+6. Eigenmittelausstattung

6. Eigenmittelausstattung

123.Die Institute und zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Gewährung, Auszahlung und die Erdienung einer variablen Vergütung, einschließlich der Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen, im Rahmen der Vergütungspolitik der Institute die Wahrung der soliden Eigenmittelausstattung nicht beeinträchtigt.

124.Bei der Beurteilung, ob die Eigenmittelausstattung solide ist, sollte das Institut Folgendes berücksichtigen: seine Gesamteigenmittel und insbesondere das harte Kernkapital, die Eigenkapitalanforderung, einschließlich der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU, die Pufferanforderung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45c der Richtlinie 2014/59/EU und jeglicher Kapitalaufschlag und Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Artikel 141 und 141 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 16a der Richtlinie 2014/59/EU, die für die variable Vergütung aller Mitarbeiter gelten, sowie das Ergebnis der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP). Die Anforderung einer soliden Eigenmittelausstattung und die Ausschüttungsbeschränkungen gelten auch auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden die Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in Einklang mit den entsprechenden EBA-Leitlinien berücksichtigen.

125.Die Institute sollten den Einfluss der variablen Vergütung, sowohl im Voraus zu zahlender als auch zurückbehaltener Beträge, bei ihrer Eigenkapital- und Liquiditätsplanung und beim Verfahren der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) insgesamt berücksichtigen.

126.Die von einem Institut insgesamt gewährte variable Vergütung darf dieses nicht daran hindern, langfristig eine solide Eigenmittelausstattung zu wahren oder wiederherzustellen, und sollte den Interessen von Anteilseignern und Eigentümern, Einlegern, Anlegern und anderen beteiligten Kreisen Rechnung tragen. Eine variable Vergütung sollte nicht gewährt oder ausbezahlt werden, wenn dies eine nicht mehr solide Eigenmittelausstattung zur Folge hätte. Das Institut sollte diese Anforderungen, die Ergebnisse der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP), seine mehrjährige Kapitalplanung, die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Artikel 141 und 141b der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 16a der Richtlinie 2014/59/EU und Empfehlungen zu Ausschüttungen durch zuständige Behörden und Europäische Aufsichtsbehörden berücksichtigen, wenn sie Folgendes bestimmt:

  • a. den Gesamtpool der variablen Vergütung, der für das Jahr zuerkannt werden kann; und
  • b. den Betrag der variablen Vergütung, der in dem betreffenden Jahr ausbezahlt oder erdient wird.

127.Institute, die nicht über eine solide Kapitalausstattung verfügen oder bei denen die Solidität der Kapitalausstattung gefährdet ist, sollten folgende Maßnahmen hinsichtlich einer variablen Vergütung ergreifen:

  • a. Verringerung des variablen Bonuspools gemäß Artikel 141 und 141b der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 16a der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Möglichkeit einer Verringerung auf null;
  • b. Anwendung der erforderlichen Maßnahmen zur Leistungsanpassung, insbesondere eines Malus;
  • c. Heranziehung des Nettogewinns des Instituts für das betreffende Jahr und möglicherweise für Folgejahre zur Stärkung der Eigenmittelausstattung. Das Institut darf für eine Verringerung der variablen Vergütung, die zur Sicherstellung einer soliden Eigenmittelausstattung vorgenommen wird, keine Kompensation in späteren Jahren oder in Form anderer Zahlungen, Vehikel oder Methoden, die zu einer Umgehung dieser Vorschrift führen würden, gewähren.

128.Die zuständigen Behörden sollten eingreifen, wenn die Gewährung einer variablen Vergütung die Wahrung einer soliden Eigenmittelausstattung beeinträchtigt, indem sie das Institut auffordern, eine Begrenzung oder eine Obergrenze des festgelegten Gesamtpools der variablen Vergütung anzuwenden, bis sich die Eigenmittelsituation verbessert, und gegebenenfalls Maßnahmen zur Leistungsanpassung, insbesondere Malus, anzuwenden und die Institute zu verpflichten, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel zu verwenden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/