichtlichen Konsolidierungskreis gewährt wurden, sollten die anzuwendenden quantitativen Identifizierungskriterien für alle Mitarbeiter des Instituts und seiner Tochterunternehmen gelten, die den Anforderungen der Artikel 92, 94 und 95 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis unterliegen.

117.Bei der Anwendung qualitativer Identifizierungskriterien sollten die Institute die Mitarbeiter identifizieren, die für die in den qualitativen Kriterien genannte Funktion verantwortlich sind; das Hauptkriterium für die Identifizierung ist nicht der Name der Funktion, sondern die der Funktion übertragenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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